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Ersatzbemessungsgrundlage bei wertloser Ausbuchung

Tracy Ace
Autor ★
10 Beiträge

Ich habe vor ein paar Tagen 12.140 Metaverse Capital Corp. Aktien wertlos bei der Comdirect ausbuchen lassen. Die in der Steuersimulation hinterlegten Anschaffungskosten waren 1006.45 Euro.

 

Nun hatte ich erwartet das diese 1006.45 Euro meine Aktienverlusttopf hinzugefügt werden.

 

Doch im Gegenteil...nun soll ich 79.63 Steuern bezahlen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist 301.92.

 

Wie gesagt werlose Ausbuchung. 

Anschaffungskosten sind vorhanden. 

 

Jetzt habe ich nachgerechnet...301.92 sind ja 30% von der Anschaffungskosten. 

Das entspricht der Ersatzbemessungsgrundlage. 

 

Bei einem Depotübertrag ohne bekannte Anschaffungskosten...da käme das hin.

 

Aber bei wertloser Ausbuchung mit bekannten Anschaffungskosten kann das doch nicht sein, oder?

 

Wäre da sehr dankbar für Hilfe und Gedanken. 

 

 

25 ANTWORTEN

dg2210
Legende
7.777 Beiträge

@Tracy Ace  schrieb:

 

 

Wäre da sehr dankbar für Hilfe und Gedanken. 

 

 


Niemand von uns kann in dein Depot schauen. 

Einfachste Lösung: Diskussion mit der Bank ist i.d.R. zwecklos, hol dir das Geld in der nächsten Einkommensteuerklärung ganz einfach vom Finanzamt zurück.

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

Tracy Ace
Autor ★
10 Beiträge

Ok...weil kein aktueller Kurs für die Aktie vorliegt und weil die wertlose Ausbuchung als Verkauf gewertet wird...wird fiktiv die Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. (30% der Anschaffungskosten).

Wird dann über die nächste Steuererklärung korrigiert. 

 

So weit so gut...aber das mir Comdirect den Verlust nicht in den Aktienverlusttopf einstellt ist komisch. Kommt vielleicht noch mit Verzögerung. 

 

 

 

 

tlaloc
Autor ★★★
41 Beiträge

Hallo,

 

ich würde den Fall in eine freundliche mail verpackt an reklamation@comdirect.de senden.

 

Den Verlustvortrag evtl. zu verschenken wäre doch unschön.

 

lg

 

tlaloc

Fix1
Experte ★★★
523 Beiträge

@Tracy Ace  schrieb:

Ok...weil kein aktueller Kurs für die Aktie vorliegt und weil die wertlose Ausbuchung als Verkauf gewertet wird...wird fiktiv die Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. (30% der Anschaffungskosten).

Wird dann über die nächste Steuererklärung korrigiert. 

 

So weit so gut...aber das mir Comdirect den Verlust nicht in den Aktienverlusttopf einstellt ist komisch. Kommt vielleicht noch mit Verzögerung. 


Guten Abend, 

 

meines Erachtens ist deine erste Schlussfolgerung schlüssig: Da es keinen Börsenkurs bei Ausbuchung gab,  werden 30 Prozent der AK als Gewinn fingiert.

 

Wenn jedoch ein Gewinn aus der Veräußerung fingiert wird, ist auch klar, dass keine Einstellung in einen Verlusttopf erfolgen kann. Ein fiktiver Gewinn ist eben kein Verlust. 

 

Tut mir leid, keine bessere Nachricht liefern zu können. Du wirst das über eine Anlage Kap zur ESt-Erklärung gerade ziehen müssen 

 

Lukas

GetBetter
Legende
8.087 Beiträge

@Tracy Ace  schrieb:

Ich habe vor ein paar Tagen 12.140 Metaverse Capital Corp. Aktien wertlos bei der Comdirect ausbuchen lassen. Die in der Steuersimulation hinterlegten Anschaffungskosten waren 1006.45 Euro.

[...]

Doch im Gegenteil...nun soll ich 79.63 Steuern bezahlen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist 301.92.

 

Wie gesagt werlose Ausbuchung. 

Anschaffungskosten sind vorhanden. 

 

Jetzt habe ich nachgerechnet...301.92 sind ja 30% von der Anschaffungskosten. 

Das entspricht der Ersatzbemessungsgrundlage. 


Ich gebe zu, dass die Tatsache, dass exakt 30% als Steuerbemessungsgrundlage angesetzt wurden, spontan an die Sonderregel des EStG denken lässt. Aber trotzdem hege ich Zweifel, dass das in diesem Fall die korrekte Erklärung ist.

