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Kontokündigung - Wie erhalte ich mein Restguthaben nach abschließender Entgeld- und Zinsverrechnung

58 ANTWORTEN

Klever
Mentor ★★
1.909 Beiträge

Hallo @Saban78 und @SMT_Service , 

 

die Klarnamen im angehängten Dokument sollten unbedingt geschwärzt werden. 

 

Grüße 

Klever

 

PS Was hat die Kündigung der Girocard mit dem Thema dieses Fadens zu tun?

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

Nein, ich habe keinen Igel gefrühstückt (wobei ich den Spruch gut finde )

 

Es ging anfänglich NUR um deine Behauptung, dass der Fragesteller das Konto nicht alleine (ohne Zustimmung) kündigen kann.

 

Diese Aussage widerspricht den AGB der Comdirect

 


@Kio  schrieb:

Was ist denn wohl wahrscheinlicher:

  • Alle Experten sind sich einig, dass Gemeinschaftskonten nur gemeinsam gekündigt werden können, aber die Comdirect macht das trotzdem anders, oder
  • Alle Experten liegen falsch, oder
  • wir interpretieren die AGB`s nicht richtig.

Ich weiß nicht, wie es dir geht, ich tippe auf die dritte Möglichkeit. Also macht es am meisten Sinn, zu schauen, ob die AGB`s nicht doch irgendwie zur Gesetzeslage passen.

 


Ich bevorzuge eine vierte Möglichkeit.

 

Die AGB der Comdirect sind korrekt und passen natürlich auch zur Gesetzeslage.

(aus den AGB der Deutschen Bank zum Gemeinschaftskonto-/Depot : "Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen") 

Die von dir seitenlang zitierten Gesetzestexte und sonstigen Ausführungen passen nicht zur konkreten Fragestellung.

 

Ich hatte (12:12 Uhr) ausdrücklich gefragt, welche Gesetzestexte den Comdirect-AGB widersprechen.

 

Kein einziger (!) deiner aufgeführten Gesetzestexte mit jeweiligen Erläuterungen passt zum Thema der Kontenkündigung durch einen einzelnen Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos.

 

BGB 430 Ausgleichpflicht der Gesamtgläubiger

BGB 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

HGB 54 Handlungsvollmacht

HGB 48 Prokura

 

Die o.g. Ausgleichpflicht betrifft allenfalls das Innenverhältnis der Kontoinhaber.

 

Der Fragesteller ist/war Kontoinhaber

Er handelt in eigenem Namen

Er handelt weder in Vertretung noch mit Handlungsvollmacht noch mit Prokura.

 

Nichts passt.

 

Das war jetzt aber mein letzter Beitrag in diesem Faden.

 

Dieses Thema hat mit dem ursprünglichen Beitrag nun überhaupt nichts mehr zu tun und bringt niemanden weiter.

 

Kio
Mentor
898 Beiträge

@paej  schrieb:

...

 

Die AGB der Comdirect sind korrekt und passen natürlich auch zur Gesetzeslage.

(aus den AGB der Deutschen Bank zum Gemeinschaftskonto-/Depot : "Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen") 

Die von dir seitenlang zitierten Gesetzestexte und sonstigen Ausführungen passen nicht zur konkreten Fragestellung.

 


Wenn du schon aus den AGB der Deutschen Bank zitierst, dann doch bitte vollständig. Das ist sonst unprofessionell. Da steht:  

Auflösen von Konten und Depots

Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen;

die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Konto-

inhaber gemeinschaftlich erfolgen.

https://www.deutsche-bank.de/dam/deutschebank/de/shared/pdf/ser-agb-bedingungen-gemeinschaftskonten_... 

 

Aber danke für die Unterstützung. Ich denke, genauso ist das auch in den AGB der Comdirect gemeint.

 


@paej  schrieb:

...

 

Ich hatte (12:12 Uhr) ausdrücklich gefragt, welche Gesetzestexte den Comdirect-AGB widersprechen.

 

Kein einziger (!) deiner aufgeführten Gesetzestexte mit jeweiligen Erläuterungen passt zum Thema der Kontenkündigung durch einen einzelnen Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos.

 

BGB 430 Ausgleichpflicht der Gesamtgläubiger

BGB 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

HGB 54 Handlungsvollmacht

HGB 48 Prokura

 

 


Du magst dich mit meinem Geschreibsel auch nicht wirklich beschäftigen, oder?

Da steht nicht BGB 164, sondern §§164 ff BGB. Was nichts anderes bedeutet, dass in §164 und den folgenden die Gesetze zu diesem Themenkomplex aufgeführt werden.

Wie ich schon weiter vorne im Thread geschrieben habe, geht es hier um die §164 bis §181. Genauer:

Bürgerliches Gesetzbuch

     Buch 1 (Allgemeiner Teil)

          Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)

               Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)

                     Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

                           §§ 164 ff

 

Wie diese Gesetze miteinander zu verzahnen sind, um daraus das Rechtsgeschäft eines Gemeinschaftskontos abzuleiten, übersteigt meine Fähigkeiten. Deshalb die Hilfe aus dem Netz.

