Keine Auszahlung wg. Verdacht auf Geldwäsche
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am 12.06.2024 13:24
Fidelity (Fil) zahlt Geld aus Depotauflösung nicht aus "wegen gesetzlicher Vorschrift zur Verhinderung von Geldwäsche". Verweigerung der Überweisung von eigenem Namenskonto bei Fidelity auf eigenes Namenskonto bei Comdirect.
Kennt jemand sowas? -
Historie
Zur finanziellen Absicherung der Tochter wurde ein gemeinsames Depot bei Fidelity angelegt mit Einzelverfügungsberechtigung, damit jeder bei Bedarf über das Geld verfügen könnte. Nach Abschluss der Ausbildung und eigenem Einkommen der Tochter habe ich vertrsgsgemäß das Depot mit Konto aufgelöst. Der Betrag sollte nach Comdirect überwiesen werden. Dazu fehle die Identifizierung der Tochter. Die hat aber wegen der ausgeübten Einzelverfügung nichts mehr damit zu tun. Über den Verbleib des Geldes gibt Fil keine Auskunft, keine Kontoauszüge seit Jahren. Es könne wegen Verdacht auf Geldwäsche nicht ausgezahlt werden. Ich bekam einen Anruf von Fil, der unverhohlen sagte, dass man sich über meine NOCH-Existenz erkundige. Dann stecken sich die Mitarbeiter der Bank das Geld ein? Bei der BaFin saß eine Dame ehemals bei Fil, die geriet in Panik und faxte etwas Unleserliches von Ombudsmann in Lux. Das Büro verwies auf Fil zur Klärung. Die Tochter ist mittlerweile durch ihren Anwalt identifiziert. Fil wartet auf mein Ableben?
Es sollen auf die Weise Milliarden bei den Banken verschwinden.
Wie geht man vor?
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12.06.2024 13:46 - bearbeitet 12.06.2024 14:01
@highnoon schrieb:
Wie geht man vor?
Mach doch einfach genau das, was Fidelity von dir verlangt, um das Geld zu überweisen.
Wenn das keinen Erfolgt bringt, dann nimm dir einen Anwalt, der dich berät und gegenüber Fidelity deine Interessen vertritt.
Deine obige Aussage lautet, dass bei Fidelity ein Gemeinschaftsdepot bestand und das Geld nun auf ein Einzelkonto überwiesen werden soll.
Ich vermute, dass ist der Knackpunkt.
Daran ändert auch die Vollmacht zur Einzelverfügung nichts.
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12.06.2024 15:11 - bearbeitet 12.06.2024 15:12
Es ist nicht ganz klar, wie die Verantwortlichkeiten sind. Die Einzelverfügungsberechtigung erlaubt dir nicht, das Konto oder das Depot aufzulösen. Das geht nur, wenn alle Verfügungsberechtigten zustimmen. Auch gibt es Unterschiede zwischen "und" und "oder" Konten.
Wenn das Konto auf den Namen deiner Tochter lief/Läuft, also ein Ausbildungskonto oder so etwas ist, kann es zwar sein, das du volles Zugriffsrecht hast, vom Gesetz her darfst du nicht an das Geld des Kontos, bevor deine Tochter volljährig ist und zustimmt. Das Geld dürftest du auch nicht für die Ausbildung deiner Tochter benutzen, oder für den Führerschein. Im Prinzip ist das Geld tabu, bis deine Tochter 18 Jahre alt ist und zustimmt. Benötigt deine Tochter vorher Geld für die Ausbildung, sind die Erziehungsberechtigten dafür zuständig. Dabei ist es egal, ob da ein entsprechendes Konto auf den Namen deiner Tochter besteht, du darfst da nicht dran! Bei Missbrauch könnte deine Tochter das entnommene Geld bei dir einklagen, da wärst du tatsächlich nicht der Erste.
Egal wie das Zusammenhängt, du versuchst ein Konto aufzulösen, was du alleine nicht darfst und das Geld soll auf dein Konto überwiesen werden. Dadurch würdest du eine größere Summe beanspruchen, die dir nicht alleine gehört, da schlägt dann das automatische Meldesystem der Bank an.
Das sieht nach Anwalt aus.
