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am 26.05.2021 16:32
@Fix1hat Deine Fragen an mich ja schon beantwortet – und dies zu meiner meiner vollsten Zufriedenheit 😉
Ich hoffe, @GetBetter , du bist mir nicht böse, dass ich vorgeprescht bin. Ich war gerade so im Fluss. 🙂
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am 26.05.2021 16:35
@Fix1 schrieb:@Fix1hat Deine Fragen an mich ja schon beantwortet – und dies zu meiner meiner vollsten Zufriedenheit 😉
Ich hoffe, @GetBetter , du bist mir nicht böse, dass ich vorgeprescht bin. Ich war gerade so im Fluss. 🙂
Kein Problem.
Ich war noch nie jemandem böse, der mir Arbeit abnimmt 😆
26.05.2021 16:42 - bearbeitet 26.05.2021 16:43
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26.05.2021 16:42 - bearbeitet 26.05.2021 16:43
@GetBetter, sehr gut! 🙂
Und weil du in den Raum geworfen hattest, wie dieser 10-Jahreszeitraum überwacht wird. Das findet tatsächlich im FA statt, das für die Schenkungsteuer des Schenkers zuständig ist. Dort werden Erkenntnisse gesammelt, die auf eine relevante Schenkung hindeuten könnten (Anzeige von Banken, Notaren, Versicherungen und solche von den Beteiligten selber). Wenn diese Beträge dann irgendwann mal in die Nähe des mutmaßlichen Freibetrages kommen, dann schreibt das FA die Leute an und "bittet" die Leute um Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Und dann wird genau geguckt, ob eine Steuer entstanden ist.
Aber ich gebe dir natürlich recht: Wie erfährt das FA von einer Schenkung zu Weihnachten, die nicht verhältnismäßig ist (denn verhältnismäßige Geschenke zu Weihnachten etc sind steuerfrei)? Außer es sind Grundstücke. Dann zeigt der Notar das an.
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am 26.05.2021 16:54
@Fix1 schrieb:Aber ich gebe dir natürlich recht: Wie erfährt das FA von einer Schenkung zu Weihnachten, die nicht verhältnismäßig ist (denn verhältnismäßige Geschenke zu Weihnachten etc sind steuerfrei)? Außer es sind Grundstücke. Dann zeigt der Notar das an.
Genau das meinte ich. Die 20.000 € in 10 Jahren sind nämlich gar nicht dramatisch viel wenn man das mal auf handhabbare Zeiträume wie beispielsweise Monate runterbricht. Nur steht eben nicht jedesmal ein Beamter mit Notizblock daneben wenn man der Nochnicht-Ehefrau ein Geschenk kauft.
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am 27.05.2021 10:58
Liebe nebenberufliche Nervenberuhiger ( @GetBetter , @Fix1 , @Iolani ),
nachdem ihr meine Panik gestern schon etwas beruhigen konntet habe ich heute nochmal weiterrecherchiert, weil eine kleine Stimme im Hinterkopf mit weiterhin etwas Angst gemacht hat.
Ich bin dann nochmal @Iolani Hinweis nachgegangen und habe folgende Artikel gefunden:
http://www.lhrd-leipzig.de/Downloads/Heirat_und_Steuern.pdf (Punkt 1.3)
https://www.n-tv.de/ratgeber/Verlobte-geniessen-hohen-Schenkungsfreibetrag-article12274656.html
In diesen Artikeln steht im Prinzip nochmal, was lolani schon gesagt hatte. Allerdings verstehe ich nicht ganz, was mit "aufschiebender Bedingung" gemeint ist? Bin ich jetzt aus dem Schneider, weil wir geheiratet haben (und unser Versprechen sozusagen erfüllt haben) oder nicht?
Spannend fand ich auch folgenden Absatz aus der SZ:
"Erfolgt die Schenkung nämlich nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung, müssen vorweg ausgehändigte Geschenke entweder zurückgegeben oder die Schenkung versteuert werden."
-> Würde das theoretisch bedeuten, dass wir die Depotzusammenführung auch wieder rückgängig machen könnten (also wieder auf die Einzeldepots zurückführen könnten) und damit dann ebenfalls aus dem Schneider wären? (Nicht das ich das aktuell vorhabe -> nur der Punkt mit der Kirchensteuer bereitet mir nach wie vor kleine Bauchschmerzen 😉 ).
Vielleicht könnt ihr dazu nochmal ein zwei Sätze schreiben, weil ihr euch scheinbar mit dem Fachvokabular etc. wesentlich besser auskennt 🙂
Beste Grüße und wiedermal vielen Dan fürs Beruhigen 😉
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27.05.2021 13:05 - bearbeitet 27.05.2021 13:30
Hallo @bennik ,
„aufschiebende Bedingung“ bedeutet, dass ein Geschäft solange aufgeschoben wird, bis eine festgelegte Bedingung erfüllt ist oder das Geschäft storniert wird.
Z.B. fällt eine Stop Loss Order darunter: „Verkaufe meine Aktien, wenn der Kurs unter den Wert X fällt. Ordergültigkeit: Tag Y“. Fällt der Kurs bis zum Tag Y nicht unter X wird das Geschäft nicht ausgeführt, fällt der Kurs dagegen wird die Order ausgeführt und du erhälst den Verkaufspreis.
