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Verlustverrechnung

Peter45L
Autor ★★
16 Beiträge

Hallo,

Wann verliere ich durch eine Verlustbescheinigung den Freibetrag (1.602,00)?

Beispiel:

Bank A

Verlust Aktientopf -2.000,00 €, Verlust allgemeiner Topf -3.000,00 €

Bank B

Gewinn Aktientopf 500,00 €, Gewinn allgemeiner Topf 5.000,00 €

Was passiert, wenn ich mir von Bank A eine Verlustbescheinigung ausstellen lasse?

 

Meine Kenntnis:

Verrechnung Aktientopf: Es bleibt eine Verlust von -1.500 € (-2000 + 500) für die nächsten Jahre

Verrechnung allg. Topf: 5.000 - 3000 - 1.602 (Freibetrag) = +398,00 zu versteuern

oder wird der verbleibende Verlust aus dem Aktientopf für den allg. Topf herangezogen?

also: 5.000 - 3000 - 1.500 = 500 Euro - 500 (Freibetrag) = 0 zu versteuern.

Allerdings würde ich dadurch einen Freibetrag von ca. 1.100 Euro verlieren.

Für kompetente Antworten danke ich.

PeterL

 

8 ANTWORTEN

SMT_Jessica
ehemaliger Mitarbeiter
1.179 Beiträge

Hallo @Peter45L,

 

natürlich können wir hier keine ausführliche Beratung anbieten.

 

Allgemein gilt die Aussage, dass Aktienverluste gem. §20 Absatz 6 EstG ausschließlich durch Aktiengewinne ausgeglichen werden dürfen.

 

Bei tiefergehenden Fragen wende dich bitte an deinen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

 

Viele Grüße

Jessica

MikeCharly
Experte ★★
306 Beiträge

@Peter45L  schrieb:

Hallo,

Wann verliere ich durch eine Verlustbescheinigung den Freibetrag (1.602,00)?

Beispiel:

Bank A

Verlust Aktientopf -2.000,00 €, Verlust allgemeiner Topf -3.000,00 €

Bank B

Gewinn Aktientopf 500,00 €, Gewinn allgemeiner Topf 5.000,00 €

Was passiert, wenn ich mir von Bank A eine Verlustbescheinigung ausstellen lasse?


Das FA betrachtet die erklärten Erträge in Summe (quasi als eine Bank AB), davon abgetrennt Aktien als Sonderbehandlung.

Ergo bleiben 2000,00 500,00 (5000-3000+500-2000) als stpfl. bestehen, und damit können die 1602 voll nicht ausgeschöpft werden. Bereits abgeführte AbgSt bei Bank B entspr. dem dort eingereichten Freibetrag (bei min 0 also für brutto 5500 bis max 1602 für 3898 stpfl.) müssten dann entspr. in der Differenz erstattet werden.

Also ohne Verlustbescheinigung wären 5500 - 1602 zu versteuern, mit dagegen 2000 500 - 1602 (damit 0, mit 1102 verschenktem FB).

Letzteres erzwingt zukünftig solange eine EStE mit KAP, um erzielte Aktiengewinne mit den -1500 verrechnen zu können.

 

Zur Not könnte man im alten Elsterformular die Varianten offline mal ausrechnen.

 

Edit: Die Wärme, hoffe es passt jetzt? Also wie deine Vermutung.

Edit4: nachdem ich nun vollends verwirrt bin, war wohl die erste Variante für den Fall, dass alle Erträge bei Bank AB angefallen wären, der VT A dann bei -1500, und übrig bleiben 2000 stpf. Sonstige. Ich lass es besser.

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

ELSTER-Formular ist tot. Es lebe ELSTER-online. Dort kann man seine Steuererklärung aber ebenfalls ohne Risiko durchrechnen, ohne sie abschicken zu müssen. Erforderlich ist dafür ein ELSTER-Konto, das man sich meines Erachtens aber ohnehin anlegen sollte. Zum Beispiel schon deswegen, um in diesen Tagen eine etwaige Grundsteuererklärung abzugeben. Aber ich komme vom Thema ab... 😉

GetBetter
Legende
7.314 Beiträge

@MikeCharly  schrieb:

@Peter45L  schrieb:

Hallo,

Wann verliere ich durch eine Verlustbescheinigung den Freibetrag (1.602,00)?

Beispiel:

Bank A

Verlust Aktientopf -2.000,00 €, Verlust allgemeiner Topf -3.000,00 €

Bank B

Gewinn Aktientopf 500,00 €, Gewinn allgemeiner Topf 5.000,00 €

Was passiert, wenn ich mir von Bank A eine Verlustbescheinigung ausstellen lasse?


Das FA betrachtet die erklärten Erträge in Summe (quasi als eine Bank AB), davon abgetrennt Aktien als Sonderbehandlung.

Ergo bleiben 2000,00 500,00 (5000-3000+500-2000) als stpfl. bestehen, und damit können die 1602 voll nicht ausgeschöpft werden. Bereits abgeführte AbgSt bei Bank B entspr. dem dort eingereichten Freibetrag (bei min 0 also für brutto 5500 bis max 1602 für 3898 stpfl.) müssten dann entspr. in der Differenz erstattet werden.

Also ohne Verlustbescheinigung wären 5500 - 1602 zu versteuern, mit dagegen 2000 500 - 1602 (damit 0, mit 1102 verschenktem FB).


Deine erste Rechnung hat mir eigentlich besser gefallen.

 

Von den 2.000 € Akteinverlust bei Bank A werden 500 € durch die Akteingewinne bei Bank B kompensiert.

Bleibt ein Aktienverlust von 1.500 € bei A sowie ein leerer Aktientopf bei B.