Gruß kio
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am 13.06.2024 10:31
Danke der Antwort und Mühe. - Der "Knack" ist der Vrewaltungsvertrag. Der sieht Einzelverfügung vor - ja doch bei der eindeutigen Absicht, dass die Tochter ohne Verzögerung finanziell unabhängig sein sollte, falls ich ablebe - und vice versa. Das ist der Sinn der Einzelverfügungsberechtigung - dachte ich zumindest. Das Geld kommt von meinem Konto und soll an dieses zurückgehen. Die Kontoauszüge gingen immer an mich. Mehr Transparenz geht nicht. Tochter gleichen Namens ist durch anwaltliches Schreiben nach persönlicher Vorstellung identifiziert. Da kann kein Geldwäscheverdacht aufkommen.
Die Kriterien für Geldwäsche sind das häufige Hin und Her und von einem auf das andere Konto verschiedener Besitzer. Das liegt hier nicht vor.
Drei Anwälten ist nur das Rechnungsschreiben gelungen. Deren Hinweis auf eine Klage mit ungewissem Ausgang in Lux!!, wo vom Gericht her sicher nicht Kundeninteressen vertreten werden, würde dann nochmals 10% des Vermögens vernichten, quasi als Nachschusspflicht, ist nicht zielführend. Die BaFin steht nicht im Verdacht, Kleinanleger zu schützen. Da sitzen "auch nur Menschen" mit unklarem Hintergrund.
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am 13.06.2024 10:57
"Dann stecken sich die Mitarbeiter der Bank das Geld ein?"
"Fil wartet auf mein Ableben? Es sollen auf die Weise Milliarden bei den Banken verschwinden."
"Die Kriterien für Geldwäsche sind das häufige Hin und Her und von einem auf das andere Konto verschiedener Besitzer. Das liegt hier nicht vor."
Eieiei...in deinen Aussagen steck ganz schön viel harter Tobak. Bevor man der Bank öffentlich Unterschlagung unterstellt, die BaFin einschaltet und drei Anwälte losschickt, würde ich zunächst einmal versuchen, die Perspektive des Gegenübers (= der Bank) einzunehmen und deren Beweggründe zu verstehen. Meine Vorredner @paej und @Kio haben das in gewisser Weise getan. Hat man das getan, sieht meiner Meinung nach auch die Lösung des Problems gar nicht mehr so kompliziert aus.
Die Kriterien für Geldwäsche sind übrigens maximal vielfältig. Da geht es um weit mehr Faktoren, als von dir genannt. Ob und warum genau ein Geldwäscheverdacht vorliegt, wirst du als Kunde in der Regel nier erfahren. Ansonste wäre das System sinnfrei.
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am 13.06.2024 11:09
Dank der Antwort. - Dann macht die Einzelverfügungsberechtigung keinen Sinn. Das erwähnte "und" bzw. "oder" Konto als Verrechnungskonto zur Benutzung von zwei Leuten für den täglichen Geldverkehr ist etwas anderes. Das wird damit immer wieder verwechselt. Alle Urteile dazu beziehen sich auf solche Situationen. Der Vergleich mit Studiengeldanlage usw. trifft nicht zu insoferne als damit die Verfügung bereits für den definierten Zweck vor allem als steuerlichem Aufwand berücksichtigt festgegelegt und der Staat mit beteiligt wird. Der hier gemeinte Zweck ist eine Risikoabsicherung für den Todesfall. Das hat nichts mit einem "und" oder "oder" "Verrechnungs"-Konto zu tun. Erst recht widerspricht der Verwaltungsvertrag in dem, dass die Bank für die Verfügung keine Verantwortung übernimmt.
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am 13.06.2024 11:19
uff.... dazu fällt mir nichts mehr ein!
Außer vielleicht: Viel Glück! (das wirst Du brauchen bei dem Weg den Du gewählt hast)
Gruß Crazyalex
An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!
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am 19.06.2024 10:27
Dank der Antwort.
"..... die Perspektive des Gegenübers (= der Bank) einzunehmen und deren Beweggründe zu verstehen. Meine Vorredner @paej und @Kio haben das in gewisser Weise getan. Hat man das getan, sieht meiner Meinung nach auch die Lösung des Problems gar nicht mehr so kompliziert aus."
