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Steuern bei Depotübertrag (Schenkung) an Steuerausländer

t.w.
Legende
5.079 Beiträge

Guten Morgen zusammen,

 

gerade wurde eine interessante Frage an mich herangetragen, auf die ich mir bei der Antwort nicht sicher bin. 

 

Nehmen wir folgendes Szenario an:

Wir haben zwei Geschwister. Beide deutsche Staatsbürger, Person 1 in Deutschland steuerpflichtig, Person 2 in der Schweiz.

 

Person 1 hat ein deutsches Comdirect-Depot und möchte hieraus Wertpapiere an Person 2 übertragen. Der Wert wäre so gering, dass er im Rahmen des Schenkungssteuerfreibetrags steuerfrei wäre. 

 

Die Frage, die für mich noch offen ist: Was passiert mit den aufgelaufenen Buchgewinnen der Positionen? Werden diese im Rahmen des Übertrages in Deutschland versteuert oder werden die Buchgewinne unversteuert mit ins Ausland übertragen und nach dortigem Steuerrecht versteuert? 

 

Ich bin gespannt, ob ich die Frage so formulieren konnte, dass ihr versteht, was ich meine 😉

14 ANTWORTEN

t.w.
Legende
5.079 Beiträge

Und noch einmal: Herzlichen Dank @Fix1, damit sollte die Fragestellung für meinen Bekannten umfassend geklärt sein. 

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

Sehr schön. Ich freue mich wenn ich helfen kann. 🙂

GetBetter
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7.866 Beiträge

@Fix1 

Jetzt muss ich auch nochmal nachhaken: Wer ist eigentlich der Steuerschuldner?

 

Ich habe verstanden (bzw. glaube verstanden zu haben), dass eigentlich der Beschenkte steuerpflichtig ist. Dass eine Steuerpflicht in oben genannten Szenario selbst dann entsteht, wenn der Beschenkte Steuer-Ausländer ist, habe ich auch verstanden. Wer zahlt aber die Steuer an den deutschen Staat (ungeachtet etwaiger DBAs)?

 

Und das Ganze noch in Kombination mit Deinem Beitrag hier:

Wer ist für die Festlegung der Steuerhöhe zuständig?

 

Bei einer Schenkung ins Ausland wird das für den deutschen Staat ja das für den Schenker zuständige Finanzamt sein. Aber ist es das tatsächlich sogar dann, wenn der Beschenkte selber Steuer-Inländer ist?

dg2210
Legende
6.916 Beiträge

@t.w.  schrieb:

Großartig, vielen Dank für eure Hilfe 🙂

 


@Fix1  schrieb:

Als Inländer gelten insbesondere
b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben

Und wie sieht es mit deutschen Staatsangehörigen aus, die seit über fünf Jahren keinen deutschen Wohnsitz haben und dauerhaft in der Schweiz leben? 🤔


Steht doch da: diese gelten nicht automatisch als Inländer, sondern nur dann, wenn besondere Faktoren vorliegen.

Fix1
Experte ★★
480 Beiträge

@GetBetter  schrieb:

@Fix1 

Jetzt muss ich auch nochmal nachhaken: Wer ist eigentlich der Steuerschuldner?


Die Steuerschuldnerschaft ist im Par 20 ErbStG folgendermaßen geregelt: "Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker."

 

Das Finanzamt kann sich im Falle einer Schenkung tatsächlich an beide Beteiligten halten. Für gewöhnlich nimmt es aber regelmäßig den Schenker in Anspruch. 

 


Ich habe verstanden (bzw. glaube verstanden zu haben), dass eigentlich der Beschenkte steuerpflichtig ist. Dass eine Steuerpflicht in oben genannten Szenario selbst dann entsteht, wenn der Beschenkte Steuer-Ausländer ist, habe ich auch verstanden. Wer zahlt aber die Steuer an den deutschen Staat (ungeachtet etwaiger DBAs)?


In solchen Fällen wird sich das Finanzamt aus guten Gründen vermutlich an den Schenker halten, da er besser "greifbar" ist.

 


Und das Ganze noch in Kombination mit Deinem Beitrag hier:

Wer ist für die Festlegung der Steuerhöhe zuständig?

 

Bei einer Schenkung ins Ausland wird das für den deutschen Staat ja das für den Schenker zuständige Finanzamt sein. Aber ist es das tatsächlich sogar dann, wenn der Beschenkte selber Steuer-Inländer ist?


Um die Festsetzung der Steuer kümmert sich regelmäßig das Erbschaftsteuer-Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schenker/Erblasser wohnt(e). In den Fällen, wo der Schenker im Ausland sitzt, wird vermutlich das FA zuständig sein, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Beschenkte seinen Wohnsitz hat. Da bin ich mir aber nicht zu 100% sicher. Theoretisch könnte es auch sein, dass zB ein FA zuständig für alle Fälle ist, in denen der Schenker in der Schweiz, in Belgien und in Luxemburg ist.. 😉 Aber das glaube ich nicht. 😉

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