Verlustvortrag bei Auflösung eines Gemeinschaftsdepots
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04.04.2024 12:09 - bearbeitet 04.04.2024 12:49
Wenn ein Gemeinschaftsdepot zweier Freunde (keine Ehepartner o.ä.) mit vorhandenem Verlustvortrag (Verlusttopf Aktien) aufgelöst wird, ist es dann so, dass die Verlustbescheinigung jeweils hälftig auf die Einzelpersonen ausgestellt wird und entsprechend einzeln genutzt werden kann oder lässt sich der Verlustverrechungstopf lediglich weiter gemeinsam nutzen? Gibt es dabei möglicherweise irgend etwas Besonderes zu beachten?
Für Hilfe bin ich dankbar. Im Netz habe ich dazu bislang leider keine wirklich fundierte Antwort gefunden.
LG,
Euer willyskipper
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Aktien
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05.04.2024 15:17 - bearbeitet 05.04.2024 15:28
Ich hole Deine Frage nochmal nach oben. Leider habe ich selber zwar auch keine Antwort, finde die Problemstellung aber interessant.
Im Grunde kann man das Szenario ja auch dahingehend verallgemeinern, dass ein bisher gemeinschaftlich geführtes Konto/Depot zukünftig in dieser Konstellation nicht mehr vorhanden sein wird. Dies kann ja auch im Falle bislang gemeinsam veranlagter Ehepartner passieren, die aufgrund einer Scheidung zukünftig getrennter Wege gehen. Die Antwort sollte ja unabhängig von der Frage der Beziehung der Beteiligten zueinander die gleiche sein.
Und dann verlinken wir noch fix @Fix1 😉
05.04.2024 15:54 - bearbeitet 05.04.2024 16:01
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05.04.2024 15:54 - bearbeitet 05.04.2024 16:01
Hallo zusammen,
hallo @willywupps,
vielen Dank, @GetBetter , dass du Hoffnung in mich setzt. Tatsächlich hatte ich auch schon vor ein paar Tagen die Frage gesehen und mich gewundert, warum ich mir dazu noch nie Gedanken gemacht habe. Das habe ich nun aber nachgeholt.
Ich füge zunächst noch einen weiteren Anwendungsfall für die Problematik an: die Erbengemeinschaft.
Ich gehe davon aus, dass bei Beantragung der Verlustbescheinigung die Bank eine hälftige Teilung des Verlustvortrags vornehmen wird. Das Prozedere wird sich wohl auf Par 39 (2) Nummer 1 AO (Abgabenordnung; die sog. "Bibel" des Steuerrechts) stützen. Dort heißt es:
"Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen."
Die Wirtschaftsgüter im Depot (=Wertpapiere) stehen bzw. standen mehreren Leuten zu. Die Verluste wurden gemeinschaftlich realisiert. Und bei Beantragung der Verlustbescheinigung haben wir nun eine Situation, in der eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung notwendig ist bzw. wird. Deswegen die hälftige Teilung (sofern keine andere Aufteilung für die Bank bekannt ist).
Auf jeden Fall wäre ich dankbar, wenn du zu gegebener Zeit einmal eine Rückmeldung geben könntest, @willywupps
Viele Grüße
Lukas
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am 05.04.2024 15:56
@willywupps schrieb:Wenn ein Gemeinschaftsdepot zweier Freunde (keine Ehepartner o.ä.) mit vorhandenem Verlustvortrag (Verlusttopf Aktien) aufgelöst wird, ist es dann so, dass die Verlustbescheinigung jeweils hälftig auf die Einzelpersonen ausgestellt wird
Nein. die Bank kann nicht wissen, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge auf die Kontoinhaber aufzuteilen sind.
Für Hilfe bin ich dankbar. Im Netz habe ich dazu bislang leider keine wirklich fundierte Antwort gefunden.
Hast du überhaupt gesucht?
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am 05.04.2024 18:16
@Fix1: Danke Lukas für die fundierte Antwort! Sie entspricht in etwa dem, was ich bislang auch erwarte. Eine sichere Antwort konnte mir bislang noch keiner geben - auch die Depotbank nicht, was mich einigermaßen überrascht, weil ich annehme, dass ein solcher Fall vermutlich gar nicht so selten vorkommt.
Ich melde mich, sobald der Vorgang abgeschlossen ist, was aber voraussichtlich erst Ende des Jahres der Fall sein wird.
Danke auch an @GetBetter für die Aktualisierung meines Anliegens und vor allem auch den Link an Lukas! Ihr seid klasse!!!

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