am 19.05.2019 21:17
Sehr geehrte Community,
Ich bin österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Österreich, mit einem Depot bei comdirect. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass es in dieser Konstellation einen vereinfachten bzw. verkürzten Weg geben soll, den über 15% liegenden Anteil der deutschen Abgeltungssteuer von den deutschen Finanzbehörden zurück zu fordern. Hat jemand hier damit Erfahrung und kann mir mit Tipps behilflich sein?
Danke im Voraus!
Ösi2727
am 20.05.2019 10:57
Hallo @oesi2727 und herzlich willkommen in unserer Community!
Zu dieser Frage möchte ich gerne wieder wärmstens den hilfreichen Beitrag von @nmh empfehlen.
Gruß aus Quickborn
Erik
am 20.05.2019 13:15
Der Hinweis auf den anderen Thread passt meiner Meinung nach nicht. Im dortigen Thread geht es darum wie man als in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerinländer) Steuern aus dem Steuerausland wieder bekommt.
In früheren Zeiten lief das für Steuerausländer über das deutsche Bundesamt für Finanzen.
am 20.05.2019 13:19
Das Amt hat mittlerweile einen anderen Namen 😉
am 20.05.2019 15:45
Erst einmal danke für die Antworten!
Soweit ich das sehe, beziehen sich die Links auf den Standardweg.
Was bedeutet
Bitte reichen Sie zu jeder beantragten Erstattung eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung im Original ein. Weitere Hinweise zur Form der Bescheinigung entnehmen Sie bitte den Erläuterungsseiten unter "Nachweise und weitere Unterlagen".
am 20.05.2019 17:51
Die Hinweise finden sich hier: https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Kapitalertragsteuerentlastung/Auslaendische_Antragstell...
Wichtigste Info:
4. In den folgenden Fällen genügt jedoch eine Steuerbescheinigung [...] des Kreditinstituts:
a. Wenn der Antragsteller das Kapitalvermögen in dem unter Ziffer VII Spalte d angegebenen Zeitpunkt im Depot eines deutschen oder ausländischen Kreditinstituts gehabt hat (Depotverwaltung) und ihm zu diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf den Bezug der Erträge zustand.
b. [...]
Aus der Steuerbescheinigung müssen folgende Angaben hervorgehen (vorbehaltlich einer Änderung der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen): Bezeichnung des Kapitalvermögens, sein Nennwert, Bruttobetrag der Erträge und der Betrag der davon einbehaltenen Steuer und Steuerzuschläge sowie Zeitpunkt des Zufließens (Fälligkeit) der Erträge. Außerdem muss im Fall a) die Depotnummer aus der Steuerbescheinigung hervorgehen.
Ich würde daher sagen: Einzureichen sind jeweils die Dividendenabrechnungen.
am 21.05.2019 18:26
Danke! Ich werde es genau so versuchen und berichte, ob die Beamten auch dieser Ansicht sind. Vielleicht hilft der Thread in Zukunft jemanden in der selben Lage.
Liebe Grüße, oesi2727