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Rückerstattung von Quellensteuer auf US-Anleihen
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am 12.05.2023 12:15
Hallo, die Zinszahlungen auf US-WP-Anleihen werden an der Quelle mit 30% besteuert, d.h. mehr als in meinem Wohnsitzland. Laut allgemeiner Regel der DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) hätte ich eigentlich das Recht diesen Differenzbetrag bei dem amerikanischen Finanzamt zurückzufordern. Weiss jemand, ob die USA dies vorsieht/erlaubt? Falls ja, wie geht man in diesem Fall vor (welches Formular,...)? Danke
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Anleihen
15.05.2023 14:50 - bearbeitet 15.05.2023 15:00
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15.05.2023 14:50 - bearbeitet 15.05.2023 15:00
Ich gehe mal davon aus, dass es mit dem kryptischen Text in Spalte F zu tun hat:
Welche der Sachen hier allerdings zutreffen könnte... 🤷♂️
Zeigt aber auch, dass Zinsen nicht grundsätzlich mit 0% angesetzt werden (s. Spalte B).
Es sei denn mit "BE" war tatsächlich Belgien gemeint und das nicht nur ein Schreibfehler, dann trifft das alles sowieso nicht auf dich zu 😉 Belgien hat seine eigenen Doppelbesteuerungsabkommen und die deutschen finden natürlich keine Anwendung.
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15.05.2023 17:19 - bearbeitet 15.05.2023 19:46
Das DBA spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle.
Bei Zinsen können nach DBA keine Quellensteuern (Spalte D, USA = 0% ) angerechnet werden.
Damit sind die 30% von den Zinsen abzuziehen/einzubehalten.
Der "QI" (also die Bank) hat aber von den US-Finanzbehörden die Berechtigung als intermediary - durch/mit Nachweis der Anlegeridentität - auf den Abzug der 30% vollständig zu verzichten. Eben um eine unnötige Rückforderung durch Steuererklärung in den USA zu vermeiden.
Die Erläuterung hatte ich bereits oben angeführt bzw. verlinkt.
Ob du @Domi75 als BE von dieser Regelung profitieren kannst, weiss ich nicht.
Im Übrigen hatte die Comdirect und die Commerzbank in der Vergangenheit schon mehrfach Probleme, diese Steuer sauber zu buchen.
Ich kopiere mal den Text der ING hier rein:
“
Die ING hat – wie fast alle deutschen Kreditinstitute – mit den US-Steuerbehörden einen Vertrag abgeschlossen, in dem wir bestätigen, bestimmten Dokumentations- und Legitimationspflichten nachzukommen, das sog. „QI-Agreement“.
Dadurch können wir Ihre Erträge aus US-Wertpapieren grundsätzlich mit dem laut DBA gültigen Quellensteuersatz abrechnen.
Für in Deutschland steuerpflichtige Personen bedeutet das konkret:
US-Dividenden: 15% Quellensteuer-Abzug, diese sind vollständig anrechenbar
US-Zinsen: Kein Abzug von Quellensteuer“
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am 15.05.2023 20:08
😁Manchmal schon echt erstaunlich, wie kompliziert es sich Manche machen - ohne sich vorher zu informieren - und dann den Berg quasi mit angezogener Handbremse inkl. einem platten Reifen zu erklimmen. Sorry, nichts gegen den Themenersteller, aber Wohnsitz in BE, Depot bei der comdirect, US-Papiere ... und dann Verwunderung wegen steuerlicher Dinge, wenn das DPA in Dt. entsprechend für Ansässige geregelt ist ...
15.05.2023 20:47 - bearbeitet 16.05.2023 09:14
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15.05.2023 20:47 - bearbeitet 16.05.2023 09:14
@Floppy85 schrieb:😁Manchmal schon echt erstaunlich, wie kompliziert es sich Manche machen - ohne sich vorher zu informieren - und dann den Berg quasi mit angezogener Handbremse inkl. einem platten Reifen zu erklimmen.
Ich finde es echt überhaupt nicht erstaunlich, dass immer wieder Kommentare abgegeben werden, die überhaupt nichts zur Sache beitragen.
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am 16.05.2023 08:02
@paej schrieb:
Das DBA spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle.
Bei Zinsen können nach DBA keine Quellensteuern (Spalte D, USA = 0% ) angerechnet werden.
Damit sind die 30% von den Zinsen abzuziehen/einzubehalten.
Das weiß ich 🤔
Es ging doch um die Frage:
warum trotzdem 30% QSt auf meine US-Zinseinnahmen abgegolten wurden?
Wobei es vorher in einigen Posts (auch von dir) hieß:
QS auf Zinsen auf US Anleihen = 0%
Und natürlich spielt das DBA indirekt eine Rolle, denn das bestimmt schließlich wieviel anrechenbar ist oder nicht. Dass der anrechenbare Betrag hier 0 ist, ist eine direkte Folge des DBA das genau diese Anrechnung ausschließt.
