am 31.12.2021 00:07
Aus steuerlichen Gründen wollte ich eigentlich meine Gewinne vor Jahresabschluss realisieren. Leider musste ich am 30.12 um ca. 20 Uhr feststellen, dass die deutschen Börsen nur bis 14:00 geöffnet haben und am 31.12 komplett geschlossen sind.
Dann kam mir die Idee, die Aktien stattdessen per Depotübertrag an einen Dritten entgeldlich (und somit steuerrelevant) an meinen Vater zu veräußern.
Allerdings würde der Übertrag wohl erst irgendwann im Januar durchgeführt werden. Daher meine Frage: Welcher Zeitpunkt ist relevant für die Steuer? Ein Kaufvertrag, der Antrag auf Übertrag sowie die Überweisung des Verkaufserlös im Dezember 2021 oder die technische Durchführung der Aktienübertragung im Januar 2022?
Falls letzteres - Könnte die Bank den Verkauf im System auf den 2021 zurückdatieren, wenn ich einen zu diesem Zeitpunkt datierten Kaufvertrag vorlege? Oder gibt es die Möglichkeit dass der Übertrag auch technisch noch am 31.12 erledigt wird?
Vielen Dank für eure Mithilfe.
am 31.12.2021 00:45
Ein Übertrag ist in erster Linie mal genau das: ein Übertrag und kein Verkauf.
Insofern ist das angedachte Vorgehen auch eher ein Fall für die Schenkungssteuer als für die Kapitalertragsteuer.
Ich sag's mal so: Nach diesem Freibetrag kommt wieder einer.
Dieses Jahr hast Du's verschlafen (obwohl die Ankündigung des früheren Handelsendes kaum zu übersehen war), nächstes Jahr bist Du vorgewarnt.
am 31.12.2021 00:45
Guten Silvestermorgen @Dilaudid !
Ich sage, rien ne va plus, nichts geht mehr im alten Jahr.
Traditionell sind der 24.12. und der 31.12. keine Bankarbeitstage.
am 31.12.2021 01:04
Danke für die Antwort. Bezüglich Schenkungssteuer möchte ich allerdings anmerken, dass beim Depotübertrag (an einen Dritten) explizit darauf hingewiesen wird, dass ein solcher als Verkauf gewertet wird.
am 31.12.2021 01:12
@Dilaudid schrieb:Danke für die Antwort. Bezüglich Schenkungssteuer möchte ich allerdings anmerken, dass beim Depotübertrag (an einen Dritten) explizit darauf hingewiesen wird, dass ein solcher als Verkauf gewertet wird.
Hatte ich durchaus verstanden. Mein erster Gedanke war daher, dass es in die Richtung eines privaten Veräußerungsgeschäftes gehen könnte. Scheinbar sind Aktien (oder Wertpapiere allgemein) hier nicht zuzurechnen. Siehe § 23 EStG.
Eine Angelegenheit für die Kapitalertragsteuer ist die Sache meiner Ansicht nach aber definitiv nicht. Du kannst Dich aber gerne mal mit den entsprechenden Paragrafen des EStG befassen. Bei § 43 geht's los.
31.12.2021 01:25 - bearbeitet 31.12.2021 01:28
31.12.2021 01:25 - bearbeitet 31.12.2021 01:28
Ein Depotübertrag an einen Dritten ist steuerlich gleichbedeutend mit einem Verkauf an der Börse.
"Handelt es sich nicht um Erbe oder Schenkung, wird der Übertrag steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt (entgeltlich). Im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen wird die abgebende Bank abzuführende Steuern belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigen."
Es fällt also ganz normal die Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer (in meinem Fall, da Student, die Einkommensteuer wegen Günstigerprüfung) an.
Die Frage ist jedoch wann diese anfällt. Im Jahr des Kaufvertrags oder bei Durchführung des Übertrags seitens der Bank. Dazu habe ich im Gesetz nichts gefunden.
Ich weiß, dass bei anderen Steuern (z.B Umsatzsteuer) die Leistungserbringung zählt. Allerdings zählt die Leistung als erbracht, sobald die Ware einem Versanddienstleister übergeben wurde. Daher wäre es zumindest annehmbar, dass der Verkauf gesetzlich in dem Jahr geltend gemacht werden kann, in dem der Übertrag beantragt wird.
Relevant ist hier § 43 Abs. 1 S. 4 EStG.
am 31.12.2021 01:32
Wo kommt das Zitat her?
am 31.12.2021 02:32
Das Zitat stammt direkt von comdirect.de - Depot -> Depotwechsel.
Es gibt sogar einen Wikipedia-Eintrag (Tital: "Depotübertrag") der diese Information bestätigt. Aber scheinbar hat sich noch nie Jemand mit der Frage beschäftigt, was steuerlich als Stichtag zählt.
31.12.2021 07:30 - bearbeitet 31.12.2021 12:34
31.12.2021 07:30 - bearbeitet 31.12.2021 12:34
Hallo @Dilaudid @
ich gebe dir Recht, dass man durch einen entgeltlichen Depotübertrag eine steuerpflichtige Veräußerung auslösen kann. Jedoch wird das in diesem Jahr nichts mehr.
Der Grund: Im Rahmen der sogenannten Überschusseinkünfte im Sinne des Par 2 (1) Nummer 4 bis 7 EStG ist das Zu- und Abflussprinzip des Par 11 EStG maßgeblich. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass dort Verträge oder auch Aufträge grundsätzlich unbedeutend sind. Zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Par 20 EStG kommt es in deinem Fall also erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses und damit definitiv nicht mehr in 2021.
Der Zug ist also leider für dieses Jahr abgefahren. Es tut mir leid, dir keine andere Mitteilung machen zu können und ich wünsche dir für 2022ff viel Erfolg!
am 31.12.2021 12:35
@Dilaudid schrieb:Das Zitat stammt direkt von comdirect.de - Depot -> Depotwechsel.
Das Zitat habe ich zwar weder dort noch im Wikipedia-Artikel entdeckt, ist aber auch egal.
Insgesamt kommt mir die ganze Möglichkeit als solche etwas suspekt vor. Wenn das tatsächlich möglich wäre, dann wäre das ja der Türöffner für jegliche Art der Steuergestaltung. Ich vereinbare einfach kurz vor Jahreswechsel einen Übertrag (im SInne eines Verkaufs) mit meiner Frau, definiere den Verkaufspreis nach eigenem Willen (Vertragsfreiheit) und kann so jegliche Verrechnungskonstellation erzeugen, die mir gerade in den Kram passt.
Übervolle Verlusstöpfe und keine Gelegenheit an den persönlichen Freibetrag zu kommen?
Kein Problem. Einfach einen hohen Verkaufspreis ansetzen und damit beides abgrasen. Außerdem hat die Frau einen hohen Einstiegspreis und damit bei eigenem Verkauf eine geringere Steuer. Oder sie verkauft mit Verlust und so wurde der Verlusttopf von einem auf den anderen übertragen.
Entweder ist das im Zitat erwähnte "entgeltlich" eine wirklich relevante Komponente so dass sich eine solche Vorgensweise kaum lohnt, oder die ganzen Verrechnungsregeln sind für die Katz.