am 17.07.2024 10:08
Okay alles in einem. Ich bin schuld, an allem, dann möchte ich folgendes wissen, sieben Anrufe elf Nachrichten sogar Post per Einschreiben an comdirect, warum hat keiner erwähnt, dass auch meine Exfrau extra kündigen muss dass sie auch Mitspracherecht hat? Warum hat mir comdirect nichts darüber bis heute erwähnt?
17.07.2024 10:12 - bearbeitet 17.07.2024 10:19
17.07.2024 10:12 - bearbeitet 17.07.2024 10:19
@Saban78 schrieb:Okay alles in einem. Ich bin schuld, an allem, dann möchte ich folgendes wissen, sieben Anrufe elf Nachrichten sogar Post per Einschreiben an comdirect, warum hat keiner erwähnt, dass auch meine Exfrau extra kündigen muss dass sie auch Mitspracherecht hat? Warum hat mir comdirect nichts darüber bis heute erwähnt?
In den Comdirect AGB steht alles Wichtige drin.
am 17.07.2024 10:12
@Saban78 schrieb:.... warum hat keiner erwähnt, dass auch meine Exfrau extra kündigen muss dass sie auch Mitspracherecht hat? Warum hat mir comdirect nichts darüber bis heute erwähnt?
Echt jetzt @Saban78 ???
Gemeinschaftskonto = Gleichberechtigung!!!!
Selbstverständlich sind beide gleich berechtigt über das Konto zu handeln!!!
Herr, lass Hirn......
am 17.07.2024 10:54
@Saban78 schrieb:da meine Mentalität ganz anders aussieht als eure, könnt ihr mich kaum verstehen, wir haben kaum Kontakt mit unserer Exfrau oder Ex Männer. Also ich und meine Exfrau können nicht mehr Freunde sein, etwas unternehmen zusammen trinken oder essen gehen usw. Also sowas gibt’s bei uns nicht. Daher können wir auch kaum Kontakt haben. ihr sollt euch nicht mit mir vergleichen. Bei mir sieht die Sache ganz anders aus. Schreibt bitte nicht das was euch passt.
Deine "Mentalität" ist der Bank (und auch uns hier im Forum) sowas von egal.
Wenn du es aber dadurch nicht schafftst eine Kontokündigung angemessen durchzuziehen dann ist daran garantiert
nicht die Bank schuld. Egal wieoft du anrufst, schreibst oder rechtliche Konsequenzen androhst.
Mit Selbsterkenntnis hast du es wohl nicht so.
Gruß Morgenmond
am 17.07.2024 11:05
@Saban78 schrieb:die Scheidungsurkunde wurde eigentlich im Jahr 2021 an comdirect eingereicht.
Nur damit ich das richtig verstehe:
Ihr habt euch 2021 (oder früher) scheiden lassen und redet seither nur noch über Dritte miteinander. Trotzdem gibt es auch weitethin noch ein Gemeinschaftskonto, über das bis heute Lastschriften laufen?
Niemand ist auf die Idee gekommen, dass ein Gemeinschaftskonto nicht mehr viel Sinn macht, wenn es keine Gemeinschaft mehr gibt?
Und niemand hat in den drei (oder mehr) Jahren die Sache bereinigt, indem die Einzugsermächtigungen auf die jeweiligen Einzelkonten umgebaut wurden und anschließend nach einer Karenzzeit von max. 6 Monaten (also spätestens 2022) das Gemeinschaftskonto gekündigt werden kann?
Das alleine ist schon ... sagen wir mal ... ungewöhnlich.
Dass dies früher oder später zu unerwünschten Folgen führen wird war natürlich abzusehen. Ein akutes Problem kann ich aber weiterhin nicht erkennen. Einerseits ist das Konto ja noch gedeckt, Lastschriften dürften also weiterhin eingezogen werden können. Außer natürlich es wurde die gesamte Kontoverbindung (nicht nur Dein Zugang) gesperrt bzw. gekündigt. Dann ist spätestenes jetzt der Moment gekommen all das anzugehen, was schon vor Jahren hätte getan werden müssen. Am Ende werden klare (weil getrennte) Verhältnisse herrschen.