 

Zwei Punkte machen mich skeptisch:

  1. Laut § 43a EStG kommt die Ersatzbemessungsgrundlage dann zum Tragen, wenn die Anschaffungskosten nicht nachgewiesen sind. Das sind sie hier aber doch offenbar, also gibt es gar keinen Anlass für die Ermittlung einer Ersatzbemessungsgrundlage.
  2. Falls, nur mal angenommen, aus für mich gerade nicht nachvollziehbaren Gründen doch die  Ersatzbemessungsgrundlage anzusetzen wäre, so entspräche diese 30% des Erlöses und nicht der Anschaffungskosten (die ja aufgrund des unter 1. Geschriebenen bei Anwendung dieser Variante ohnehin regelmäßig nicht bekannt sein dürften).

Irgendwas ist die Geschichte aus meiner Sicht noch nicht ganz rund. 

Tracy Ace
Autor ★
10 Beiträge

Hmmm...ja wenn 30% der Anschaffungskosten als Gewinn angenommen werden, dann müssen ja die verbleibenden 70% der Anschaffungskosten in den Verlusttopf wandern. 

 

1006 Anschaffungskosten 

301 fiktiver Gewinn

705 in Verlusttopf

 

Die abgeführte Kapitalertragssteuer auf die 30% dann zurück über die Steuererklärung. 

Tracy Ace
Autor ★
10 Beiträge

Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer

 

.......

10Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 

 

Fachabteilung wird mich zurück rufen.

 

Bin mir aber inzwischen recht sicher das es so ist.

 

Was mich nur wundert ist dass dieses Problem nicht öfters vorkommt. 

Wenn man eine Aktie wertlos ausbuchen lässt ist sie ja meist nicht handelbar und hat dementsprechend keinen aktuellen Kurs .

Silver_Wolf
Legende
5.271 Beiträge

@Tracy Ace  schrieb:

 

Was mich nur wundert ist dass dieses Problem nicht öfters vorkommt. 

Wenn man eine Aktie wertlos ausbuchen lässt ist sie ja meist nicht handelbar und hat dementsprechend keinen aktuellen Kurs .


Das würde ich jetzt nicht als Problem bezeichnen.

Wer abwartet bis eine Aktie wirklich wertlos geworden ist hat ja offenbar kein Interesse an Geld, oder die Kontrolle verloren.  🙂

 

Bei einem Delisting werden Aktien i.d.R. noch 3 Monate OTC gehandelt.

Da kann man immer noch verkaufen, Verluste realisieren und Steuern sparen.

 

Die gute Wirecard kann man nach Jahren immer noch handeln.

Fix1
Experte ★★★
523 Beiträge

@Tracy Ace  schrieb:

Hmmm...ja wenn 30% der Anschaffungskosten als Gewinn angenommen werden, dann müssen ja die verbleibenden 70% der Anschaffungskosten in den Verlusttopf wandern. 

 

1006 Anschaffungskosten 

301 fiktiver Gewinn

705 in Verlusttopf

 

Die abgeführte Kapitalertragssteuer auf die 30% dann zurück über die Steuererklärung. 


Ich gebe zu, dass ich den Par 43a (2) EStG auch noch nie bis so weit hinten hin gelesen habe. Aber auch ich glaube nicht an einen Zufall, sondern daran, dass exakt 30 Prozent der AK deswegen als Gewinn fingiert worden ist, weil es vor der Ausbuchung lange keinen Börsenpreis mehr für das Wertpapier gab. Ich teile deine Verwunderung, dass das nicht öfter vorkommt. [edit: weiter unten schreibe ich noch einmal etwas dazu]

 

Was ich jedoch nicht teile, ist deine Verwunderung über die mangelnde Einstellung in den Verlusttopf. Das ist doch eine zwingende Konsequenz daraus, dass ein Gewinn angenommen wird. Bei Gewinn aus Veräußerungsgeschäften wird eine Steuer abgeführt. Bei Verlustgeschäften erfolgt eine Einstellung in den Verlusttopf.

 

Wenn du nun die Anlage Kap abgibst, hat das eine doppelte Konsequenz;

1) Du bekommst die abgeführte Steuer auf die Ersatz-BMG wieder (weil ja kein Gewinn angefallen ist).

2) Der Verlust wird mit hoffentlich anderen Gewinnen verrechnet, sodass du auch deswegen noch weitere Steuern zurück bekommst.

 

Viele Grüße

 

Lukas