Freibetrag des Ehepartners nutzen
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am 01.03.2024 07:54
Guten Morgen zusammen,
trotz intensiver Google- und Community-Recherche finde ich keine richtige Antwort auf mein Anliegen.
Ich bin relativ frisch verheiratet, bisher laufen alle Konten, Depots usw. separat. In der letzten Steuererklärung haben wir uns zsm. veranlagen lassen.
Nun ist die Situation eingetreten, dass ich meinen (auf mehrere Institute aufgeteilten) Freibetrag aufgebraucht habe und gerne einen Teil des ungenutzten Freibetrages meines Partners nutzen möchte.
Kann ich meinen Freistellungsauftrag bei einer der Banken einfach erhöhen, sodass ich selber in Summe über die 1000 € komme, wir aber in zusammen die 2000 € nicht überschreiten?
Muss ich der Bank mitteilen, dass ein Teil des Freibetrages "offiziell" nicht mir zuzurechnen ist?
Oder ist es der Bank egal und nachher nur dem Finanzamt wichtig, dass wir in Summe die 2000 € nicht überschreiten?
Was ist, wenn ich einen Freibetrag meines Partners nutze und wir uns dann doch einzeln veranlagen? Aus diesem Grund will ich nicht unbedingt grundsätzlich einen Antrag auf einen gemeinsamen Freibetrag bei der Bank stellen.
Das ganze Thema ist für mich schwer zu erfassen und ich hoffe sehr auf eure Unterstützung.
Vielen Dank.
LG
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ETF
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am 01.03.2024 08:40
@Newcomer2019 schrieb:
Das ganze Thema ist für mich schwer zu erfassen und ich hoffe sehr auf eure Unterstützung.
Eben. Darum mein Rat: nichts machen und die Besteuerung in der Einkommensteuererklärung "optimieren" lassen. Es ist nämlich für die Höhe der Steuer vollkommen egal, ob du Freistellungsauftrag nutzt oder oder per Einkommensteuererklärung verrechnen lässt.
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am 01.03.2024 08:45
Hallo dg2210,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Du meinst, dass wir überall unsere getrennten Freistellungsaufträge lassen sollen, ich unterjährig die Steuern, die über dem Freibetrag liegen zahlen soll und das dann über die Einkommenssteuererklärung glatt gebügelt wird?
Das heißt, wenn ich z.B. 1100 € Freistellungsauftrag benötigen würde, mein Partner aber nur 900 €, dann werden meine 100 € ihm "zugerechnet" und ich kriege die 100 € über das Finanzamt wieder?
LG
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am 01.03.2024 08:51
Ja! Aber eben nur bei gemeinsamer Veranlagung.

01.03.2024 09:14 - bearbeitet 26.05.2024 14:29
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01.03.2024 09:14 - bearbeitet 26.05.2024 14:29
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am 01.03.2024 09:31
Hallo @Newcomer2019
Entweder wird das mit der Steuererklärung erledigt oder, ihr ändert im persönlichen Bereich den Familienstand. Da müsst ihr dann auch die SteuerID des Partners hinterlegen.
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau
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am 01.03.2024 09:32
Wenn du das über die EkSt. machst, musst du halt die Anlage KAP ausfüllen, was du dir sparen könntest, wenn du keine Verluste zwischen verschiedenen Banken verrechnen oder die Günstigerprüfung beantragen willst.
Du kannst auch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen. Alles was du brauchst sind die Daten inkl. Steuerident-Nummer beider Partner.
Du kannst das ganze ja mal ganz einfach bei der Comdirect anschauen: Persönlicher Bereich> Verwaltung> Steuerübersicht> Freistellungsauftrag ändern > gemeinsamer Freistellungsauftrag
In Summe dürfen die Freistellungsaufträge nicht über 2.000 Eur sein und ich würde dann alle FSA als gemeinsame stellen, also auch die bis 1.000 EUR bei anderen Instituten.
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am 01.03.2024 10:09
@baha schrieb:Ja! Aber eben nur bei gemeinsamer Veranlagung.
Ob eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung sinnvoll ist, entscheidet man am beste kurz vor Jahresende. Dann besteht auch noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge anzupassen.

am 01.03.2024 11:54
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am 01.03.2024 11:54
Bei uns ist nur einer Kirchensteuerpflichtig.
Deswegen optimieren wir die gemeinsamen Freibeträge so, dass der Ehepartner mit Kirchensteuerabzug praktisch die vollen 2000 Euro in seinen Konten nutzt, der andere dann nichts. Das spart so ca. 50 Euro im Jahr Kirchensteuer.
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am 02.03.2024 03:16
@dg2210 schrieb:
@baha schrieb:Ja! Aber eben nur bei gemeinsamer Veranlagung.
Ob eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung sinnvoll ist, entscheidet man am beste kurz vor Jahresende. Dann besteht auch noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge anzupassen.
Oder man erteilt zunächst einen gemeinsamen Freistellungsauftrag und lässt diese Entscheidung nach Jahresende im Rahmen der Steuererklärung von Steuerberater bzw. Finanzamt ggf. ändern (siehe hier).
