am 24.10.2017 14:42
Moin,
eigentlich eine kurze und knappe Frage, die bestimmt der ein oder andere einfach beantworten kann.
Wir haben nun für unsere Tochter ein ComDi Depot eröffnet und möchten dort einen Sparplan einrichten. Reicht hierfür der Freistellungsauftrag oder sollte man direkt auf eine NV-Bescheinigung setzen? Die Frage ist, was das Finanzamt als "Einnahmen" des Kindes definiert. Nur den Gewinn aus den Anlagen oder generell die Tatsache, dass monatlich ein Betrag auf ihr Konto überwiesen wird? Ansonsten würden ja zunächst für eine Jahre die 801 Euro vollkommen ausreichen, wenn aber der monatliche Betrag gilt, dann ist man ja bei 100 Euro pro Monat drüber?
Danke!
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
24.10.2017 15:43 - bearbeitet 24.10.2017 15:46
Hallo @wullewuu
Der Freistellungsauftrag ist nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen
relevant, nicht für Zahlungen auf das Konto Deiner Tochter.
Hier findest Du eine Erläuterung zum Freistellungsauftrag und zur NV-Bescheinigung http://www.finanztip.de/nichtveranlagungsbescheinigung/
Solange Deine Tochter absehbar Kapitalerträge erziehlt, die nicht höher als 801,00 Euro sind, reicht der Freistellungsauftrag, der ja bei der jeweiligen Bank als unbefristet gültig eingerichtet werden kann. Die NV-Bescheinigung musst Du nämlich alle 3 Jahre neu beantragen
bzw. erneuern lassen.
Gruß, Pramax
am 24.10.2017 15:48
Vielen Dank! Dann sollte der Freistellungsauftrag ja erstmal für einige Jahre ausreichend sein 🙂
am 24.10.2017 16:29
Da ich in den Depots meiner Kinder auch auf Aktiengewinne teils riskanterer Papiere setze habe ich eine NV Bescheinigung hinterlegt. Die Überweisungen auf das Depot Deines Kindes fallen im Übrigen nicht unter Einnahmen sondern gelten als Schenkung, sind also in der Einnahmenbetrachtung nicht relevant. Der Schenkungsfreibetrag (inkl. eventuellem Erbe) beträgt bei Kindern 400.000 € innerhalb von 10 Jahren.
am 22.11.2021 17:30
Hallo Pramax,
offensichtlich kennst Du dich bei NV-Bescheinigungen aus ;-).
Ich habe für meinen Sohn bei der comdirect die NV Bescheinigung hinterlegen lassen. Dafür ist der FSA komplett rausgeflogen. Nach Auskunft der Hotline gibt es nur ein entweder oder, aber nicht beides zusammen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, ob das tatsächlich so zutreffend ist. Kannst du was dazu sagen? Danke.
am 05.01.2022 11:57
An heldal:
Ja, das ist so vorgesehen. Wir arbeiten auch mit Nichtveranlagungsbescheinigung, da schonmal bei Depotumschichtungen Gewinne über dem Freibetrag angefallen sind. Man braucht dann den Freistellungsauftrag nicht mehr, muss aber auf das Erneuern der NV-Bescheinigung achten.
am 18.03.2022 13:23
Hallo,
kurz zum Antrag selbst. Was schreibe ich denn in den Antrag auf Seite 2 der NV Bescheinigung bei Kapitalerträgen? Voraussichtlich ist ja dort angegeben. Ich weiß ja noch gar nicht, ob ich die Veräußerungsgewinne realisieren möchte. Nur für den Fall der Fälle brauch ich ja die NV. Könnt ihr mir da weiterhelfen? Der Rest ist ja 0. Danke
18.03.2022 13:42 - bearbeitet 18.03.2022 13:45
18.03.2022 13:42 - bearbeitet 18.03.2022 13:45
Hallo @AlexNG
ich empfehle, 203,55 Eur dort einzutragen.
Spaß beiseite. Schreib irgendeine Zahl kleiner als 8.500 Euro dahin. Wenn keinerlei andere Einkünfte erzielt werden, muss der Betrag nur unter dem Grundfreibetrag (=Existenzminimum) liegen. Darunter beträgt die Steuer null.
Viel Erfolg!
Lukas
am 18.03.2022 13:54
Danke Fix1,
ich wollte ja nur fragen, ob es ersichtlich sein muss, dass ich diese NV benötige oder nicht. Nicht das sie bei 203,55 die NV ablehnen, weil da ja der normale Freistellungsauftrag ausreicht. 😉 Danke dir für deine schnelle Antwort.
am 18.03.2022 19:09
Hallo,
das lehnt niemand ab. Denn die Ablehnung und Diskussion, warum keine NV-Bescheinigung nötig ist, würde ohnehin mehr Zeit kosten als die Erstellung.. 😁😁
Viele Grüße
Lukas