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Zertifikat vom Emittenten gekündigt - Verluste ohne Verkauf steuerlich wirksam?
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13.08.2020 23:57 - bearbeitet 14.08.2020 00:21
nmh hat in einem Beitrag empfohlen, daß man durch Emittenten-Insolvenz fast wertlos gewordene Anleihen verkaufen sollte - um einer Ausbuchung zuvorzukommen, bei der die Verluste steuerlich nicht zählen.
Wie ist es aber bei praktisch wertlos gewordenen Zertifikaten (Faktor, kein Knock-out) im Depot, die vom Emittenten gekündigt werden? Wenn man da nicht aktiv verkauft, sondern nur passiv abwartet, wird man eine minimale Auszahlung erhalten. Sind die Verluste dann steuerlich relevant und werden mit Gewinnen verrechnet? Oder gehen sie auch "verloren"?
Bei einem Verkauf wäre der Restwert der Papiere oft geringer als die Ordergebühren, was für eine steuerliche Anerkennung auch wieder schwierig sein könnte.
Originaltext der Mitteilung in meiner Postbox:
"der Emittent des oben genannten Wertpapiers macht von seinem Kündigungsrecht Gebrauch und kündigt dieses zum 17.08.2020.
Die Rückzahlung erfolgt gemäß den in dem Wertpapierprospekt festgelegten Bedingungen."
Update:
Inzwischen hat der comdirect Kundenservice auf meine gleichlautende Frage geantwortet, daß die aufgelaufenen Verluste auf jeden Fall steuerlich zählen, auch wenn man nicht aktiv verkauft, sondern nur die Rückzahlung abwartet.
Hat das jemand schon selbst erlebt und kann es bestätigen?
Habe dafür jetzt mal diesen neuen Thread aufgemacht, damit es nicht untergeht. Vielleicht haben außer mir mit meinem Citibank-Zertifikat auch andere die gleiche Fragestellung, falls ihnen z.B. wegen Wirecard ein Zertifikat abgestürzt ist.
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Derivate

24.08.2020 17:15 - bearbeitet 04.09.2020 12:54
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24.08.2020 17:15 - bearbeitet 04.09.2020 12:54
@swolpoll schrieb:Die Neuformulierung im ESTG §20 nimmt nur Bezug auf den Begriff "Termingeschäfte" (im Gesetz steht "Gewinne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3", das sind "Termingeschäfte").
Richtig, das neue Gesetz (siehe S.15 der Drucksache 649/19) nimmt Bezug auf Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetz §20. Aber dort steht nicht einfach "Termingeschäfte", sondern:
- "Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch der Gewinn aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments"
Ich mag mich ja irren, aber wenn ein Optionsschein hier nicht darunterfällt, dann wäre das schon verwunderlich.
04.09.2020 09:51 - bearbeitet 04.09.2020 09:57
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04.09.2020 09:51 - bearbeitet 04.09.2020 09:57
kurze Frage zu der Verlustverrechnung nach Ausbuchung des Zertifikats:
werden nach der Ausbuchung auch einbehaltene Steuern aus zwischenzeitlichen Gewinnen rückerstattet oder erfolgt die Verlustverrechnung mit Gewinnen, die ab der Ausbuchung entstanden sind?
Danke im Voraus!

04.09.2020 12:58 - bearbeitet 04.09.2020 13:04
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04.09.2020 12:58 - bearbeitet 04.09.2020 13:04
@chriszzz schrieb:Werden nach der Ausbuchung auch einbehaltene Steuern aus zwischenzeitlichen Gewinnen rückerstattet?
Ja.
(Also wenn die Ausbuchung abgeltungssteuerlich berücksichtigt wird, dann erfolgt selbstverständlich auch eine solche Rückerstattung. Wobei die "wenn"-Frage ja Gegenstand dieser Diskussion ist.)
04.09.2020 13:34 - bearbeitet 04.09.2020 13:34
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04.09.2020 13:34 - bearbeitet 04.09.2020 13:34
@ehemaliger Nutzer schrieb:Ein Gesetz, das in einem Punkt eindeutig ist, kann in diesem Punkt nicht von einem Erläuterungsschreiben ausgestochen werden. Auch dann nicht, wenn das Erläuterungsschreiben vom Finanzminister kommt.
Das würde ich in der Klarheit so nicht stehen lassen wollen. Im Zweifel wird auf die Intention und nicht unbedingt auf das Wort abgestellt (und die Intention wird ja durch das Erläuterungsschreiben dargelegt). Als Beispiel fällt mir da §63 BVerfGG ein, bei dem zwar klar "nur" im Gesetzestext steht, die Aufzählung aber trotzdem nicht abschließend sein soll (so hM).
Andererseits erscheint mir das immer sehr willkürlich, was gewinnt, insofern: Just my 2 cents (IANAL, just interested :))
04.09.2020 22:40 - bearbeitet 04.09.2020 22:52
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04.09.2020 22:40 - bearbeitet 04.09.2020 22:52
@chriszzz schrieb:
kurze Frage zu der Verlustverrechnung nach Ausbuchung des Zertifikats:
werden nach der Ausbuchung auch einbehaltene Steuern aus zwischenzeitlichen Gewinnen rückerstattet oder erfolgt die Verlustverrechnung mit Gewinnen, die ab der Ausbuchung entstanden sind?
Bin nicht ganz sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe.
Zwischenzeitliche Kursgewinne mit ebendiesem Zertifikat musste ich nie versteuern, weil ich sie nicht realisiert hatte. (leider...)
Zwischenzeitliche, realisierte Gewinne mit anderen Wertpapieren hatte ich versteuern müssen, diese Steuern wurden mit der Ausbuchung des Zertifikats zurückbezahlt. Die Steuer und damit auch ihre Erstattung betreffen natürlich nur den Teil der Gewinne, die oberhalb des Freistellungsauftrags liegen.
Die Bank führt doch einen Verrechnungssaldo für die bislang angefallenen Gewinne/Verluste, der verringert sich eben entsprechend dem Verlust mit dem Zertifikat.
Es wird nur unterschieden zwischen Verlusten aus Aktien und sonstigen Wertpapieren, d.h. die verlustbehaftete Ausbuchung eines Zertifikats verringert den Verrechnungssaldo für "Sonstige".

05.09.2020 10:29 - bearbeitet 05.09.2020 10:55
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05.09.2020 10:29 - bearbeitet 05.09.2020 10:55
@Geheimrat schrieb: Es wird nur unterschieden zwischen Verlusten aus Aktien und sonstigen Wertpapieren, d.h. die verlustbehaftete Ausbuchung eines Zertifikats verringert den Verrechnungssaldo für "Sonstige".
Sollte man meinen, stimmt aber anscheinend nicht. Mein Zertifikat wurde letzten Monat ausgeknockt und die Verluste mit dem Topf "Gewinne/Verluste aus Aktien" verrechnet. Und dementsprechend wurde mir Abgeltungssteuer zurückerstattet.

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