Rückerstattung von Quellensteuer auf US-Anleihen
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am 12.05.2023 12:15
Hallo, die Zinszahlungen auf US-WP-Anleihen werden an der Quelle mit 30% besteuert, d.h. mehr als in meinem Wohnsitzland. Laut allgemeiner Regel der DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) hätte ich eigentlich das Recht diesen Differenzbetrag bei dem amerikanischen Finanzamt zurückzufordern. Weiss jemand, ob die USA dies vorsieht/erlaubt? Falls ja, wie geht man in diesem Fall vor (welches Formular,...)? Danke
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Anleihen
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am 12.05.2023 19:17
@Domi75 schrieb:Hallo, die Zinszahlungen auf US-WP-Anleihen werden an der Quelle mit 30% besteuert, d.h. mehr als in meinem Wohnsitzland. Laut allgemeiner Regel der DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) hätte ich eigentlich das Recht diesen Differenzbetrag bei dem amerikanischen Finanzamt zurückzufordern. Weiss jemand, ob die USA dies vorsieht/erlaubt? Falls ja, wie geht man in diesem Fall vor (welches Formular,...)? Danke
Dazu kann man nicht viel sagen wenn du dein Wohnsitzland geheim hältst.
Und deine Rechtsform.
Als natürliche Person stellt sich die Frage eigentlich nicht da nur 15% Quellensteuer einbehalten werden die voll anrechenbar sind.
Als Kapitalgesellschaft sieht das anders aus.
Da braucht man Form W-8BEN-E.
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12.05.2023 20:38 - bearbeitet 12.05.2023 20:51
@Domi75 schrieb:Hallo, die Zinszahlungen auf US-WP-Anleihen werden an der Quelle mit 30% besteuert, d.h. mehr als in meinem Wohnsitzland.
Für deutsche Steuerpflichtige besteht tatsächlich ein Unterschied, ob es sich um Dividenden oder Zinsen handelt.
Die USA besteuern Zinsen mit 0 oder 30%
Nach DBA sind davon 0% anrechenbar. Das ist aber irrelevant.
Bei lndividuals (natürliche Personen) kann der 30 %ige NRA-Withholding-Tax-Abzug auf Erträgniszahlungen aus US-Quellen auf
15 % bei Dividenden bzw. 0 % bei Zinsen durch Anwendung der Know-Your-Customer-Rules (KYCR)10 oder alternativ durch Abgabe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars W-8BEN bei der depotführenden Stelle reduziert werden.

am 12.05.2023 21:37
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am 12.05.2023 21:37
Hinsichtlich natürlicher Personen die in Deutschland ansässig sind, habe ich diese Artikel gefunden:
https://www.awt-gmbh.de/news_mandanten/mai_2023/der_qualified_intermediary_status_/
https://www.stb-boesken.de/de/mandanteninfo/mai_2023/der_qualified_intermediary_status_/index.html
Danach dürfte die US-Quellensteuer bei Anleihen gar nicht zum tragen kommen.
12.05.2023 22:14 - bearbeitet 12.05.2023 22:22
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12.05.2023 22:14 - bearbeitet 12.05.2023 22:22
@ehemaliger Nutzer schrieb:
Danach dürfte die US-Quellensteuer bei Anleihen gar nicht zum tragen kommen.
Wurde ja bereits oben geschrieben.
QS auf Zinsen auf US Anleihen = 0%
Voraussetzung : W 8 BEN oder Depot bei einer Bank mit QI Status. ( KYCR)
Zur Vermeidung des mit der Einholung eines Formulars W-8 verbundenen enormen administrativen Aufwandes wurde den Kreditinstituten einzelner Staaten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, als so genannter „qualifizierter Zwischenverwahrer“ (Qualified lntermediary - QI) zu agieren. Im Rahmen einer (privatrechtlichen) Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Kreditinstitut und dem IRS (so genanntes QI-Agreement) wurde gemäß IRS-Erlass2 u. a. auch den deutschen Kreditinstituten die Anwendung der so genannten Know-Your-Customer-Rules (KYCR)3 gewährt, welche es den Kreditinstituten ermöglicht, ohne explizite Benennung für eigene, DBA-berechtigte Depotinhaber eine Quellensteuerbefreiung bzw. -reduzierung anhand der vorliegenden Kontoeröffnungsunterlagen zu gewähren.
Gemäß den Quellensteuervorschriften ist grundsätzlich jede Ertragszahlung aus US-Wertpapieren inkl. der vollständigen Daten des jeweiligen Nutzungsberechtigten (d.h. Name, Anschrift, Kontonummer usw.) durch das depotführende Kreditinstitut jährlich nachträglich an den IRS zu melden.
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am 12.05.2023 22:32
Es ist dann eben Pech wenn man in Argentinien, Paraguay oder dgl. steuerpflichtig ist. 🙂
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am 12.05.2023 23:41
In der Tat @Silver_Wolf . Da @Domi75 sich nicht wieder gemeldet hat, dürfte die Sache wohl erledigt sein.
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13.05.2023 06:40 - bearbeitet 13.05.2023 06:55
@Domi75 schrieb:…..hätte ich eigentlich das Recht diesen Differenzbetrag bei dem amerikanischen Finanzamt zurückzufordern.
Weiss jemand, ob die USA dies vorsieht/erlaubt?
Falls ja, wie geht man in diesem Fall vor (welches Formular,...)? Danke
Eine Rückforderung geht mit einer vereinfachten Steuererklärung in den USA.
Auch für Bürger aus Paraguay und Argentinien ….
Detaillierte Informationen gibt es dazu im Internet unter dem Link www.irs.gov/individuals/international-taxpayers/taxation-of-nonresident-aliens.
Für Steuerausländer hat die US8Steuerbehörde IRS eine zentrale Zuständigkeit eingerichtet.
Die ausgefüllte Steuererklärung ist in Papierform oder online beim Internal Revenue Service lP.O. Box 1303, Charlotte, NC 2820181303, U.S.A.) einzureichen
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am 15.05.2023 14:29
Vielen Dank für Eure Erläuterungen. Schlussfolgere ich richtig, dass auf meine US-Zinseinnahmen theoretisch keine Quellensteuer abgegolten werden sollte, da die Comdirect-Bank den QI-Status hat, korrekt? PS: ich bin eine natürliche Person mit Wohnsitz in BE. Gehe ich somit richtig in der Annahme, dass mit der Comdirect abzuklären bleibt, warum trotzdem 30% QSt auf meine US-Zinseinnahmen abgegolten wurden?
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am 15.05.2023 14:44
@Domi75 schrieb:Vielen Dank für Eure Erläuterungen. Schlussfolgere ich richtig, dass auf meine US-Zinseinnahmen theoretisch keine Quellensteuer abgegolten werden sollte, da die Comdirect-Bank den QI-Status hat, korrekt? PS: ich bin eine natürliche Person mit Wohnsitz in BE. Gehe ich somit richtig in der Annahme, dass mit der Comdirect abzuklären bleibt, warum trotzdem 30% QSt auf meine US-Zinseinnahmen abgegolten wurden?
Eine deutsche Bank kann doch nur das deutsche DBA mit USA anwenden.
Wenn du hier nicht steuerpflichtig bist hast du keinen Anspruch auf die Reduzierung und Anrechnung.
Vielleicht solltest du US-Anlagen bei einer belgischen Bank lagern.

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