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Steuer auf Gewinne aus Kryptoverkäufen

stoik
Autor ★★
20 Beiträge

Hallo zusammen,

hab nochmal ein paar Fragen, wie ich mich korrekt verhalte, bei Gewinnen aus Kryptoverkäufen.

 

In der TR Community bei Facebook hab ich nur unbefriedigende, um nicht zu sagen unqualifizierte,

Antworten bekommen.

 

Also...wie schon zu erahnen, habe ich noch ein Depot bei Trade Republik, wo ich in den Jahren 2021/22 eine mittlere vierstellige Summe in Kryptos (Bit, Eth) investiert habe.

 

Nun habe ich öfter in den ganzen Finanzportalen gelesen, das Gewinne aus Kryptoverkäufen bei einer Haltedauer über einem Jahr steuerfrei sind.

(Was ich mir eigentlich gar nicht vorstellen kann, das sich das FA sowas durch die Lappen gehen lässt).

 

Wie auch immer...meine Frage jetzt...gilt das auch bei meinen erworbenen Kryptos bei TR??? 

Weil ich hier schonmal die Auskunft bekommen habe, das ich bei TR keine echten Kryptos besitze, da ich dafür ein Wallet bräuchte.

TR bewahrt die Kryptos also bei einem entsprechendem Anbieter für mich auf.

Soweit verstanden.

 

Jetzt noch die Frage, wenn tatsächlich keine Steuern anfallen sollten in meinem Fall,

ob ich trotzdem noch Angaben dazu bei in meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung, sprich in der Anlage KAP,

machen muss.

Oder bekommt das FA von meinem Depot Anbieter das entsprechend mitgeteilt???

 

Bin wieder dankbar über eure fundierderten, hilfreichen Rückmeldungen👋

St.

 

 

15 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

@stoik  schrieb:

Hallo zusammen,

hab nochmal ein paar Fragen, wie ich mich korrekt verhalte, bei Gewinnen aus Kryptoverkäufen.

 

In der TR Community bei Facebook hab ich nur unbefriedigende, um nicht zu sagen unqualifizierte,

Antworten bekommen.

 

Also...wie schon zu erahnen, habe ich noch ein Depot bei Trade Republik, wo ich in den Jahren 2021/22 eine mittlere vierstellige Summe in Kryptos (Bit, Eth) investiert habe.

 

Nun habe ich öfter in den ganzen Finanzportalen gelesen, das Gewinne aus Kryptoverkäufen bei einer Haltedauer über einem Jahr steuerfrei sind.

(Was ich mir eigentlich gar nicht vorstellen kann, das sich das FA sowas durch die Lappen gehen lässt).

 

Wie auch immer...meine Frage jetzt...gilt das auch bei meinen erworbenen Kryptos bei TR??? 

Weil ich hier schonmal die Auskunft bekommen habe, das ich bei TR keine echten Kryptos besitze, da ich dafür ein Wallet bräuchte.

TR bewahrt die Kryptos also bei einem entsprechendem Anbieter für mich auf.

Soweit verstanden.

 

Jetzt noch die Frage, wenn tatsächlich keine Steuern anfallen sollten in meinem Fall,

ob ich trotzdem noch Angaben dazu bei in meiner jährlichen Einkommenssteuererklärung, sprich in der Anlage KAP,

machen muss.

Oder bekommt das FA von meinem Depot Anbieter das entsprechend mitgeteilt???

 

Bin wieder dankbar über eure fundierderten, hilfreichen Rückmeldungen👋

St.

 

 


Diese Fragen sollte man eigentlich klären bevor man einen Anbieter wählt.  🙂

Bei TR gibt es keine Liefermöglichkeit für die Coins. Daher ist das einfach nur ein Differenzgeschäft mit Barausgleich.

Das wird pauschal mit KESt besteuert. Falls TR die Steuer nicht abführt dann musst du diese Gewinne selbst erklären.

 

Bei einer richtigen Börse wie Kraken, Coinbase, BSDEX, bekommst du hingegen lieferbare Coins.

Die werden dann nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Egal ob du sie auf der Börse liegen lässt oder auf ein eigenes Wallet bringst.

 

Daneben gibt es noch börsennotierte Zertifikate die auch steuerfrei gestellt sind. So wie bei Gold auch.

