am 14.05.2021 13:04
@Thorsten_ schrieb:Das ist bitter
Das ist überhaupt nicht bitter, das ist unwirksam. Eine Klausel, wonach dem Kunden Ordergebühren in Millionenhöhe entstehen können, ohne dass er dies erkennen kann, benachteiligt den Kunden unangemessen.
Und wenn diese Klausel noch nichtmal explizit im Preis-/Leistungsverzeichnis zu finden ist, sondern irgendwie zwischen den Zeilen rausgelesen werden muss, ist sie gleich 3 mal nicht gültig.
am 14.05.2021 13:24
am 14.05.2021 13:24
Hallo @ehemaliger Nutzer,
im PLV wird unter C. I. "An- und Verkauf" im Abschnitt zum LiveTrading unter "Wichtiger Hinweis" darauf hingewiesen:

Die ersten beiden Sätze beziehen sich auf das LiveTrading. Der letzte Satz auf Ausführungen an Börsenplätzen (z. B. Soforthandel).
Gruß
Erik
am 14.05.2021 15:42
@SMT_Erik schrieb:... Das extreme Beispiel von @ehemaliger Nutzer wäre rein theoretisch denkbar. Aber mal Hand auf's Herz, das halte ich für eher unwahrscheinlich. 😉
Gruß
Erik
Nö... ich hatte seinerzeit das Glück, bei etwa um 70' Anteilen "nur" 2x Gebühr bezahlen zu müssen ... weil irgendwie die 50' nicht in einem Auftrag (Verkauf Limit, nicht als Stop Loss) nicht akzeptiert wurden.
Also mal anderstrum: egal, ob 1, 10 ,100, 1.000, 10.000, oder 100.000 - Die Gutschrift kann 10€ Betragen, die Provision ist 9,90€ oder gar noch mehr.
Sollte man nur sauber dokumentieren und nicht mit "das kommt so selten vor, das müssen wir nicht in PLV aufnehmen".
am 14.05.2021 18:42
Bitte mal weitergeben, dass man das auch klarer schreiben kann. Hier muss der geneigte Leser offenbar den kleinen Zusatz "dem außerbörslichen Handel von comdirect" im Kopf behalten, um dann 10 Zeilen später den Begriff "Börsenplatz" zu finden, der hier offenbar die Unterscheidung ausmacht. Es sind noch zwei Zeilen Platz in der rechten Spalte. Da kann man also noch problemlos den Hinweis im Hinweis unterbringen, dass dies explizit nicht für Live Trading gilt...
14.05.2021 19:22 - bearbeitet 17.05.2021 10:05
14.05.2021 19:22 - bearbeitet 17.05.2021 10:05
@Dr. Snuggles schrieb:Bitte mal weitergeben, dass man das auch klarer schreiben kann. Hier muss der geneigte Leser offenbar den kleinen Zusatz "dem außerbörslichen Handel von comdirect" im Kopf behalten, um dann 10 Zeilen später den Begriff "Börsenplatz" zu finden, der hier offenbar die Unterscheidung ausmacht. Es sind noch zwei Zeilen Platz in der rechten Spalte. Da kann man also noch problemlos den Hinweis im Hinweis unterbringen, dass dies explizit nicht für Live Trading gilt...
Könnte man so machen, aber die eigentlich korrekte Lösung wäre eine Deckelung der Gebühr, so dass diese nicht im Extremfall 1 Mio. und mehr betragen kann, wenn z.B. die Software vom LiveTrading-Partner spinnt und jedes Zertifikat einzeln ausführt.
am 14.05.2021 20:14
@ehemaliger Nutzer
Das wäre definitv noch der andere Umstand, der zu korrigieren wäre. Ich bin jetzt kein Anwalt, aber sicher wird in so einem Fall irgendein Anwalt das PLV an dieser Stelle für unklar erklären können und die codi wird zur Erstattung gezwungen werden. Aber ist nur meine Einschätzung.
am 17.05.2021 09:31
Hallo zusammen,
ich werde eure Anregungen gerne weiterleiten.
Gruß
Erik