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Umtausch oder Barabfindungsangebot (ams für Osram)

ClearIce
Autor ★★
42 Beiträge

Hallo, es liegt ein erneutes Angebot vor von ams an die verbliebenen Osram-Aktionäre, und es gibt prinzipiell 2 Optionen, auf dieses Angebot zu reagieren:
1. das Angebot annehmen und die Barabfindung zum angebotenen Kurs akzeptieren oder
2. die Osram-Aktien weiter halten (gegen eine vertraglich zugesagte jährliche Garantieverzinsung an Stelle einer Dividende).
Meine Frage:
In welcher Form könnte bei der 2. Option diese Position (von Seiten des Aktionärs/ von Seiten der AG) in Zukunft aufgelöst und beendet werden? Weiß da jemand Bescheid?

27 ANTWORTEN

JDK82
Autor ★★
30 Beiträge

Zu deiner Frage: Osram und AMS können den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

 

Außerdem steht natürlich immer zu erwarten, dass es irgendwann zur Zwangsabfindung der noch verbliebenen freien Aktionäre kommt („Squeeze-Out“; verschmelzungsrechtlich schon möglich, sobald AMS 90% der Osram-Aktien hält, spätestens aber aktienrechtlich möglich, sobald AMS 95% der Aktien erworben hat). Das ist ja auch das Ziel von AMS (siehe die Angebotsunterlage zum Delisting). Dann wärest Du gegen Deinen Willen Deine Osram-Aktien los und würdest dafür einen Barausgleich erhalten. Von einem BuG-Vertrag hättest Du dann natürlich nichts mehr.

 

Im Zusammenhang mit dem BuG-Vertrag hat die VzfK e.V. bereits angekündigt, ein Spruchverfahren beantragen zu wollen. Dadurch könnte sich die Garantiedividende aus dem BuG-Vertrag erhöhen.

 

Ansonsten steht ja aktuell sogar das Delisting der Osram-Aktie bevor. Damit erhöht Osram (bzw. die dahinterstehende AMS) nochmals den Druck und legt den verbliebenen Aktionären quasi die Daumenschrauben an. Auch insoweit soll es aber zum Spruchverfahren kommen. Das Angebot von AMS liegt nun bei 52,30 € pro Aktie. Der Schlusskurs gestern waren 52,45 €.

 

Ich werde wohl die einstellige von mir gehaltene Zahl Osram-Aktien an die AMS verkaufen, das geht dann immerhin spesenfrei und ohne Kursrisiko und ich werde mich überraschen lassen, ob (wie so häufig) im Zuge des Delisting-Spruchverfahrens dann noch ein paar Euro rausspringen.

 

Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, noch mit einer Andienung an AMS zu warten und auf eine Nachbesserung der Ausgleichszahlung an die freien Aktionäre aus dem BuG-Vertrag zu warten.

 

Evtl. wird man nur in Zukunft – nach Ablauf des AMS-Angebots Schwierigkeiten haben, die Aktien zu einem vernünftigen Kurs bzw. überhaupt zu handeln, wenn die Börsenzulassung entzogen ist.

 

Hinzu kommt, dass es (erwartungsgemäß) wohl irgendwann zum Squeeze-Out kommt. Da das Delisting aber erfahrungsgemäß auf die Fungibilität der Aktie durchschlägt, ist tendenziell nach dem Delisting mit niedrigeren Kursen zu rechen. Damit wäre das Squeeze-Out-Angebot wohl möglich niedriger als das jetzt im Raume stehende Delisting-Angebot...

ClearIce
Autor ★★
42 Beiträge

Hallo JDK82, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Nach dem neuen und nochmal aufgebesserten Angebot von AMS vom 20.05. denke ich jetzt auch daran, meine paar Osram-Aktien (Anzahl im 2-stelligen Bereich) an AMS abzugeben, zumal der Börsenkurs sich (in ungefährer Höhe des Angebots) nicht mehr bewegt hat, seit die Absicht von AMS für dieses neue Angebot publik wurde.

