Steuererklärung 2018
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am 25.12.2018 09:28
Guten Morgen zusammen,
ich bin seit Mitte 2018 zum ersten mal in meinen Leben mit einen Depot an der Börse dabei. Jetzt ist demnächst die erste Steuererklärung mit vorhandenden Depot fällig. Als blutiger Anfänger hätte ich dazu die Frage, ob ich beim erstellen meiner Steuererklärung Daten angeben muss?
Als ich Mitte 2018 angefangen habe wurde 1 MSCI World und 1 MSCI World EM bespart. Leider zwangen mich einige Situationen dazu, diese Positionen wieder zu verkaufen. Habe aber aktuelle wieder 2 ETFs laufen mit geringeren Sparraten.
Der Freistellungsbetrag über 801 € ist aktiviert und wird natürlich nicht überschritten.
Muss ich irgendwas in der Steuer eintragen oder kann ich das Depot erst mal aussen vor lassen? Bzw. ist es erst für die Steuer relevant, wenn ich die 801 € überschreite?
Vielen Dank für Eure Hilfe
Gruss
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am 25.12.2018 10:41
In so einem einfachen Fall brauchst du tatsächlich nichts zu erklären (keine Anlage KAP). Das wäre selbst dann noch so, wenn du den Freibetrag überschreitest, denn dann behält die Bank einfach die Steuer ein.
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am 25.12.2018 23:09
Danke für Antwort.
Dass heisst, in Zukunft muss man gar nichts in Sachen Wertpapiere eintragen? Da der Broker die Daten automatisch an das FA übermittelt?
Gruss
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am 25.12.2018 23:37
Nein, da wird nichts übermittelt (außer dem genutzten Freistellungsvolumen, damit es auffällt, falls jemand mehr als den Freibetrag freistellen will – z.B. bei mehreren Banken jeweils die vollen 801 € für Unverheiratete angibt). Die Bank führt einfach die Steuer ab, und damit ist die Sache erledigt (abgegolten, deswegen Abgeltungssteuer).
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, freiwillig die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben; beispielsweise dann, wenn Steuern einbehalten wurden und der persönliche Steuersatz unter den 25% der Abgeltungssteuer liegt.
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am 25.12.2018 23:40
In den meisten Fällen ist eine Meldung tatsächlich nicht nötig. Da Du nach eigener Aussage einen Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt hast, fällt mir tatsächlich nur ein Fall ein bei dem die Anlage KAP im eigenen Interesse ausgefüllt werden sollte: Falls Dein persönlicher Steuersatz unter 26,375% liegt, fährst Du besser nicht per Pauschale sondern mit dem tatsächlichen Steuersatz zu versteuern. Dazu wäre die KAP auszufüllen.
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am 26.12.2018 08:53
Danke Euch.
Der persönliche Steuersatz wird mit Lohnsteuer+Kirchensteuer+Solidaritätszuschlag*100 / Gesamt-Brutto ermittelt?
Aber der Steuersatz, sollte er unter dieser Marke liegen, ist doch erst wichtig wenn die 801 € überschritten werden oder habe ich ein Denkfehler?
Gruss
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am 26.12.2018 11:00
Ja, solange der Freibetrag nicht ausgeschöpft ist, ist das alles egal.
Danach geht es nicht um den Durchschnittssteuersatz, sondern um den Grenzsteuersatz. 25% werden schon bei rund 16000 Euro zu versteuerndem Einkommen erreicht (bzw. 32000 Euro für Verheiratete).
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am 26.12.2018 11:20
@DoubleGG schrieb:
Aber der Steuersatz, sollte er unter dieser Marke liegen, ist doch erst wichtig wenn die 801 € überschritten werden oder habe ich ein Denkfehler?
Richtig, erst wenn du Kapitalerträge erzielst hast, die über dem Freistellungsauftrag bei der Bank liegen, führt die Bank überhaupt erst Steuern ab (das könnten z.B. 801€ sein, wenn du nur einen Freistellungsauftrag bei nur einer Bank erteilt hast). Erst dann bist du verpflichtet überhaupt Kapitalertragssteuer abzuführen. Aber selbst dann hast du seit dem 01.01.2018 mit der Steuer in der Regel selber nichts zu tun. Das erledigt - von seltenen Fällen abgesehen - alles die Bank für dich.
In folgenden Fällen bist du allerdings trotzdem verpflichtet, deiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beizufügen (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die Bank hat einen Fehler gemacht und zu wenig Steuern abgeführt (habe ich aber in knapp 20 Jahren bei comdirect noch nie erlebt; ist also nur theoretisch).
- Du hast (versehendlich) an unterschiedliche Banken Freistellungsaufträge von in Summe mehr als deinen Sparerpauschbetrag (801/1602€) erteilt. Hier besteht Handlungsbedarf, denn das fällt leicht auf.
- Du bist kirchensteuerpflichtig, hast aber deiner Bank nicht deine Kirchenzugehörigkeit mitgeteilt und sie hat deswegen keine Kirchensteuer abgeführt.
In folgenden Fällen kann es sinnvoll sein, deiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP beizufügen (ebenfalls kein Anspruch auf Vollständigkeit):
- Dein persönlicher Steuersatz liegt unter 25% + Soli + eventuell KiSt.
- Dein Jahreseinkommen für 2018 liegt unter 9000€ + 801/1602€ (steigt 2019 auf 9168€ und 2020 auf 9408€ jeweils plus Sparerpauschbetrag).
- Die Bank hat einen Fehler gemacht und zu viel Steuern abgeführt (kommt aber praktisch nicht).
- Du hast vergessen den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu erteilen oder anzupassen.
- Du hältst ausländische Einzelaktien, auf die ausländisch Quellensteuer abgeführt wurde, die von der Bank nicht automatisch in der deutschen Kapitalertragssteuer berücksichtigt werden konnte oder aus rechtlichen Gründen berücksichtigt werden durfte (Zeile 52 Anlage KAP ausfüllen).
- Du hast im betreffenden Steuerjahr einen ausländischen Fonds verkauft, den du bereits vor dem 01.01.2018 gehalten hattest und der vor dem 01.01.2018 Thesaurierungen akkumuliert hat, die du bereits damals pflichtgemäß jedes Jahr per Anlage KAP versteuert hast. In diesem Fall zahlst du beim Verkauf auf die alten akkumulierten Thesaurierungen ein zweites Mal steuern, die du dir per Anlage KAP zurückholen solltest.
Gruß paba
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am 26.12.2018 16:39
Wie immer perfekte, fachkundige Antworten von @paba, @chi und @GetBetter.
Danke an Euch und einen schönen Restfeiertag für alle
nmh
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am 26.12.2018 17:25
Auch nochmal danke von mir an allen Helfern.
Hab mir schon Gedanke gemacht bzgl. der Steuererklärung. Aber dass wird noch Zeit haben. Aktueller Depotwert ist ca. 150 €. Wird also noch lange dauern bis Ausschüttungen, Dividenden etc. die 801 € knacken. 🙂

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