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Keine Auszahlung wg. Verdacht auf Geldwäsche
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am 24.06.2024 10:35
Siehst du, da kommt die ungenaue Ausdrucksweise ins Spiel. Du schreibst in deinem Eröffnungsbeitrag, dass du ein Gemeinschaftsdepot für dich und deine Tochter eingerichtet hast. Damit ist das aber ein und Konto. Bei einem Und-Konto müssen aber alle Verfügungsberechtigten zu allen Aktionen zustimmen.
Hier mal ein Ausschnitt von einer Raiffeisenbankseite:
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Verfügungsberechtigung und Gemeinschaftskonto
Verfügungsberechtigung ist das Recht, über ein Bankkonto oder -depot verfügen zu können. Prinzipiell sind Sie als Kontoinhaber:in verfügungsberechtigt. Wenn eine weitere Person verfügungsberechtigt sein soll, so hat diese die gleichen Rechte und Pflichten wie Sie.
- Hier kommt das Gemeinschaftskonto ins Spiel. Dabei sind mehrere Personen zeichnungsberechtigt. Einen Unterschied gibt es, ob eine Person alleine Transaktionen durchführen darf (Oder-Konto) oder ob dies nur zwei Personen gemeinsam möglich ist (Und-Konto).
- Bankvollmacht: Mit dieser können Sie als Kontoinhaber:in genau bestimmen, wer für Sie im Fall der Fälle die Geldgeschäfte übernimmt und auf das Konto zugreifen darf. Sie können die Vollmacht jederzeit erteilen, aber auch jederzeit wieder widerrufen.
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Was die Geldwäsche angeht. Du wirst nicht erfahren, welche Kriterien die Bank anlegt. Wenn die einen Verdacht haben, wirst du gemeldet. Die Gesetzeslage ist extra so formuliert, das Verdachtsfälle durch verschiedene Vorgänge zustandekommen können. Schon der Verdacht einer relativ kleine Straftat kann nach der neuen Rechtslage ausreichen, bei der FIU gemeldet zu werden.
Noch einen kleinen Ausschnitt von der Seite Anwalt.de
https://www.anwalt.de/rechtstipps/pflicht-zur-geldwaescheverdachtsanzeige-224542.html
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Es müssen aber keine detaillierte Nachforschungen dazu angestellt werden, ob ggf. eine Straftat gemäß § 261 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt. In dieser Norm wird die Straftat der Geldwäsche geregelt. Vielmehr sollte gehandelt werden, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen ein ungewöhnliches oder auffälliges Verhalten des Geschäftspartners vorliegt, das den Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nahelegt.
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Es hilft dir nicht, einen Aufstand zu machen und sich im Recht zu wähnen. Die Bank und die FIU sitzen am längeren Hebel und haben das Gesetz im Rücken. Damit solltest du dich abfinden und von dieser Sachlage aus die nächsten Schritte überlegen.
Gruß kio

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