Auf deinen Fall bezogen könnte man sagen: „Ich schenke meiner Verlobten meine Wertpapiere, wenn sie mich heiratet.“ Findet die Heirat statt ist die Bedingung erfüllt und das Geschäft gilt ab dem Zeitpunkt der Hochzeit. Da ihr dann verheiratet seit sollte auch der Ehegattenfreibetrag gelten. Hätte dich deine Verlobte dagegen nicht geheiratet wäre die Bedingung und damit das Geschäft (Schenkung) nicht erfüllt und du hättest (wahrscheinlich) deine Wertpapiere zurückgefordert.
Mein Vorschlag: Melde den Übertrag in einem formlosen Schreiben deinem zuständigen Finanzamt. Dazu bist du und auch deine Frau nach §30 ErbStG verpflichtet, außerdem wird der Übertrag von der Bank sowieso an das Betriebsstättenfinanzamt gemeldet.
Das Schreiben sollte nach §30 ErbStG enthalten:
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Wohnung des Schenkers und des Beschenkten
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;- Gegenstand und Wert der Schenkung;
- Rechtsgrund der Schenkung- perönliches Verhältnis der Beschenkten zu Schenker
- frühere Schenkungen (außer üblichen Schenkungen, z.B. zum Geburtstag) nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Schenkungen
In dem Schreiben kannst du auch noch mal erwähnen, dass der Übertrag als Verlobungsgeschenk auf ein gemeinsames Depot in Vorbereitung eurer Heirat erfolgte, um die ehelichen Vermögensverhältnisse rechtzeitig zu regeln.
Sollte das Finanzamt der Auffassung sein, dass Schenkungssteuer fällig werden könnte, wird es sich bei euch melden und ggf. die Erstellung eine formalen Schenkungssteuererklärung fordern.
Gruß,
Iolani
Nachtrag: Da das Ganze mit der "aufschiebenden Bedingung" steht und fällt könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, einen Beweis für diese Bedingung zu fordern (ihr werdet das sicherlich nicht schriftlich vereinbart haben). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte fachlicher Rat (Rechtsanwalt, Steuerberater) eingeholt werden.
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am 27.05.2021 17:59
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am 27.05.2021 18:20
Sehr schöne Antwort, Respekt!
@Iolani schrieb:Nachtrag: Da das Ganze mit der "aufschiebenden Bedingung" steht und fällt könnte das Finanzamt auf die Idee kommen, einen Beweis für diese Bedingung zu fordern (ihr werdet das sicherlich nicht schriftlich vereinbart haben). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte fachlicher Rat (Rechtsanwalt, Steuerberater) eingeholt werden.
Aus reinem Interesse (ich bin schon verheiratet und gehe daher nicht davon aus, irgendwann nochmal nur verlobt zu sein 😀😞
Könnte man die Verlobung nicht durch spezielle Fakten nachweisen, z.B. Bestätigung des Standesamtes über die Eintragung eines Hochzeitstermins, Juwelier-Rechnung, Rechnung der Druckerei, Pfarrer, Retaurant etc.
Irgendwas also, das als eindeutiger Beleg für eine ernsthafte Vorbereitung der Hochzeit verstanden werden muss?
Psssst... (und ohne Druck aufbauen zu wollen):
In dieser Community gibt es die Möglichkeit "hilfreiche Antworten" speziell zu markieren. Meiner bescheidenen Meinung nach hätte der Beitrag von @Iolani das vollkommen verdient.
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am 27.05.2021 19:12
Meine Anmerkung, das FA könne evtl. Nachweise fordern, sehe ich eher als theoretisch an, aber wie sagt schon die Werbung: Nichts ist unmöglich.
Wenn es denn tatsächlich so kommen sollte, finden sich sicherlich Argumentationslinien (z.B. Zeugen, tatsächliche Erfüllung des Verlöbnisses (=Eheversprechen) in zeitlicher Nähe zum Verlobungsgeschenk etc.).
Im Übrigen noch ein Hinweis an @bennik : wenn du Meldung an das FA machst, must du ja den Zeitpunkt des Übertrags sowie das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten angeben.
Der Zeitpunkt des Übertrags ist gesetzt. Da du die Meldung aber später abgibst (nach ErbStG muss das spätestens nach 3 Monaten erfolgen) und diese Meldung mit aktuellem Datum unterschreibst kannst du wahrheitsgemäß dein Verhältnis zum Zeitpunkt der Meldung mit "Eheleute" angeben. Es wird im ErbStG ausdrücklich nicht nach dem Verhältnis zum Schenkungszeitpunkt gefragt.
Es würde mich wundern, wenn das FA dann noch nachhakt.
Gruß,
Iolani
27.05.2021 20:24 - bearbeitet 27.05.2021 20:39
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27.05.2021 20:24 - bearbeitet 27.05.2021 20:39
@Iolani schrieb:Es wird im ErbStG ausdrücklich nicht nach dem Verhältnis zum Schenkungszeitpunkt gefragt.
Es würde mich wundern, wenn das FA dann noch nachhakt.
Gruß,
Iolani
Hier muss ich mal nachhaken. Die Schenkungsteuerer ist eine Steuer auf einen Stichtag (Paragraph 9 ErbStG). Für die Besteuerung sind demnach die Verhältnisse zum Besteuerungsstichtag maßgebend. Das sind nicht nur die Wertverhältnisse, sondern natürlich auch das Verwandtschaftsverhältnis zum Stichtag.

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