Im BGB steht nun einmal nicht, "Ein Gemeinschaftskonto ist so und so". Ein Gemeinschaftskonto ist ein Rechtsgeschäft, das in den genannten Paragrafen mehr oder weniger abstrakt beschrieben wird. Es gibt zu diesem Thema offenbar keine niederrangige Gesetzessammlung wie z.B. im Arbeitsrecht, wo die Dinge immer etwas greifbarer ausdefiniert werden.

Das BGB wird also nicht genauer und andere Normen dazu gibt es nicht. Darüber hinaus gibt es nur die Interpretationen dieser Gesetze, bzw. die Kommentare dazu. Was also genau erwartest du, wie ich meine Meinung besser darstellen könnte?

 

Das BGB ist in der Gesetzeshierarchie weit oben angesiedelt und je höher, umso allgemeiner und abstrakter. Dein Vorwurf, dass ich keine passenden Gesetze liefere, läuft also ins Leere. Wir (zumindest ich) können die betreffenden Gesetze nur nicht lesen, bzw. verstehen.

 

Aber wenn du dich ehrlich machen willst, kannst du ja mal versuchen, den Gesetzestext zu finden, in dem beschrieben steht, dass Gemeinschaftskonten einseitig gekündigt werden können. Irgendetwas muss schließlich geregelt sein. So etwas Verbreitetes wie ein Gemeinschaftskonto lässt man an dieser Stelle nicht ungeregelt, oder überlässt das vollständig dem Gutdünken der Bank, so viel ist sicher. Nur wo ist die Regel versteckt?

Vielleicht habe ich sie auch übersehen? Oder es gibt doch ein greifbarer ausdefiniertes Gesetz zu diesem Thema, aber ich habe es nicht gefunden. Dann würde ich deine Kritik annehmen und zu Kreuze kriechen (und meine Suchmaschine wechseln). Bis dahin glaube ich den Anwälten und Jura Seiten und daraus folgend daran, dass wir, also ich und auch du, die AGB (oder AGB`s? Ach egal) falsch interpretiert haben und es die Comdirect Bank genauso handhabt wie die Deutsche Bank. Die Wortwahl der beiden ist doch sehr ähnlich.

 

Ich hoffe, ihr schlaft alle schön 🙂

kio

Phantasie ist etwas, was sich die meisten Leute gar nicht vorstellen können. (Gabriel Laub)

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

@Kio  schrieb:.

 


Wenn du schon aus den AGB der Deutschen Bank zitierst, dann doch bitte vollständig. Das ist sonst unprofessionell. 

 



 


 

Hatte ich bereits gestern in meinem Beitrag (15:30) klar geschrieben:

(Ausserdem geht es nur um deine Behauptung zur Kontokündigung)

 

“Einige Banken lassen Kontokündigungen der ODER-Konten von jeweils einzelnen Kontoinhabern zu, andere nicht.

Manche akzeptieren die Kündigung der gesamten Bankverbindung, andere nicht.

Die grosse blaue Bank akzeptiert ebenfalls die Kündigung aller Konten durch einen der beiden Kontoinhaber.“

 

 

Die AGB gelten solange kein Gesetz etwas anderes besagt.

Die Vertragsfreiheit ist ein Kernprinzip des deutschen Rechts, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 311 Abs. 1 geregelt ist.

 

Wenn alles konkret und starr geregelt wäre bräuchte man ja keine AGB.

Gesetzte geben nur den Rahmen vor.

 

Da 2 grosse Banken die Kündigung eines ODER- Gemeinschaftskontos von einzelnen Kontoinhabern in den AGB akzeptieren gehe ich nicht davon aus, dass gesetzlich etwas anders geregelt ist.

 

Mir ist egal, ob du dich hierbei auf irgendwelche Texte und Behauptungen aus Internetsuchen verlässt.

Der  Beleg deiner Behauptung für den konkreten Sachverhalt ist entscheidend - und der fehlt  in deinen Beiträgen.

Nunmehr den Umkehrbeweis von mir zu erwarten ist lächerlich.

 

Ich habe fertig.

 

 

 

 

 

 

Kio
Mentor
898 Beiträge


@paej  schrieb:

@Kio  schrieb:.

 


Wenn du schon aus den AGB der Deutschen Bank zitierst, dann doch bitte vollständig. Das ist sonst unprofessionell. 

 



 


 

Hatte ich bereits gestern in meinem Beitrag (15:30) klar geschrieben:

(Ausserdem geht es nur um deine Behauptung zur Kontokündigung)

 

“Einige Banken lassen Kontokündigungen der ODER-Konten von jeweils einzelnen Kontoinhabern zu, andere nicht.

Manche akzeptieren die Kündigung der gesamten Bankverbindung, andere nicht.

Die grosse blaue Bank akzeptiert ebenfalls die Kündigung aller Konten durch einen der beiden Kontoinhaber.“

 

 

Die AGB gelten solange kein Gesetz etwas anderes besagt.

Wenn alles konkret und starr geregelt wäre bräuchte man ja keine AGB.

Gesetzte geben nur den Rahmen vor.