Zwar wäre die garantierte Dividende angesichts des momentanen Zinsniveaus gar nicht so uninteressant, aber die Unsicherheit, wie und zu welchem Kurs man diese Aktien nach einem vollzogenen Delisting los werden könnte oder welche Abfindung man bei einem ev. Squeeze-Out erhielte, ist mir zu groß. Du hast mich mit deinen Ausführungen in meiner Absicht bestärkt und mir zusätzliche Argumente geliefert. Thnx!

JDK82
Autor ★★
30 Beiträge

Gerne. Bei meinen Überlegungen, meine Aktien nun der AMS anzudienen und nicht auf die Garantiedividende aus dem BuG-Vertrag zu vertrauen, tritt hinzu, dass die Erfahrung zeigt, dass die Verträge häufig gekündigt werden, falls im Spruchverfahren eine höhere Garantiedividende festgelegt wird. Dann erhält man zwar noch eine verzinsliche Nachzahlung, ist jedoch in der Situation, in der Folge wahlweise ganz ohne Dividendenzahlung Aktionär zu bleiben oder eine Ausgleichszahlung dafür anzunehmen, dass man AMS schließlich doch die Aktien andient. Die wiederum könnte nach dem bis dahin vollzogenen Delisting ggf. niedriger liegen als die aktuell angebotene Ausgleichszahlung von 52,30 €. Ob das tatsächlich so kommt, steht natürlich in den Sternen und ist von vielen Variablen abhängig. Aber die Erfahrung hat gezeigt, dass das durchaus passiert. Jetzt muss man zwischen dem (ganz passablen) Spatzen in der Hand und der Taube auf dem Dach wählen...

 

Übrigens bin ich bei VTG (VTG999) gerade in einer ähnlichen Situation. Es gab 2018 und 2019 Übernahmeangebote zu 53,- € und es kam 2019 zur Ausgabe neuer Aktien zu 52,90 €. Auf beide Angebote bin ich nicht eingegangen. 2019 kam es dann schließlich auch zum Delisting. Ich habe die Aktien bis heute, auch wenn sie sich vom Corona-Crash zunächst nur bis auf ca. 45 € erholt hatten. Mitte April 2021 kam dann die Ankündigung des Squeeze-Out und es kam zum sprunghaften Kursanstieg auf heute 57,50 €. Ich warte nun auf die Angebotsunterlage mit der Mitteilung über die Höhe der Zwangsabfindung für die Altaktionäre. Der Kursanstieg unmittelbar nach der Ankündigung des Squeeze-Out ist wohl mit einer Hoffnung auf eine hohe Zwangsabfindung und auch auf einen Nachschlag im Spruchverfahren zu erklären.

ClearIce
Autor ★★
42 Beiträge

Moin, moin! Ich hätte dann doch nochmal eine Frage, interessehalber: Angenommen, man akzeptiert ein Angebot wie das von AMS und später führt ein Spruchverfahren zu dem Ergebnis, dass die Ausgleichszahlung höher ausfallen muss, verstehe ich es richtig, dass dann auch diejenigen Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben, die höhere Ausgleichszahlung erhalten?

Und diese VzfK e.V. beantragt die eigentlich routinemäßig, wo gegeben, solche Spruchverfahren oder nur, wenn offensichtliche Aussicht auf Erfolg besteht?

 

Schönen Sonntag noch!

Klaus

JDK82
Autor ★★
30 Beiträge

Grundsätzlich gilt nach § 13 S. 2 des Spruchverfahrensgesetzes Folgendes zur Wirkung der gerichtlichen Entscheidung:

 

"Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind."

 

Es wird dann nach § 6 SpruchG vom Gericht ein gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Minderheitenaktionäre bestellt.

 

Ergänzen muss ich aber noch, dass, soweit ich gestern geschrieben habe, dass es wahrscheinlich zum Delisting-Spruchverfahren kommen wird, das so nicht richtig ist. Es handelt sich dabei nicht um ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, denn dieses findet auf Angebote im Rahmen eines Delistings keine Anwendung (zum Anwendungsbereich siehe § 1 SpruchG). Ich hatte diese Formulierung unkritisch übernommen und habe das im Ausgangsbeitrag nun korrigiert.