Ob das jetzt ein paar Wochen länger dauert ist ja nicht so entscheidend, es hat euch ja bisher jahrelang auch nicht gestört.
am 17.07.2024 11:22
@paej schrieb:
@Kio schrieb:Hallo @Saban78
Hat deine EX-Frau die Kontokündigung auch unterschrieben? Wenn nicht, wird das Konto nicht aufgelöst. Ein Gemeinschaftskonto kann nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Personen gekündigt werden.
Diese Aussage ist definitiv falsch. 😫
Das Konto ist ein ODER-Konto.
Lies dir mal die AGB der Comdirect durch
Da liegst du jetzt verkehrt. 🙂
Bei einem ODER-Konto Hat jeder Kontoinhaber eine Einzelverfügungsberechtigung. So lange das Konto normal existiert, kann jeder, der eine Einzelverfügungsberechtigung hat, über das Guthaben verfügen. Jeder Inhaber einer Einzelverfügungsberechtigung kann dem/den anderen Kontoinhaber die Einzelverfügungsberechtigung entziehen, wodurch das Konto zu einem UND-Konto wird, welches die Comdirect jedoch nicht anbietet.
Die Kündigung eines Gemeinschaftskontos geht aber nur mit der Zustimmung aller Kontoinhaber und nach der Kündigung kann kein Vorgang mehr ohne die Zustimmung aller Einzelverfügungsberechtigter vorgenommen werden, also wie bei einem UND-Konto. Ohne die Zustimmung der Ehefrau wird das nichts.
Wie man das interpretieren soll, was die Comdirect da in die AGB`s geschrieben hat, verstehe ich nicht so richtig. Die Rechtslage scheint da eindeutig zu sein. Kannst du auf unzähligen Seiten nachlesen. Keine Kündigung der Kontoverbindung eines Gemeinschaftskontos, egal ob es ein UND-Konto oder ein ODER-Konto ist, ohne die Zustimmung aller Beteiligter. Und auch keine Auszahlung nach der Kündigung, oder vermutlich schon nach der einseitigen Willensbekundung der Kündigung, ohne die Zustimmung der Anderen.
Das vorhandene Kapital gehört nach der Kündigung zu gleichen Teilen allen Verfügungsberechtigten. Eine Auszahlung an nur einen Berechtigten ohne die Zustimmung der Anderen ist dann scheinbar gar nicht mehr gestattet. In der Konsequenz hat die Comdirect den Zugang vorsichtshalber gesperrt. Hört sich für mich alles logisch an.
Was die Einzugsermächtigungen angeht. Wenn es also so ist, das nach der Kündigung nur noch gemeinsam entschieden werden kann, sind vielleicht auch einseitig ausgestellte Einzugsermächtigungen nicht mehr gültig. Nur so ein Gedanke...
Zur Unterstreichung meiner Aussage noch ein Zitat von https://www.gemeinschaftskonten24.de/gemeinschaftskonto-kuendigen/
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Grundsätzlich ist es erforderlich, dass beide Partner ihr Gemeinschaftskonto kündigen. Dabei ist es unwichtig, ob es sich um ODER- oder UND-Konto handelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, wenn ein Kontoinhaber dem anderen Verfügungsberechtigten eine Vollmacht erteilt. So kann das Konto geschlossen werden.
Dieser Schritt sollte bei einer Trennung, die nicht friedlich abläuft, gut überlegt sein. Schließlich kann der andere das komplette Guthaben abheben und in die eigene Tasche stecken. Im Zweifelsfall sollte der Gang zur Bank lieber zusammen erfolgen.
