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Verrechnung Kapitalertragssteuer mit ausländischer Quellensteuer

kleinmic
Autor ★★
37 Beiträge

Moin liebe Community,

 

ich habe den Betrag des Freistellungsauftrages für die Kapitalertragssteuer überschritten. Drei Fragen dazu:

In den Abrechnungen werden jetzt die Beträge für die Kapitalertragssteuer mit der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer verrechnet. Bedeutet das, dass ich dadurch auch in der Steuererklärung das nicht ausfüllen/angeben muss?

Ich finde nur Themen, in denen es darum geht, die ausländische Quellensteuer zurückzuholen, ich bekomme diese ja nun offensichtlich von "unserem Staat" zurück, das ist aber völlig normal?

 

Und meine letzte Frage, weil ich gerade beim schreiben bin... Ich bin mit meiner Frau zusammen veranlagt. Sämtliche Dividenden/Ausschüttungen ergeben nicht den Höchstfreibetrag. Sollte ich nun dennoch die Anlage KAP bei der Steuererklärung ausfüllen oder nur wenn ich tatsächlich Kapitalertragssteuern gezahlt habe?

 

Vielen Dank für Eure Antworten. Kommt gut ins neue Jahr...

 

 

4 ANTWORTEN

paba
Mentor
890 Beiträge

Hallo @kleinmic,

 

die Anlage KAP musst du im Normalfall nie ausfüllen. Es ist aber grundsätzlich nicht schädlich diese auszufüllen. Häufig kannst du dadurch zu viel bezahlte Steuer zurückholen. Du schreibst z.B. dass du den Freistellungsauftrag bei deiner Bank überschritten hast. Dann hast du ja offensichtlich Abgeltungssteuer bezahlt. Weil du aber zusammen mit deiner Frau den Sparerfreibetrag von insgesamt 1602,- € nicht überschritten hast, hast du diese Steuer zu Unrecht bezahlt. Diese Steuer würde ich mit per Anlage KAP zurückholen, falls der Betrag den Aufwand lohnt. Solltest du aber zusammen mit der Verrechnung der ausländische Quellensteuer tatsächlich keine (oder nur eine minimale) Kapitalertragssteuer gezahlt haben, dann macht das wegen des Aufwands vielleicht keinen Sinn.

 

Ausländische Quellensteuer: Normalerweise scheibt dir die Bank automatisch die „anrechenbare ausländische Quellensteuer“ gut, wenn der Freistellungsauftrag überschritten ist. Dann heiß dieser Posten nicht mehr „anrechenbare …“ sondern „angerechnete ausländische Quellensteuer“. Dafür musst du keine Anlage KAP ausfüllen. Die Bank schreibt dir ja zu Recht diese Steuer gut. Es ist nur so, dass der deutsche Fiskus meist nur 15% als ausländische Quellensteuer anerkennt, obwohl diese Steuer bei bis zu 35% liegen kann. Wenn du mehr zurückholen willst, musst du dich an den ausländischen Staat wenden. Das ist länderspezifisch, manchmal etwas kompliziert und es funktioniert nicht überall.

 

- alle Infos unverbindlich -

 

Gruß paba

kleinmic
Autor ★★
37 Beiträge

Vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort. Sorry, dass ich mich so spät bedanke...einen guten Start ins neue Jahr!

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

paba schrieb:

die Anlage KAP musst du im Normalfall nie ausfüllen.


Leider gibt es da schon ein paar Fälle; z.B. bisher, wenn man einen ausländischen physisch replizierenden thesaurierenden Fonds hatte (entfällt für die Zukunft mit der Investmentsteuerreform), und überhaupt dann, wenn manche Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (ausländische Erträge, Privatdarlehen, …).

 

Ganz geht die Vereinfachung durch die Abgeltungssteuer dabei aber immerhin nicht verloren: Man kann es sich ersparen, die nicht deklarationspflichtigen Einkünfte noch einmal aufzuführen – außer den zusätzlichen Einkünften muß man nur angeben, wie viel Freistellungsvolumen ansonsten verbraucht wurde.

baha
Mentor ★★★
2.682 Beiträge

Bei mir hat Comdirect keine Kirchensteuer einbehalten, obwohl ich 2017 kirchensteuerpflichtig war. Ich muss somit die Anlage KAP abgeben, in diesem Fall besteht auch eine Pflicht dazu.

 

(würde ich aus anderen Gründen, die sich dann auch zu meinen Gunsten auswirken, aber sowieso machen - zum Glück bedeutet es in diesem Fall keinen wirklich erhöhten Aufwand)