Die Perspektive der Bank einzunehmen, ist in dem Moment einfach, als die Bank kein Konto mehr angibt, das über den Verbleib des Geldes Auskunft gibt. Noch Fragen zum Verdacht der Unterschlagung?
"Da geht es um weit mehr Faktoren, als von dir genannt."
Die "Faktoren" sind im Geldwäschegesetz (GWG) definiert, deren kennzeichnende Kriterien das häufige Hin und Her zwischen verschiedenen Konten ist. Das liegt hier nicht vor. Das Geld ist versteuert und wenn es wieder auf das eigenen Konto zurückkommt, wird das dem Finanzamt mitgeteilt, so dass im Gegenteil, wenn das Geld nicht auf mein Konto zurück, dem FA eine Einnahme aus Steuerpflicht vorenthalten wird, falls eine besteht. Die Bank vorenthält dem FA ggfls. die Steuer. Das Geld soll vom eigenen Konto ohne jegliches Hin und her zurück auf das eigene Konto.
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am 19.06.2024 12:40
Man kann nur immer wieder erwähnen, das das Geldwäschegesetz viel umfangreichere Gründe für einen Verdacht zulässt, als du darstellst. Auf den Punkt gebracht, muss der Mitarbeiter einer Bank in dem Moment, wo er einen Verdacht hat, eine Meldung an die FIU machen. Unterlässt er das, kann er bestraft werden, sollte da doch was dran sein. Meldet das Überwachungssystem nun einen Verdacht, wird der Mitarbeiter, der darüber informiert wird, vorsichtshalber eine Meldung machen.
Vielleicht wurden z.B. Bareinzahlungen auf das Konto getätigt, und du versuchst nun das Geld auf dein Konto bei der Comdirect zu überweisen.
Nach welchen Kriterien die Banken nun einen Geldwäscheverdacht begründen, wird nicht genau bekannt gegeben. Hier sind schon Leute gesperrt worden, obwohl die Bar eingezahlten Summen deutlich unter 10.000 Euro lagen. Auf der anderen Seite habe ich schon einmal eine sechsstellige Summe überwiesen bekommen, ohne das irgendetwas passiert ist.
Ach ja, noch etwas. Ob das Geld versteuert ist, oder nicht, hat nichts (oder wenig) mit Geldwäsche zu tun.
Alles Mögliche kann dahinterstecken. Mir fällt auf, das du von einem gemeinsamen Konto mit Einzelverfügungsberechtigung (nicht Kontovollmacht) schreibst. Dann muss jeder Verfügungsberechtigte der Auflösung zustimmen. Vielleicht möchte die Bank deshalb die Identifizierung deiner Tochter.
Ich kann dir nur noch einmal empfehlen, dich von einem Anwalt beraten zu lassen. Allgemeine Ratschläge aus einem Forum helfen dir nicht weiter, weil dein Fall nicht einfach ist.
Gruß kio
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am 24.06.2024 09:47
Dank auf jedenFall für Ihre Mühe! alle Lesenden profitieren davon. - "Liegen Tatsachen vor, die nahelegen, dass Vermögenswerte der Transaktion aus strafbaren Handlungen stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehn, ist man zur Abgabe einer Verdachtsmeldung verpflichtet." Das ist nicht geschehen! Also bestätigt die Bank durch die Nicht-Meldung selbst, dass kein Verdacht auf Geldwäsche besteht. - Geldwäsche zu verhindern, ist auf keinen Fall ein Grund, keine Kontoauszüge mehr zu schicken und damit den Bestand eines Geldbetrages aus den Augen verschwinden zu lassen. Das würde ich als Geldwäsche der Bank bezeichnen. Eine Ankunft von Geld vom eigenen Konto und Rücküberweisung auf eigenes Konto ist kein Kriterium für Geldwäsche. Geraune von Extra-Kriterien der Bank hört sich nach übernatürlichen Mächten im Hintergrund an. Für eine Bank gelten die gesetzlichen Vorgaben. Die stehen im GWG. Mehr nicht. Eine Vollmacht bewirkt das Gleiche wie eine Verfügungberechtigung.