Bei einer Direktbank wird ohnehin schriftlich gekündigt und die gemeinsame Unterschrift auf dem Formular dürfte nicht das Problem darstellen. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn eine Wohngemeinschaft sich auflöst und das WG-Konto somit überflüssig wird. Hier müssen ebenfalls alle Kontoinhaber unterschreiben oder sich eine Vollmacht erteilen.
Weigert sich der Partner, das gemeinsame Konto aufzulösen, musst du deine Finanzen auf Umwegen neu organisieren. Denn einseitig funktioniert die Abwicklung des Gemeinschaftskontos nicht. Da dir die Hälfte auf dem Konto gehört – sofern es keine andere Abmachung gab – hast du die Möglichkeit, ein neues Girokonto zu eröffnen und deine Zahlungen entsprechend umzuleiten.
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Gruß kio
am 17.07.2024 11:25
@Antonia schrieb:Hallo @Kio
Es handelt sich mit ziemlicher Sicherheit um ein Oderkonto.
Das kann durchaus einer der Kontoinhaber abräumen.
Die rechtliche Handhabe bleibt da erstmal außen vor.
Ich fasse kurz zusammen: die sind geschieden, reden nur noch übers Kind miteinander, haben aber immer noch ein gefülltes Gemeinschaftskonto, können oder wollen sich aber nicht mehr gemeinsam darum kümmern => Bank ist schuld!
Der Punkt ist die Kündigung, bzw. der Wunsch der Kündigung, denn dadurch ändert sich scheinbar die einseitige Verfügungsberechtigung. Aber man möge mich verbessern. 🙂
Gruß kio
17.07.2024 12:05 - bearbeitet 17.07.2024 12:12
Wie man das interpretieren soll, was die Comdirect da in die AGB`s geschrieben hat, verstehe ich nicht so richtig.
Die Rechtslage scheint da eindeutig zu sein. Kannst du auf unzähligen Seiten nachlesen
…. was auf unzähligen Seiten steht ist völlig belanglos.
Zunächst zählt mal, was in den AGB steht; es sei denn, gesetzlich ist etwas anderes vorgegeben.
Bitte gib uns einen konkreten Bezug auf ein entsprechend gegenlautendes Gesetz.
Im Übrigen ist das doch überhaupt nicht das Problem;
die Bank hat das Konto ja gekündigt, nur halt nicht so zügig wie der betroffene Kunde das erwartet / gewünscht hat.
am 17.07.2024 13:45
Wollen wir uns das wirklich antun? Ich habe mal ein wenig recherchiert, die entsprechenden Gesetze dazu verstecken sich im BGB.
Z.B. BGB §430: "Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger:
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."
oder aus den §164 bis §181, die sehen dann etwa so aus:
BGB §164: "Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Normalerweise ist es so, dass alle Kontoinhaber zusammen entscheiden müssen, um ein Gemeinschaftskonto aufzulösen. Daher kann Ihr Ehepartner dieses Konto nicht ohne Ihre Einwilligung schließen, Sie aber auch nicht. Um die gemeinsamen Ansprüche aus diesem Konto zu klären, hilft es natürlich sich zusammenzusetzen und die Abwicklung des Kontos in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festzuhalten.
Bevor Sie sich auf Nimmerwiedersehen von Ihrem Konto verabschieden, prüfen Sie, ob Sie die Höhe des Kontostands zum Zeitpunkt der Eheschließung als Nachweis haben. Den Kontoauszug von diesem Datum und den vom Tag der Trennung müssen Sie aufheben.
17.07.2024 14:09 - bearbeitet 17.07.2024 14:10
Du bist einfach am Thema vorbei. Es geht einfach nur darum, wer das Recht hat, ein Konto zu kündigen.
Da hilft auch die dritte oder vierte Wiederholung deiner Behauptung mit irgendwelchen obskuren Textsammlungen nichts.
Gerne kannst du aber einen eigenen Beitragsfaden eröffnen mit dem Thema „Ich ( Kio) habe Zweifel an der
Gültigkeit der AGB der Comdirect“
Da wirst du sicher genug Leser und Schreiber finden. 😶