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zur Info: Neuregelung bei Investmentfonds ab 1. Januar 2018

nmh
Legende
9.960 Beiträge

Servus miteinander,

 

ich glaube, über dieses Thema haben wir hier in dieser exklusiven Community bisher noch nicht diskutiert.

 

Besitzt Ihr Aktienfonds oder Anteile an anderen Fonds? Zum 1. Januar 2018 ändert sich einiges bei der Besteuerung Eurer Fonds.

 

Ab 1. Januar 2018 müssen offene Publikumsfonds auf bestimmte Erträge erstmals Steuern direkt aus dem Fondsvermögen zahlen. Und auch für die Besteuerung der laufenden Erträge und der Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei den Anlegern gelten neue Regeln. Die meisten Privatanleger werden durch die Reform allerdings unter dem Strich nicht mehr Steuern zahlen als bisher; Großinvestoren mit unfassbarem Vermögen wie @kölle58  (huhu! wo bist Du?) und @dg2210  (es gibt inzwischen Gerüchte, daß Warren Buffett oder zumindest Donald Trump hinter diesem Benutzeraccount steckt; diese Gerüchte kann ich aber nicht kommentieren) mal ausgenommen. Aber geschieht denen recht, den Superreichen. Zwinker.

 

Sorry. Ich schweife ab. Aber das kennt Ihr ja von mir. Zurück zum Thema. Mit dem 2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz steht ein komplexer Systemwechsel in der Besteuerung von Investmentvermögen -- von Fondsanteilen -- in Deutschland an.

 

Ab 1. Januar 2018 müssen deutsche Fonds auf bestimmte inländische Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen. Das ist neu --
denn bislang werden nur die Anleger besteuert, aber nicht Fonds. Für Privatanleger steigt die Steuerbelastung unter dem Strich nicht. Sie erhalten einen Ausgleich über Teilfreistellungen von der Abgeltungsteuer. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds.

 

Unabhängig davon, ob Fonds und/oder Anleger im Ausland oder Inland sitzen, und egal, ob ein Fonds oder ein ETF ausschüttet oder thesauriert: Grob gesprochen fallen auf die Aktien im Fonds künftig 15 Prozent Steuer an. Dadurch wird die Besteuerung erheblich vereinfacht.

 

Ganz wichtig: Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben, fällt ab 1. Januar 2018 weg. Eigentlich waren ja Kursgewinne von Wertpapiere, die bis Silvester 2008, also vor der Abgeltungssteuer angeschafft wurden, steuerfrei. Dieses Privileg geht zumindest für Fonds ab 2018 flöten. Für die meisten Privatanleger werden die Folgen des Wegfalls durch einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person (nicht pro Fonds!) aber deutlich abgemildert.

 

Der geneigte Leser nickt zustimmend und fragt sogleich: Wie funktioniert das? Unabhängig vom Kaufdatum gelten alle Fondsanteile per 31. Dezember 2017 als "fiktiv veräußert" und am 1. Januar 2018 als "fiktiv wieder angeschafft". Die Daten dafür werden bei den depotführenden Stellen gespeichert. Alle Kursgewinne, die ab 2018 anfallen, sind dann bei einem späterem Verkauf steuerpflichtig. Aber auch für Fondsanteile, die ab 2009 gekauft wurden, ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung erst anzusetzen, wenn sie tatsächlich verkauft werden. Dadurch wird zumindest ein Steuerstundungseffekt erzielt, der dazu führt, dass steuerlich ein Festhalten an bisher getätigten Investments in Investmentfonds belohnt wird.

 

Gewinne aus Altanteilen, die bis dahin tatsächlich realisiert werden oder als Buchgewinne aufgelaufen sind, bleiben komplett steuerfrei. Uff, Glück gehabt! Verkaufsgewinne aus Anteilen, die vor 2009 angeschafft wurden und dann ab 2018 entstehen, sollen dagegen künftig nur bis zu einem Wert von insgesamt 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei bleiben. Darüber hinaus unterliegen auch sie dann der Abgeltungsteuer.


Der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund für Anleger, die Alt-Anteile noch vor 2018 zu verkaufen. Im Gegenteil: Wer die Anteile bis dahin verkauft, verschenkt zumindest Teile des Freibetrags von 100.000 Euro.

 

So könnte das ganze anhand eines fiktiven Beispiels aussehen (wir unterstellen eine jährliche Rendite auf das Fondsvermögen von 6 Prozent):

 

Wert der Fondsanteile beim Kauf am 1.01.2008                 50.000 €
Wert der Fondsanteile beim fiktiven Verkauf am 31.12.2017    89.542 €
Wert der Fondsanteile beim Verkauf am 31.12.2027            160.357 €
Gewinn gesamt                                               110.357 €
     
davon steuerfreier Gewinn zum 31.12.2017                     39.542 €
     
Gewinn seit 1.01.2018                                        70.815 €
Gewinn nach Anrechnung der Vorabpauschalen (9.088 €)         61.727 €
Gewinn nach Vorabpauschalen und Teilfreistellung (70%)       43.209 €
darauf fällige Abgeltungssteuer (26,375% inkl. Soli)         11.396 €

Quelle: Finanztip, 27. Januar 2017

 

Allerdings greift dann noch der Freibetrag, der Anleger muß also keine Steuern bezahlen.