Die Spalte F liefert zumindest eine Erklärung warum hier 30% anfallen könnten, ob es damit zu tun hat weiß ich nicht.
Die Reduzierung durch USQI ist nachgelagert klar, aber die greift eben auch nicht überall. Ist bei LPs ja zum Beispiel nicht anders (wobei dir sicherlich unter die Spalte F Regelung fallen).
16.05.2023 10:18 - bearbeitet 16.05.2023 20:13
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16.05.2023 10:18 - bearbeitet 16.05.2023 20:13
@Tarulia schrieb:
Es ging doch um die Frage:
warum trotzdem 30% QSt auf meine US-Zinseinnahmen abgegolten wurden?
genau genommen war das die Erst-Frage :
" Laut allgemeiner Regel der DBAs (Doppelbesteuerungsabkommen) hätte ich eigentlich das Recht diesen Differenzbetrag bei dem amerikanischen Finanzamt zurückzufordern. .. wie geht man in diesem Fall vor (welches Formular,...)? "
Das wurde von mir wie folgt beantwortet:
„Eine Rückforderung geht mit einer vereinfachten Steuererklärung in den USA.“
Dann wurde das Thema zum Selbstläufer bis rauskam, dass der Fragesteller „ BE“ ist.
@Tarulia schrieb:
Wobei es vorher in einigen Posts (auch von dir) hieß:
QS auf Zinsen auf US Anleihen = 0%
Das hatte ich geschrieben; der Zusammenhang mit dem nächsten Satz ist natürlich wichtig und kann nicht weggelassen werden:
"QS auf Zinsen auf US Anleihen = 0%
Voraussetzung : W 8 BEN oder Depot bei einer Bank mit QI Status. ( KYCR)"
Der Qualified Intermediary-Vertrag (QI-Vertrag) ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der Commerzbank AG und der US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS).
Durch diesen Vertrag wird die Commerzbank AG berechtigt, die US-Quellensteuerbelastung bestimmter Kapitalerträge aus US-Quellen für Ihre Kunden im Auftrag des IRS selbst zu berechnen und die Quellensteuer an den IRS abzuführen. Die Bank hat dadurch die Möglichkeit, Ihren Kunden die Vorteile der Doppelbesteuerungsabkommen der USA mit dem jeweiligen steuerlichen Ansässigkeitsstaat des Kunden zu gewähren.
Ohne den QI-Vertrag würden bereits sämtliche Kapitalerträge aus US-Quellen für sämtliche Kunden nur zu 70% an die Commerzbank ausgezahlt.
Voraussetzung für die Gewährung der Abkommensvorteile aus den Doppelbesteuerungsabkommen ist eine entsprechende Dokumentation der betroffenen Kunden, welche die Bank einzuholen hat.
Einzelheiten zu den entsprechenden für die Dokumentation einzuholenden Formulare finden Sie in der Lasche „Formulare“.
Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz, das einer erhöhten Steuertransparenz in Bezug auf US-steuerpflichtige Personen dient. Vor dem Hintergrund dieses Gesetzes hat Deutschland mit den USA am 31. Mai 2013 das sogenannte FATCA-Abkommen abgeschlossen. Das Abkommen regelt den Informationsaustausch zwischen Deutschland und den USA in Bezug auf steuerrelevante Daten. Es verlangt insbesondere die Meldung von Daten über Personen, die in den USA steuerpflichtig, aber außerhalb der USA ansässig sind, sowie ihrer Konten und Depots.
Das Abkommen wurde mittlerweile in deutsches Recht umgesetzt.
FATCA richtet sich an Banken, Versicherungen, Versorgungseinrichtungen und an die Fondsindustrie außerhalb der USA. In Deutschland sind diese verpflichtet, Ihre Kunden ab dem 01.07.2014 auf potentielle Hinweise zu einer US-Steuerpflicht zu untersuchen.
@Tarulia schrieb:Und natürlich spielt das DBA indirekt eine Rolle, denn das bestimmt schließlich wieviel anrechenbar ist oder nicht.
Das DBA mit denUSA ist seit 1991 im Abschnitt "Zinsen" unverändert:
"Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können NUR in diesem Staat besteuert werden."
Jeder auf der Welt zahlt für US- Zinsen 30% Quellensteuer; es sei denn, er/sie kann nachweisen, dass er/sie kein US- Bürger ist. Dann ist die Quellensteuer 0%.
Deshalb ist die Anrechnung von QS bei US- Zinsen ist IMMER NULL.
(Es ist nur die ausländische Steuer anrechenbar, die festgesetzt und gezahlt worden ist und für die im Quellenstaat - nach dessen nationalem Recht - kein Ermässigungsanspruch geltend gemacht werden kann)
Geändert hat sich zwischenzeitlich aber die o.g. vereinfachte Umsetzung bei Vorliegen der Nachweise seit 2013/14.
(QI-Erstregelung seit 2001)
Ich beziehe mich in meinen Ausführungen ausdrücklich NUR auf ZINSEN.

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