 

Es wird sich aber sicherlich jemand finden, der mehr als nur die geringe Anzahl an Aktien wie Du und ich hält, und der ein „normales“ Klageverfahren im Zusammenhang mit dem Delisting anstrengt. Evtl. wird auch die VzfK hier klagen, aber das weiß ich nicht und ist reine Spekulation bzw. müsstest Du dort erfragen; ebenfalls wie Du dich einer Klage anschließen könntest. Denn eine Entscheidung in dem regulären Klageverfahren würde nur zwischen den Parteien wirken und nicht automatisch auf Dritte wie Dich und mich ausstrahlen. Es steht natürlich auch die Möglichkeit im Raume, dass insoweit ein Kapitalanleger-Musterverfahren angestrengt wird.

 

Inwieweit die VzfK nun routinemäßig Spruch- bzw. Klageverfahren anstrengt weiß ich nicht; sie hat sich aber den Kleinanlegerschutz auf die Fahnen geschrieben und dafür sind solche Verfahren natürlich wunderbar geeignet.

 

Außerdem ist z.B. die Vergütung des vom Gericht zu bestellenden gemeinsamen Vertreters der Altaktionäre stets vom Antragsgegner (also die alte bzw. neue Gesellschaft bzw. der Hauptaktionär) zu tragen (§ 6 Abs. 2 SpruchG), so dass die Anwaltsgebühren bei hohen Streitwerten stets gesichert sind und ein solches Verfahren für die Altaktionäre quasi kostenlos und für Rechtsanwälte interessant ist. Regelmäßig kommt es dabei auch zu signifikanten Erhöhungen der Abfindungen.

 

Die VzfK schreibt hierzu z.B.:

 

Spoiler

 

  1.     Für 51 Delistings nach der „Frosta-Entscheidung sowie 397 Spruchverfahren nach einem Squeeze-out in den Jahren 2002 bis 2013 haben wir empirische Daten erhoben. Sie zeigen für auch, dass ein öffentliches Übernahmeangebot nicht ausreicht. Das hier bestehende Regelungskonzept verlangt auch beim Delisting ein Gutachten nach dem Ertragswertverfahren mit anschließendem Ertragswertverfahren:

 

In 60 % der Fälle lag die – gleichermaßen wie jetzt im Gesetzesvorschlag berechnete – Gegenleistung in vorangegangenen Übernahmeangeboten unter der Abfindung beim nachfolgenden Squeeze-out. Soweit bis heute das Spruchverfahren abgeschlossen ist, erhöht sich die Quote sogar auf 75 %.

Der Unterschied zwischen der Gegenleistung im Übernahmeangebot und der Abfindung im Squeeze-out lag bei 16,82 %. Nach einem Spruchverfahren waren das sogar 29,13 %.

Dabei handelt es sich um beachtliche Gesamtbeträge: Aktionären, die das Übernahmeangebot angenommen haben, sind gegenüber der Abfindung beim Squeeze-out EUR 250 Mio. entgangen. Dieser Betrag erhöht sich auf EUR 450 Mio., wenn man auf die bereits abgeschlossenen Spruchverfahren abtstellt.

 

  1.     Unsere Daten zeigen auch, dass es in fast allen Spruchverfahren zu Anhebungen der Abfindung gegenüber dem Angebot des Hauptaktionärs kommt. Außerdem stellt das Spruchverfahren nach der faktischen Abschaffung der Beschlussmängelkontrolle im Aktienrecht den letzten Rechtsbehelf für den Aktionär dar.

Daher wäre es systemwidrig und für die außenstehenden Aktionäre nachteilig, hier auf ein Spruchverfahren zu verzichten.

Außerdem spricht vor allem im Kapitalmarktrecht alles dafür und nichts dagegen, den kollektiven Rechtsschutz auszubauen.

 

  1.     Die Ankündigung eines Delistings führt zu einem faktischen, freiwilligen Squeeze-out:

Die meisten institutionellen Anleger – also Fonds – dürfen nur in Aktien investieren, die an einer Börse handelbar sind, müssen also bei einem Delisting deinvestieren.

Andere Aktionäre fürchten den faktischen Wertverlust, wenn sie ihre Aktien nicht mehr verkaufen können.