 

Die 3.000 € sonstiger Verluste bei Bank A werden durch 3.000 € sonstiger Gewinne von Bank B komplett ausgeglichen.

Bleibt ein leerer Sonstiges-Topf bei Bank A und ein noch zu versteuernder sonstiger Gewinn von 2.000 € bei Bank B.

 

Weitere Verrechnungen sind nicht möglich da Aktienverluste nicht mit sonstigen Gewinnen verrechnet werden können.

Auf die 2.000 € sonstiger Gewinn bei Bank B wird der Freibetrag von 1.602 € angerechnet, so dass 398 € zu versteuern sind. Der Freibetrag wird somit komplett ausgenutzt.

 

Der noch stehende Aktienverlust von Bank A (1.500 €, aufgrund der Verlustbescheinigung zum FA übertragen) bleibt dokumentiert und wird vom FA in den kommenden Jahren sukzessive gegengerechnet.

Peter45L
Autor ★★
16 Beiträge

Danke für die klare Antwort GetBetter!

Trotzdem noch eine Zusatzfrage: Der an das Finanzamt per Verlustbescheinigung übertragene Aktienverlust in Höhe von -1.500 € wird im Falle eines Gewinns in den folgenden Jahren vom Finanzamt automatisch verrechnet, auch wenn der Freibetrag dadurch nicht voll ausgeschöpft werden kann??? Ich kann also nicht selbst entscheiden, wann ich diesen Verlust zur Verrechnung verwende?

Gruß 

Zilch
Legende
7.853 Beiträge

1,5 Jahre später 😄 Wow 😄

 

Prinzipiell, also ohne FA dazwischen geschaltet, werden erst deine Töpfe geleert, bevor du deinen Freibetrag ausschöpfen kannst.

Wie das beim FA ist kann ich nicht sagen, da ich solche Sachen wie Verlustbescheinigung nicht nutze. Ich würde vermuten, dass es auch so ist: erst die Töpfe, dann Freibetrag.

Hättest du da nicht schon 2023 für das Jahr 2022 was erfahren müssen?

______________________
Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

GetBetter
Legende
7.314 Beiträge

@Peter45L  schrieb:

Der an das Finanzamt per Verlustbescheinigung übertragene Aktienverlust in Höhe von -1.500 € wird im Falle eines Gewinns in den folgenden Jahren vom Finanzamt automatisch verrechnet, auch wenn der Freibetrag dadurch nicht voll ausgeschöpft werden kann??? Ich kann also nicht selbst entscheiden, wann ich diesen Verlust zur Verrechnung verwende?


Mir geht es wie @Zilch: Die kenne die Antwort nicht verbindlich.

 

Im ersten Impuls würde ich vermuten, dass ein eingereichter Freibetrag während des Jahres von der Bank berücksichtigt wird und das FA (das ja erst im Zusammenhang mit der Steuererklärung, also im Folgejahr von den Vorkommnissen Kenntnis erlangt) dann auch nicht mehr drin umrührt und rückabwickelt um die eigentlich vorgesehene Reihenfolge (erst Verrechnungstöpfe, dann Freibetrag) herzustellen.

 

Andererseits wären sie dazu aber in der Lage, da alle erforderlichen Daten in den Jahressteuerbescheinigungen enthalten sind. Demnach wäre es also durchaus denkbar, dass Deine Befürchtung richtig ist, es nicht selber in der Hand zu haben.

 

Damit wärst Du wiederum schlechter gestellt als jemand ohne eingereichte Verlustbescheinigung, der ja durch gezielte Aufteilung des Freibetrages auf nur eine Teilmenge seiner Banken durchaus Gestaltungsmöglichkeiten hat.

 

Und was macht man wenn man in Steuerfragen die Antwort nicht selber kennt? 

Richtig, man ruft @Fix1 zur Hilfe.

 

Ich vermute, dass Deine Frage auf diese Weise in den kommenden 18 Stunden geklärt ist. Kein Grund wieder 18 Monate bis zum nächsten Besuch vergehen zu kassen. *SCNR*

Fix1
Experte ★★
425 Beiträge

Moin Leute,

 

tatsächlich ist es so, dass das Finanzamt, sobald es ins Spiel kommt, die von @Peter45L befürchtete Reihenfolge anwendet:

 

1) Verrechnung mit Verlusten, die zum 31.12. des Vorjahres von ihm "gesondert festgestellt" (so lautet die offizielle Bezeichnung der Verluste beim Finanzamtes) worden sind.

2) Verrechnung mit dem Freibetrag 

 

Und das gilt, lieber @GetBetter, auch unabhängig davon, dass die Bank dies im Laufe nicht machen kann, weil sie die Verluste des Vorjahres nicht verarbeiten darf, sobald sie mittels Verlustbescheinigung bescheinigt worden sind.

 

Das ist für den Steuerpflichtigen (Stpfl) aus den genannten Gründen nachteilig. Das stimmt 

 

Allerdings ist der Stpfl nicht gezwungen, beispielsweise für das Jahr 2023 eine Anlage Kap abzugeben, nur weil auf Finanzamtsebene zum 31.12.22 ein grsonderter Verlust festgestellt worden ist.

 

Vielleicht ist also eine Verlustverrechnung nach der oben genannten Reihenfolge im Jahr 2024 für den Stpfl wieder in Ordnung, weil er in dem Jahr genug Kapitalerträge hat, um Verlustvorträge UND Freibetrag komplett auszunutzen.

 

Ich hoffe, ich konnte helfen, und lege mich auch wieder hin. Ob es 18 Monate werden? 😉

 

Viele Grüße

 

Lukas