 

Da 2 grosse Banken die Kündigung eines ODER- Gemeinschaftskontos von einzelnen Kontoinhabern in den AGB akzeptieren gehe ich nicht davon aus, dass gesetzlich etwas anders geregelt ist.

 


 

Aber genau das akzeptiert die "große blaue Bank" nicht! In deren AGB steht doch eindeutig:

Auflösen von Konten und Depots

Jeder Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots allein auflösen;

die Auflösung der gesamten Kontoverbindung kann nur durch die Konto-

inhaber gemeinschaftlich erfolgen.

 

 

Also kann ein einzelner Kontoinhaber z.B. ein zweites Depot alleine auflösen. Aber eben nicht die ganze Kontoverbindung. Da ist es wirklich egal, ob du etwas anderes behauptest, so steht es da nun einmal, sogar wortwörtlich.

 

Der Wortlaut der DB ist fast identisch mit dem der Comdirect. Hier fehlt nur die Ergänzung, dass für die Kündigung der gesamten Kontoverbindung alle Kontoinhaber zustimmen müssen.

Auflösung von Konten und Depots:
Jeder einzelne Kontoinhaber kann einzelne Konten und Depots durch
Kündigung ... alleine auflösen.

 

Also lassen die AGB der Comdirect durchaus die Interpretation zu, dass gemeint sein kann, dass nur und ausschließlich einzelne Konten und Depots, wie das zweite Depot, gemeint sind. Aber behaupte ruhig weiter, was du möchtest. Scheint ja ein orthodoxes Verhalten zu sein.

 

Wie ich es bei der komplizierten Rechtslage zu deiner Zufriedenheit besser darstellen könnte, sagst du nicht. Das die Comdirect den fast identischen Wortlaut der DB benutzt, die eine Kündigung der gesamten Kontoverbindung durch einen einzelnen Kontoinhaber nicht zulässt, interessiert dich nicht. Den Gegenbeweis willst du nicht antreten und meine Erklärung zu der Gesetzeslage, die hier eben nicht trivial ist, akzeptierst du nicht.

 

Damit wäre dann alles Weitere Perlen vor die Säue.

 

Gruß kio

 

 

 

Phantasie ist etwas, was sich die meisten Leute gar nicht vorstellen können. (Gabriel Laub)

Antonia
Mentor ★★★
3.356 Beiträge

Lieber @SMT_Chris ,

 

kannst du bitte um korrekte und umfangreiche Aufklärung sorgen!?

 

Das Ping Pong mag ganz nett sein aber den Hilfesuchenden verwirrt diese Diskussion mehr, als dass sie hilft.

Man bedenke, das Lese- und Verständnisproblem in einer aufregenden Lebenslage ist evolutionär bedingt stark begrenzt.

 

Kurz, knackig, korrekt bitte 😍

Grüße von Antonia
____________________
Alle Männer haben nur zwei Dinge im Sinn: Geld ist das andere. Jeanne Moreau

SMT_Chris
Community Manager
Community Manager
3.040 Beiträge

Hallo @Saban78,

 

ganz generell: 

 

Kristallisiert sich heraus, dass ein bestehendes Konto (Einzel oder Gemeinschaftskonto) nicht mehr weitergeführt werden soll, dann sollte man sich unbedingt um eine neues Konto kümmern und den kompletten Zahlungsverkehr umleiten, so dass eingehende und ausgehende Zahlungen von der neuen Bankverbindung (BV) gebucht werden. Tut man das nicht und führt die alte BV in Glauben daran weiter, dass es schon gutgehen wird und es gibt Probleme, muss man leider für die Konsequenzen einstehen. 

 

Im einem nächsten Schritt kann man sich dann um die alte BV kümmern - sie z.B. kündigen. 

 

Kann ein Gemeinschaftskonto von einem der beiden Inhaber gekündigt werden?

Antwort: Jein. 

 

Ja, weil dann liegt uns schon mal die Kündigung eines Teilnehmers vor. 

Nein, weil der andere Kontoinhaber ja auch noch seine Einwilligung zur Kündigung geben muss. Tut er das nicht, bleibt das Konto erst einmal bestehen. 

 

In deinem konkreten Fall: Bitte veranlasse, dass deine Geldein- und ausgänge von der neuen BV gebucht werden.

Du musst dich mit der Ex-Frau in Verbindung setzen und uns gemeinsam mitteilen, was mit eurem Gemeinschaftskonto und dem eventuellen Guthaben passieren soll. Das alles sollte schriftlich erfolgen. 

 

Viele Grüße

Christoph

 

paej
Mentor ★★★
3.190 Beiträge

 

@Kio 

 

In Anbetracht der Antwort von SMT nehme ich meine Kommentare ohne Vorbehalt zurück und behaupte das Gegenteil..🤗

 

Sorry 😪

 

 

 

Kio
Mentor
898 Beiträge

@paej 

 

Alles gut. 🙂

Dafür ist ein Forum da, zum Diskutieren. Auch wenn es manchmal schwierig ist.

 

Gruß kio

Phantasie ist etwas, was sich die meisten Leute gar nicht vorstellen können. (Gabriel Laub)