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Verkauf vor dem neuen Jahr (Steuer)

schvebo
Autor
8 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich hatte bereits am 29.12.2025 einen Verkauf für meinen ETF erteilt, jedoch ist dieser noch nicht verkauft Status "Angenommen"
Meine Frage ist nun wenn es nicht vor dem 01.01.2026 verkauft wird wie wird das mit dem Freibetrag verrechnet?
Ich habe ja den Verkauf bereits im Jahr 2025 getätigt, jedoch ist dieser noch nicht durch.

Vielen Dank schonmal für eure Antworten.

31 ANTWORTEN

schvebo

Ich hätte gerne den Freibetrag in diesem Jahr genutzt.

Morgenmond
Mentor ★★★
2.440 Beiträge

@schvebo  schrieb:

WKN: A0YEDL 

Börsenplatz: Tradegate

Gültigkeit: bestens

Limit: keins

Ganze Stückzahl oder Bruchteile: Bruchteile

Kann man die Order falls was falsch eingestellt ist wieder löschen?


Bruchteile werden generell nicht sofort verkauft. Dies dauert immer ein paar Banktage.

schvebo

Okay, das bedeutet ich kann nun nur warten?

Im Notfall muss ich dann den neuen Freibetrag nutzen um zu verkaufen?

Morgenmond
Mentor ★★★
2.440 Beiträge

@schvebo  schrieb:

Ich hätte gerne den Freibetrag in diesem Jahr genutzt.


Das dürfte mittlerweile nicht mehr funktionieren (egal was du noch tust) da die Börsen in ein paar Minuten dicht machen.

Das nächste Mal müßtest du solche Aktionen eher durchführen.

schvebo

Vielen Dank für die Hilfe.

Ist kein Problem, dann wird es eben nächstes Jahr verkauft.

Guten Rutsch und frohes neues Jahr

Morgenmond
Mentor ★★★
2.440 Beiträge

@schvebo  schrieb:

Okay, das bedeutet ich kann nun nur warten?

Im Notfall muss ich dann den neuen Freibetrag nutzen um zu verkaufen?


Richtig, du kannst nur noch warten bis die Bruchstücke verkauft sind.

Irgendwann Anfang nächsten Jahres und da wird dann der neue Freibetrag genutzt.

Der alte Freibetrag verfällt.

Die Order kannst du wenn sie angenommen ist auch eigentlich nicht mehr rückgängig machen.

 

Gruß Morgenmond

Pramax
Legende
3.790 Beiträge

@schvebo 

 

Ein guter Vorsatz für das neue Jahr:

 

Nicht alles auf den letzten Drücker erledigen!

 

Lässt sich mit etwas Disziplin (z.B. Pflege eines Terminkalenders) auch leicht umsetzen.

 

Gruß, Pramax

__________________

Wenn schon Unsinn, dann muss es ein Kaiserschmarrn sein.

Diablotin
Autor ★★
36 Beiträge

Das Buchungsdatum ist in der Regel 2 Bankarbeitstage.

Also ist der 29.12 eventuell eh zu kurz gewählt auch wenn der Verkauf sofort getätigt wurde.

CurtisNewton

@Glücksdrache  schrieb:

Hallo @schvebo, hallo Community, 

 

am besten orientierst du dich trotz aller Besonderheiten des deutschen Sreuerrechts am Zuflussprinzip der Kapitalerträge! Dies bedeutet: Der Verkauf an der Börse alleine löst noch keine Steuerpflicht aus, erst die Gutschrift des Betrages (oder die Speicherung des belasteten Betrages bei einem Kauf als Anschaffungskosten) am "Valuta"-Datum sollten für dich relevant sein. 

 

 

Liebe Grüße 

 

Gluecksdrache


Meines Wissen (und auch meiner Erfahrung nach) gilt das so nur für Zinsen und Dividenden.

Zu Veräußerung findet sind im üblichen BMF Schreiben dazu unter Rz 85

 

Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung/Einlösung zugrundeliegende obligatorische

Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die

Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungs- bzw.

Einlösungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und

die Verlustverrechnung.

 

Abgeschlossen wird das Geschäft aber mit Orderausführung, Valuta ist ja nur die Erfüllung.

Meiner Erfahrung nach wurde das auch in den letzten Jahren von allen Banken bei denen ich Kunde bin so gehandhabt. 

Keine Steuerberatung, just my 5 Cents mit Trades aus den letzten Jahren.... 

 

Gedankenexperiment: Bei Cum/Ex gilt auch das Orderdatum, nicht das Valuta 

 

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"I am a dwarf and I'm digging a hole. Diggy diggy hole, diggy diggy hole. I am a dwarf and I′m digging a hole. Diggy diggy hole, digging a hole" - Wind Rose

GetBetter
Legende
8.133 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

@Glücksdrache  schrieb:

am besten orientierst du dich trotz aller Besonderheiten des deutschen Sreuerrechts am Zuflussprinzip der Kapitalerträge! Dies bedeutet: Der Verkauf an der Börse alleine löst noch keine Steuerpflicht aus, erst die Gutschrift des Betrages (oder die Speicherung des belasteten Betrages bei einem Kauf als Anschaffungskosten) am "Valuta"-Datum sollten für dich relevant sein. 


Meines Wissen (und auch meiner Erfahrung nach) gilt das so nur für Zinsen und Dividenden.

Zu Veräußerung findet sind im üblichen BMF Schreiben dazu unter Rz 85


Richtig ist, dass grundsätzlich das Zuflussprinzip gilt. Das gilt für Verkaufserträge ebenso wie für Zinsen, Dividenden und sonstige Kapitalerträge.

So steht es auch ausdrücklich in § 44 EStG.

Was aber auf den ersten Blick so klingt, als sei damit die Wertstellung gemeint, ist leider nicht ganz so eindeutig.

 

Aus steuerlicher Sicht gilt der Betrag als zugeflossen, sobald der Gläubiger frei darüber verfügen kann. Das setzt nicht notwendigerweise voraus, dass er dies zinsfrei tun kann. Insofern darf man also zumindest bei der comdirect und auch der ING das Geld als zugeflossen betrachten, sobald die Order ausgeführt ist, da quasi gleichzeotig auch die Gutschrift (nicht aber die Wertstellung) erfolgt.

 

Ob andere Broker den Betrag erst zu einem späteren Zeitpunkt als frei verfügbar betrachten und bspw. eine Überweisung auf ein externes Konto erlauben, und inwiefern dies sogar Einfluß auf die Berechnung der Kapitalertragsteuer hat, vermag ich nicht zu beantworten.