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Nutzung Verlustverrechnungstopf abhängig von Reihenfolge Gewinn / Verlust?

Spooz
Autor ★★
35 Beiträge

2 Szenarien:

a) Wenn Gewinne aus Aktien erzielt werden, werden die Steuern davon sofort abgezogen. Wenn anschließend Verluste aus Aktienverkäufen gemacht werden, kommen die Verluste in den Verlusttopf ohne unmittelbare Wirkung auf meine Liquidität.

b) Wenn es in umgekehrter Reihenfolge abläuft, werden die Gewinne teilweise steuerfrei gehalten, indem der Verlusttopf eingesetzt und damit meine Liquidität besser wird.

Ist das so oder anders?

Und wenn es so wäre, wann und wie kann ich dann den Verlusttopf einsetzen? Erst in meiner Steuerklärung?

14 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Legende
4.625 Beiträge

@Thidrek  schrieb:

Ich klinke mich hier mal ein, da ich die Gewinn/Verlustberechnung bei Comdirect nicht wirklich durchblicke. Habe vor ca. einem Monat zwei Aktienpositionen verkauft, die quasi Totalverluste waren, darauf hat sich bis heute nichts in der Steuerübersicht geändert, obwohl zumindest ein paar Hundert Euro Verlust auftauchen müssten (also in der Übersicht wird bei den beiden Aktien in allen Spalten jeweils einfach nur "0" angezeigt und der Gewinn/Verlustwert am Ende hat sich nicht geändert bei beiden Eintragungen).

 


Das liegt daran daß Totalverluste nicht mehr auf Bankebene verrechnet werden.

Das geht nur noch über die Steuererklärung.

 

§ 20 Absatz 6 Satz 6 EStG

 

Das wird ja erst seit 2 Jahren von den Banken umgesetzt.

paej
Mentor ★★★
3.159 Beiträge

@Thidrek  schrieb:

Leider nichts, was mir in irgendeiner Form weiterhilft ... dort wird auch keine Änderung im Verlusttopf angezeigt bei "Vor Ermittlung/nach Ermittlung", und bei der Aufschlüsselung steht:

 

Summe der Anschaffungskosten aus Anschaffungsvorgängen nach abgeltungsteuerrelevantem Stichtag EUR -XXX,XX (von mir ausge-Xt, hier stehen die Kosten für den Kauf)
Steuerbemessungsgrundlage vor Verlustverrechnung EUR 0,00


Wenn der Verkaufserlös nach Kosten negativ war gilt das als „ Totalverlust“.

@Silver_Wolf hat die Erläuterung dazu gegeben.

 

Thidrek
Autor ★★★
61 Beiträge

Ah, das erklärt das dann. Ich dachte, das gilt nur, wenn die Papiere tatsächlich als wertlos ausgebucht werden. Wieder was gelernt, danke euch beiden!

FakeAccount
Mentor
931 Beiträge

@Thidrek : die genaue Regelung geht wie folgt: nur wenn bei einem Verkauf nach Abzug aller Spesen noch etwas übrig bleibt, darf der Gewinn/Verlust auf Bankebene steuerlich verrechnet werden, also nur, wenn der Kurswert größer als die Gebühren ist. Ansonsten kann der Verlust nur gegenüber dem Finanzamt (Steuererklärung) geltend gemaxht werden.

 

Die Finanzverwaltung in Deutschland begründet dies wie folgt: ein derartiger Verkauf ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da er zu einer Belastung auf dem Konto führt. Dieser Verkauf ist offensichtlich nur steuerlich begründet. Nach Par. 42 AO sind solche Umgehungsgeschäfte steuerlich irrelevant, daher wird der Verlust jedenfalls auf Bankebene nicht angerechnet.

 

Ich finde die Begründung nachvollziehbar, auch wenn mir die Einschränkung natürlich nicht gefällt.

 

Hochachtungsvoll

der Nachbar von  nmh

 

Silver_Wolf
Legende
4.625 Beiträge

@FakeAccount  schrieb:

 

Ich finde die Begründung nachvollziehbar, auch wenn mir die Einschränkung natürlich nicht gefällt.

 

 


Wem das nicht gefällt der macht einfach einen Depotübertrag mit Gläubigerwechsel.

Das zählt steuerlich wie ein Verkauf.  🙂

 

Man muß nur aufpassen ob hier Gebühren anfallen und wie hoch diese sind.

Bei anderen Banken ist das ja kostenlos und funktioniert immer.

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