Handel für Dritte auf Girokonto
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am 08.09.2023 07:55
Da muss nicht in den AGB stehen... dort wird pauschalisiert formuliert und nicht detailiert.
Wenn der Kontoinhaber einen anderen (männlichen) Vornamen hat als der adressierte Empfänger der Überweisung (und dann auch noch weiblich) liegt das auf der Hand. Zumal die Bank all Deine Vornamen kennen sollte - schließlich musstest Du Dich ausweisen bei der Kontoeröffnung.
Gruß Crazyalex
An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!
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am 08.09.2023 08:17
Vermutlich fangen die Banken jetzt doch wieder verstärkt an gegen die Empfängerangaben zu prüfen, weshalb die Überweisung in den vergangenen Jahren nicht moniert wurde. Selbst die Bafin schreibt auf Ihrer Seite:
https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/04a_datenpruefung.html
Bei der Ausführung einer Überweisung haben die beteiligten Zahlungsdienstleister, also die Bank des Zahlenden und die Bank des Zahlungsempfängers, ausschließlich die Internationale Bankkontonummer (IBAN) und den Bank-Identifizierungs-Code (BIC), die sog. Kundenkennung zu beachten (§ 675r BGB). Der Name des Zahlungsempfängers gehört nicht dazu.
Die beteiligten Banken müssen daher keinen Namensvergleich anstellen, d.h. nicht prüfen, ob das Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht.
Banken müssen nicht, aber können. Und sicherlich gibt es im Rahmen der Geldwäschebekämpfung noch andere, ggf. auslegensbedürftige, Schreiben. Ich hatte jetzt selbst auch den Fall, dass Zahlungen vom Gemeinschaftskonto auf ein mein Einzelkonto abgelehnt wurden, weil die Bank diese Zahlungen nicht annehmen will.
Am einfachsten ist es sicherlich das Änderungsformular der Arbeitsagentur auszufüllen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg45_ba032780.pdf
und dort bei Kontoinhaber die korrekte Information zu hinterlegen. Dann haben alle Beteiligten die korrekten Informationen.
08.09.2023 08:23 - bearbeitet 08.09.2023 08:24
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08.09.2023 08:23 - bearbeitet 08.09.2023 08:24
Es steckt momentan in der Pipeline - aber künftig sollen Banken EU-weit auch den Empfänger wieder prüfen...
Und wie wir wissen ist die Comdirect häufig sehr gewissenhaft und restriktiv was die gesetzlichen Vorgaben betrifft: diese werden gerne auch mal übererfüllt. (wobei es im vorliegenden Fall keine gesetzliche Vorgabe sondern ein Verstoß gegen die AGB ist)
Gruß Crazyalex
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08.09.2023 08:33 - bearbeitet 08.09.2023 08:35
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08.09.2023 08:33 - bearbeitet 08.09.2023 08:35
@Ironmike schrieb:Wo steht in den AGB, dass der Kindergeldbezug ( meine Frau hat den Antrag vor 16 Jahren unterschrieben) für unsere gemeinsamen Kinder auf mein Konto als Geschäft für Dritte eingestuft wird? Auf den versprochenen Rückruf von CD warten wir seit einer Woche.
Es geht mir um das Prinzip. CD sagt plötzlich nach den vielen Jahren, du machst was falsch, aber nicht warum.
Ich bin echt enttäuscht.
Die Bank hat doch klar gesagt was beanstandet wird. Dazu gibt es nichts zusätzlich zu erläutern.
Dass es Sachverhalte gibt, die aus rechtlicher Sicht auch nach vielen Jahren möglicherweise anders bewertet werden, ist einfach so.
Der Kontoinhaber darf nur auf eigene Rechnung handeln (Abgabenordnung, Geldwäschegesetz)
Dies bedeutet konkret, dass nur Zahlungen auf das Konto eingehen dürfen, welche auch nur den Kontoinhaber (= wirtschaftlich Berechtigter) betreffen.
Du bzw. deine Frau können mit geringem Aufwand den Zahlungsweg des Kindergeldes anpassen.
(z.B. Zahlung auf das Konto deiner Frau und danach weitere Überweisung)
Ob du enttäuscht bist oder die Kündigung einfach so akzeptierst ändert nichts an der rechtlichen Situation.
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am 08.09.2023 09:14
@Ironmike schrieb:CD sagt plötzlich nach den vielen Jahren, du machst was falsch, aber nicht warum.
Das Warum ist eigentlich ganz einfach.
Du darfst das Konto nur für Geschäfte auf Deinen Namen nutzen.
Du erhältst auf Deinem Konto Überweisungen, in denen als Empfänger Deine Frau steht.
Deine Frau ist nicht Du.
08.09.2023 13:14 - bearbeitet 08.09.2023 13:16
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08.09.2023 13:14 - bearbeitet 08.09.2023 13:16
@t.w. schrieb:
@Ironmike schrieb:CD sagt plötzlich nach den vielen Jahren, du machst was falsch, aber nicht warum.
Das Warum ist eigentlich ganz einfach.
Du darfst das Konto nur für Geschäfte auf Deinen Namen nutzen.
Du erhältst auf Deinem Konto Überweisungen, in denen als Empfänger Deine Frau steht.
Deine Frau ist nicht Du.
