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Einbehaltung Solidaritätszuschlag

nofra
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Ab 01-01-2021 ist der Solidaritätszuschlag bei 90% der Fälle abgeschafft. Bei Einbehaltung der Kapitalerstragssteuer wurde er mir in den letzten Tagen aber noch einbehalten. ist dies rechtens?

3 ANTWORTEN

ehemaliger Nutzer
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Hallo und Willkommen @nofra!

Das dürfte so korrekt sein. Zwar hast Du Recht, dass der Soli in vielen Fällen abgeschafft wurde, das gilt aber eben nicht für die Kapitalertragssteuer, bei der der Soli nach wie vor abzuführen ist.

 

 

Thorsten_

Einen Überblick bietet

Solidaritätszuschlag – Wikipedia (Aktuelle Rechtslage)

 

Maßgebend für dein Anliegen der Satz: "Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. 

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@nofra  schrieb:

Ab 01-01-2021 ist der Solidaritätszuschlag bei 90% der Fälle abgeschafft. Bei Einbehaltung der Kapitalerstragssteuer wurde er mir in den letzten Tagen aber noch einbehalten. ist dies rechtens?


 

Der Solidaritätszuschlag wurde nicht abgeschafft, es wurde lediglich die Freigrenze verschoben. Allerdings unterliegen Kapitalerträge weiterhin vollständig dem Solidaritätszuschlag, sofern man die Abgeltungssteuer in Anspruch nimmt.

 

Wer im Rahmen der Einkommensteuererklärung die optionale Günstigerprüfung beantragt, verzichtet auf die abgeltende Wirkung der Steuer (Abgeltungssteuer) und unterwirft sich einer Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz und kommt dadurch in den "Genuß" der neuen Freigrenze von ca. 73.000€ solidaritätszuschlagsfreiem Einkommen.

 

(persönl. Anm.: Damit werden die negativen Wirkungen der Abgeltungssteuer, die verhindern, dass man als Kleinanleger Werbungskosten auf Kapitalerträge geltend machen kann, nochmals absurder.)