Thorsten_
Legende
3.754 Beiträge

TR schreibt in ihren "Hinweistexten zur Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2023" zum Thema Crypto-Assets:

Crypto-Assets sind als „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 EStG zu behandeln. Als privates Veräußerungsgeschäft sind diese nicht dem Abgeltungssteuersatz, sondern dem individuellen Steuersatz unterworfen. I.R. der Veranlagung ist die Deklarierung entsprechender Geschäfte durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

Das ist vielleicht die Meinung von TR.

Ob die deutschen Steuerbehörden das durchgehen lassen ist eine andere Frage.

 

Torch
Experte ★★
455 Beiträge

Ohne es jetzt genauer geprüft zu haben, aber ich denke, dass deine Aussage falsch ist. Bei TR besteht nicht die Möglichkeit die Coins auf eine Wallet zu übertragen, korrekt. Das hat aber mit einer Besteuerung nichts zu tun. Bei TR kaufst du echte Coins, die hinterlegt sind, wie gesagt, ohne die Möglichkeit auf eine Wallet zu übertragen. Durch die Tatsache, dass es echte Coins sind, kommt die Steuer ins Spiel. Sie werden behandelt wie Rohstoffe, daher sind sie, Stand heute, nach einem Jahr steuerfrei und unterliegen vorher dem persönlichen Einkommensteuersatz. Wie das bei Gold auch der Fall ist.  Und nicht wie du schreibst pauschal der Kap.ertragsteuer. Das wäre nur bei Zertifikaten auf BTC oder Gold usw. der Fall. 

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.149 Beiträge

Das BMF hat in seinen Schreiben explizit auf die Lieferbarkeit der Güter abgestellt.

Wenn diese nicht gegeben ist handelt es sich um eine Schuldverschreibung deren Ergebnis ein Kapitalertrag ist.

Kennst du den Unterschied zwischen EUWAX Gold und Gold 2?

 

Wenn TR meint hier keine Steuern abführen zu müssen kann das gut nach hinten los gehen.

Für den Broker und auch für den Kunden.

Das FA bekommt ja mit was da gehandelt und nicht versteuert wurde.

CurtisNewton
Mentor ★★★
2.863 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

Das BMF hat in seinen Schreiben explizit auf die Lieferbarkeit der Güter abgestellt.

 


Naja, nicht ganz. Das kommt ein verdächtiges "oder" drin vor, von mir fett markiert. Fragt sich wie man das nun zu interpretieren hat.

 

Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim
Emittenten hinterlegten festgelegten Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder
sonstigen Token oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der
Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten, liegt keine
Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor

 

Klick 

 

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"Die Zukunft hat viele Namen: Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance." - Victor Hugo

paej
Mentor ★★
1.802 Beiträge

@Silver_Wolf war mit seiner Antwort etwas schneller.

 

Entscheidend bei „ Rohstoffen“ ist die verbindliche Möglichkeit zur „ Auslieferung“.

 

Andernfalls handelt es sich lediglich um eine Kapitalforderung mit den entsprechenden Steuer-Nachteilen.

 

Ob die Interpretation der Cryptos als „ Währung“ andere Gestaltungsräume gibt, vermag ich nicht zu beurteilen.

 

 

 

paej
Mentor ★★
1.802 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

@Silver_Wolf  schrieb:

Das BMF hat in seinen Schreiben explizit auf die Lieferbarkeit der Güter abgestellt.

 


Naja, nicht ganz. Das kommt ein verdächtiges "oder" drin vor, von mir fett markiert. Fragt sich wie man das nun zu interpretieren hat.

 

Vermittelt die Schuldverschreibung ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung einer beim
Emittenten hinterlegten festgelegten Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder
sonstigen Token oder einen Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Veräußerung der
Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token durch den Emittenten, liegt keine
Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, sondern ein Sachleistungsanspruch vor

 

Klick 

 


Der Text bezieht sich m.E. auf ETCs und basiert auf Schuldverschreibungen.

 

Das ist aber bei TR sowneit mir bekannt nicht der Fall, hier werden die Cryptos direkt erworben und auf einer Treuhandbörse zwischengelagert.

 

CurtisNewton
Mentor ★★★
2.863 Beiträge

Gut möglich, würde dann aber heißen dass eine Schuldverschreibung steuerlich besser gestellt wäre als ein Eigentum (in treuhänderischer Verwahrung?), auch wenn der Token nicht in meinem Besitz ist. Alles irgendwie schräg.

 

 

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