Und dazu muss man auch leider immerwieder sagen: Im Außenverhältnis spielt es keine Rolle, ob du der Vater bist und demnach es für selbstverständlich hälst, dass Kindergeld, Empfänger: Mutter, auf dein Konto zu bekommen. Es wird nicht geprüft - lediglich: Empfänger Frau X <> Konto Herr Y und subjektive Vorstellungen von dem was korrekt ist und was nicht, spielen ebenfalls keine Rolle - denn dafür gibt es ja Regeln. Bedenke bitte, dass es bei anderen Banken genau so abläuft, wenn die einen Wechsel in Betracht ziehst - es kann sein, dass es paar Mal funktioniert und du dich dann im Recht siehst, aber nur weil etwas, das falsch ist, funktioniert, bedeutet das nicht, dass es rechtlich damit zum Gewohnheitsrecht wird.
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09.09.2023 00:20 - bearbeitet 09.09.2023 00:22
Es geht hier (immer noch) nur darum, wie eine Bank vorgeht. Und solange die Vorgehensweise in Einklang mit den AGB und vor allem geltendem Recht ist, kann man der Bank nichts vorwerfen. Vor allem Direktbanken setzen auf Automatismen und da wird einfach nicht geschaut, ob der Kontoinhaber den Betrag rechtmäßig empfangen darf (darf er natürlich) sondern nur ob er der Empfänger der Überweisungen ist (ist er nicht, also besteht die Möglichkeit, dass das Konto nicht auf eigene Rechnung benutzt wird). Die Bank muss den Namen des Empfängers nicht mit dem Namen des Kontoinhabers abgleichen (für eine gültige SEPA-Überweisung muss der Name derzeit nicht mal übertragen werden, es reicht die IBAN), darf das aber im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit tun.
Es kann immer wieder Situationen geben, wo der Name eines Zahlungsempfängers nicht mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt, und zwar völlig legitim, aber wie hier bereits angemerkt, sieht es in dem Fall für die Empfängerbank eventuell so aus, als ob auf Rechnung Dritter gehandelt wird. Scheinbar hat die Comdirect im vorliegenden Fall entsprechend korrekt reagiert und dem Kunden angeschrieben. Die Bank möchte, dass der Name des Empfängers mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt, als muss der Kunde das akzeptieren. Wie hier schon mehrmals angemerkt, besteht die Möglichkeit, den Namen des Empfängers zu ändern, dann ist die Bank wieder glücklich.
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am 09.09.2023 11:11
Hat denn eigentlich die comdirect schon gekündigt, oder analog zur Ausführung von @SMT_Jan-Ove zunächst nur freundlich gebeten, das bisherige Verhalten einzustellen? Das habe ich aus den Posts vom TE nicht so richtig herausgelesen.
Wenn es erst der "Drohbrief" war, dann ist ja noch alles gut. Kindergeld auf Konto der Frau überweisen lassen und gut ist.
Wenn die Kündigung schon ausgesprochen ist, dann ist wahrscheinlich eh schon alles zu spät. Da wird sich vermutlich der schwerfällige Direktbank-Tanker nicht mehr umsteuern lassen....
Da hier ja schon mal das Stichwort Gewohnheitsrecht aufkam, auf das man sich nicht berufen könne: Nach 16 Jahren unbeanstandeter Einzahlung des Kindergeldes kann man schon fragen, ob es nicht so etwas wie Gewohnheitsrecht geben könnte. Auch wenn ich nicht weiß, ob es so etwas analog zu anderen Rechtsbereichen bei AGB-Verstößen gibt... Jedenfalls wäre eine Kündigung ohne vorherige Warnung sicher nicht verhältnismäßig.
Probleme in Richtung Geldwäsche oder ähnliches verursacht der Sachverhalt jedenfalls sicher nicht. Bei gemeinsam sorgeberechtigten und zusammenwohnenden Eltern besteht grundsätzlich ein gleichberechtigter Anspruch auf Kindergeld, auch wenn man halt einen festlegen muss.
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am 09.09.2023 13:08
comdirect weiß aber nicht, ob die Kindergeldberechtigte auch die Frau ist oder nur den gleichen Nachnamen hat. Auch wissen Banken nicht immer, ob der Kunde ein Kind hat. Von daher ist der Geldwäscheverdacht genau so berechtigt. Es ist einfach das Unverständnis und mangelnde Rechtsverständnis der Kunden, die dann immer sehr eindimensional denken "wieso ... das hat doch immer so geklappt"
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am 09.09.2023 13:34
Es geht die Bank auch nichts an ob man Kinder hat oder nicht, auch nicht ob man kindergeldberechtigt ist oder nicht. Die Bank ist aber verpflichtet, bei Vorliegen begründeter Zweifel zu prüfen, ob der Kontoinhaber über den eingezahlten Betrag verfügen darf. Aus dem Grund wird der Kunde ggf. angeschrieben. Die Erklärung in diesem Fall ist zwar plausibel, die Bank kann aber trotzdem entscheiden, dass der Kunde das Geld künftig nur unter seinem Namen empfangen darf - nicht weil es dazu eine rechtliche Verpflichtung gibt, und auch nicht weil der abweichende Name an sich grundsätzlich einen Geldwäscheverdacht begründet, sondern weil das die einfachste Lösung ist um mögliche rechtliche Konsequenzen (für die Bank) zu vermeiden.

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