 

 

Insgesamt lohnt es sich also zu warten und nichts zu tun, nur beim jetzt bevorstehenden Delisting habe ich für meinen Teil bereits die Weisung für die Kapitalmaßnahme erteilt und werde der AMS meine paar Osram-Aktien andienen. Falls Du das ebenfalls tun solltest, musst Du die Kapitalmaßnahme mit der Frist bis 16.06.2021 auswählen, damit Du die 52,30 € erhältst. Sonst gibt es nur die 45,54 € + 4,12% Zinsen ab 04.03.2021.

 

Du kannst natürlich auch nichts tun und bis zum sicherlich irgendwann kommenden Squeeze-Out warten und hoffen, dass Du in diesem Rahmen eine gute Barabfindung und dann Jahre später evtl. noch einen kleinen Nachschlag im eventuellen Spruchverfahren bekommst. Aber erstens ist das nicht garantiert und zweitens wird ja auch der BuG-Vertrag gerade einer Prüfung im Spruchverfahren unterzogen und könnte zukünftig natürlich  gekündigt werden. In diesem Falle wärest Du dann Kleinaktionär einer Gesellschaft, die Dir keine Gewinnbeteiligung mehr zahlt und deren Aktien aufgrund des Delistings schwer verkäuflich sind.

 

Das musst Du für Dich abwägen. Ich habe mich wie gesagt für einen Verkauf an AMS entschieden.

 

Viele Grüße und schöne Pfingsten!

ClearIce
Autor ★★
42 Beiträge

Einiges dazugelernt! Ich werde dieses Angebot ziemlich sicher auch annehmen und mich nicht auf die Unwägbarkeiten künftiger Entwicklungen einlassen, und ich habe mich tatsächlich auch gewundert, als ich die Bearbeitung der Kapitalmaßnahme online aufgerufen habe, dass das alte Angebot immer noch aktiv angenommen werden könnte. Vielen Dank für die Warnung!

Da ich gerade ein Schreiben vom AMS-Vorstand im Briefkasten vorgefunden habe, in dem er die Aktionäre von der Lukrativität des Angebotes persönlich zu überzeugen versucht und darauf hinweist, wie schwierig es werden könnte, die Aktien nach dem anstehenden Delisting irgendwann auch wieder loszuwerden, werde ich mir fürs „Andienen“ doch noch etwas Zeit lassen. Ist ja noch ein paar Tage hin bis zum 16. Juni.

 

Vielen Dank für die perfekte Beratung und entspannte Feiertage!

 

 

Iwanai
Autor
2 Beiträge

Vielen Dank für die lehrreiche Diskussion. Noch eine  ganz banale Frage: Wenn ich das Barabfindungsangebot anzunehmen versuche, stehen bei Comdirect unter "Auftrag online erteilen" die folgenden drei Optionen zur Verfügung: Weisung, Zukaufen,  Verkaufen. Wenn ich die "Weisung" auswähle, werde ich zum Umtausch LED400 -> 

-> LED03V umgeleitet. Ist das wirklich die richtige Option?

JDK82
Autor ★★
30 Beiträge

LED03V (= zum Verkauf eingereichte Aktien) ist die richtige WKN, die wurde mir inzwischen auch ins Depot eingebucht.

 

Zukaufen bzw. Verkaufen sollten eigentlich nicht zur Verfügung stehen. Diese Optionen hat man eigentlich nur, wennn man Bezugsrechte handeln möchte, z.B. im Rahmen einer Kapitalerhöhung. In der vorliegenden Situation, dass die Aktien nur der AMS angedient werden können und in diesem Falle der Aktienbestand bis zum Ablauf der Umtauschfrist durch Umwandlung in die WKN LED03V für weitere Aktionen "gesperrt" wird, macht Zukauf/Verkauf keinen Sinn, denn mit den Rechten der AMS kannst Du nicht Handel treiben... Ich habe aber auch nicht darauf geachtet, ob diese Schlatflächen damals bei mir auch erschienen sind.

ClearIce
Autor ★★
42 Beiträge

Ich kann das von JDK82 gesagte nur bestätigen: Weisung erteilt und seither stehen die Aktien unter dem Kennzeichen LED03V bei mir im Depot.

Zukaufen und Verkaufen standen da bei mir auch noch als Option, aber ich glaube, dass man das gar nicht ausführen kann, das wird wohl nur vom System so generiert, ohne dass man es aktivieren könnte. Kannst ja mal aufrufen, ohne irgendwas abzuspeichern notabene!