 

Sehr ausführliche Informationen für alle Fondsanleger, die dieses wichtige Thema vertiefen wollen, findet Ihr in einer sehr guten BVI-Broschüre, und die wiederum auf der Website:

 

https://www.bvi.de/regulierung/investmentsteuern/investmentsteuerreform/

 

Der Bestandschutz für Aktien, Anleihen und Zertifikate (Kursgewinne sind und bleiben steuerfrei, falls sie vor 2009 erworben wurden) bleibt bestehen. Mich persönlich würde allerdings nicht wundern, wenn eine ähnliche Regelung auch für alle anderen Wertpapiere (Aktien usw.) kommt -- und zwar nach der Bundestagswahl, dann zum Beispiel mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Gleichzeitig mit einer Abschaffung der Abgeltungssteuer, oder zumindest einer Veränderung des Steuersatzes von 25 Prozent. Gerüchte verbreiten, darin bin ich gut. Irgendwas muss man ja können.

 

Einen wunderschönen Abend an alle Steuerzahler,

viele Grüße aus München

 

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.
14 ANTWORTEN

Tastenhauer
Experte ★
175 Beiträge

Hallo,

 

ich habe mich jetzt etwas mit der Vorabpauschale beschäftigt und habe, denke ich, mittlerweile raus, wie sie berechnet wird.

 

Einige Fragen sind aber noch offen:

  • Im Jahr des Kaufs wird die Vorabpauschale anteilig für die Monate seit dem Erwerb berechnet. Wie ist es im Jahr des Verkaufs? Ist es richtig, dass da keine Vorabpauschale anfällt?
  • Für das letzte Steuerjahr ist die Vorabpauschale des vorletzten Jahres zu besteuern? (Beispiel: Steuerjahr 2019, Steuererklärung bis Juli 2020, Vorabpauschale des Jahres 2018)
  • Für die Vorabpauschale 2018 (Steuer fällig im Steuerjahr 2019) gilt welcher Basiszinssatz? Der im Januar 2017, 2018 oder 2019 vom BMF veröffentlichte Zinssatz?
  • Eine Vorabpauschale von 2017 gibt es nicht?

Necoro
Mentor ★
1.070 Beiträge

Hallo @Tastenhauer,

 

- ja

- 2019 fällt die VAP für 2018 an. Solltest du sie in deiner Steuererklärung verwenden wollen, wäre das die Erklärung für 2019, die 2020 gemacht wird.

- 2018

- richtig

paba
Mentor
890 Beiträge

Hallo @Tastenhauer,


@Tastenhauer  schrieb:
  • Im Jahr des Kaufs wird die Vorabpauschale anteilig für die Monate seit dem Erwerb berechnet. Wie ist es im Jahr des Verkaufs? Ist es richtig, dass da keine Vorabpauschale anfällt?

Ja, im Jahr des Verkaufs gibt's keine Vorabpauschale sonder eine endgültige Versteuerung des Fonds (inkl. der Berücksichtigung aller Vorabpauschalen der vorhergehenden Jahre).

 


@Tastenhauer  schrieb:
  • Für das letzte Steuerjahr ist die Vorabpauschale des vorletzten Jahres zu besteuern? (Beispiel: Steuerjahr 2019, Steuererklärung bis Juli 2020, Vorabpauschale des Jahres 2018)

Ja, Versteuerung der Vorabpauschale immer zu Beginn des Folgejahres und zu Lasten des Freistellungsauftrags des Folgejahres. D.h. im Jahr des Kaufs kannst du den Steuerfreibetrag nicht zur Begleichung der Steuer auf die Vorabpauschale nutzen (ein Nachteil wie ich meine). Aber warum Steuererklärung? Normalerweise brauchst du keine Steuererklärung mehr, das macht normalerweise seit 2018 alles die Bank für dich automatisch.

 


@Tastenhauer  schrieb:
  • Für die Vorabpauschale 2018 (Steuer fällig im Steuerjahr 2019) gilt welcher Basiszinssatz? Der im Januar 2017, 2018 oder 2019 vom BMF veröffentlichte Zinssatz?

Basiszinssatz 2018 war 0,87% (fällig in 2019). Für 2019 ist der Basiszinssatz 0,52% (fällig in 2020) ==> wird zu Beginn jeden Jahres vom BFM veröffentlicht.

 


@Tastenhauer  schrieb:
  • Eine Vorabpauschale von 2017 gibt es nicht?

Richtig, 2017 galt noch die alte Fassung des InvStG. Damals waren die thesaurierten oder ausgeschütteten Erträge steuerpflichtig (bei ausländischen Fonds müsste man das umständlich selber in der Steuerklärung angeben). Vorabpauschalen gab es damals noch nicht. Die neue Fassung des InvStG gilt ab dem 01.01.2018.

 

Gruß paba

 

Tastenhauer
Experte ★
175 Beiträge

@paba  schrieb:

Aber warum Steuererklärung? Normalerweise brauchst du keine Steuererklärung mehr, das macht normalerweise seit 2018 alles die Bank für dich automatisch.


Einfach nur für mein Verstöndnis.

Wenn die Abgeltungssteuer in ihrer derzeitigen Form abgeschafft werden würde, dann wäre ja auch wieder eine Steuererklärung notwendig. Das Thema steht ja immer mal im Raum.

baha
Mentor ★★★
2.682 Beiträge

@Tastenhauer  schrieb:

Wenn die Abgeltungssteuer in ihrer derzeitigen Form abgeschafft werden würde, dann wäre ja auch wieder eine Steuererklärung notwendig. Das Thema steht ja immer mal im Raum.

Es kann genauso gut sein, dass es einen automatischen Datenaustausch gibt, damit die Banken die Steuern so einziehen, wie es die jeweilige Steuerpflicht erfordert.

 

Aussagen über die Zukunft des Steuerrechts sind pures Glaskugellesen. Niemand weiß, wie es bei so einer Gesetzesänderung hinterher aussehen wird.

 

baha