am 06.09.2020 19:56
Hallo,
ich habe in der letzten Woche erstmals Aktien verkauft.
Von den Gewinnen wurde natürlich die Steuer abgezogen, allerdings auch Kirchensteuer, obwohl ich seit Anfang des Jahres nicht mehr Mitglied der RK-Kirche bin. Ich habe dies dem Bundesamt für Steuern bereits mitgeteilt.
Frage:
Auf welchem Wege erhalte ich MEIN Geld zurück?
DANKE
am 06.09.2020 20:02
Hallo und herzlich willkomen!
Den Kirchenaustritt solltest du auch noch der Bank mitteilen.
Die erfährt vom Staat in diesem Fall aus rechtlichen Gründen nichts
Entweder wird dann das gleicht verrechnet oder spätestens bei der Steuererklärung kann das korrigiert werden.
Gruß Crazyalex
am 07.09.2020 09:35
@Crazyalex schrieb:Hallo und herzlich willkomen!
Den Kirchenaustritt solltest du auch noch der Bank mitteilen.
Die erfährt vom Staat in diesem Fall aus rechtlichen Gründen nichts
Entweder wird dann das gleicht verrechnet oder spätestens bei der Steuererklärung kann das korrigiert werden.
Gruß Crazyalex
Aus der Steuerübersicht:
Hinweis: Sollten Sie durch eine unterjährige Änderung zuviel Kirchensteuer bezahlt haben, können Sie die Erstattung der Beträge im Rahmen Ihrer persönlichen Veranlagung bei dem für Sie zuständigem Finanzamt geltend machen. |
Sie können Ihre Kirchensteuermerkmale nicht bei der Bank ändern. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Verbindung. |
am 07.09.2020 09:40
Dann scheine ich mich geirrt zu haben!
Ich hatte da was im Hinterkopf, dass da irgendwelche Datenschutzbestimmungen dagegen sprechen
Dann möchte iczh mich in aller Form für die Falschinformation entschuldigen und verweise auf die Leute die es tatsächlich wissen
Gruß Crazyalex
am 07.09.2020 12:41
Soweit ich weiß werden die Steuermerkmale einmal jährlich von der Bank beim BZSt abgefragt . Falls der Anlager keinen Widerspruch eingelegt hat bekommt die Bank auf diese Art alle relevanten Informationen.
Unterjährige Änderungen werden der Bank nicht bekannt und können bei den Abrechnungen folglich nicht berücksichtigt werden. Diese sind im Nachhinein durch die Steuererklärung zu korrigieren.
Der Kirchenaustritt ist immer nur zum Monatsende möglich. Die Kirchensteuerpflicht endet aber nicht genau an jedem Monatswechsel. Anstatt dessen wird die während des gesamtes Jahres fällige Steuer auf die Monate gleichmäßig verteilt.
Falls der Investor also zum 30.06. austritt, sämtliche Gewinne des Jahres aber erst in der zweiten Jahreshälfte realsiert, so ist er trotzdem mit 50% dabei.
Umgekehrt fallen natürlich aber auch nur 50% an falls er ausschließlich im 1. Halbjahr Gewinne macht.
am 07.09.2020 13:10
Was weißt Du eigentlich nicht (abgesehen von künftigen Wertpapierkursen)?
Gruß Crazyalex
am 07.09.2020 13:27
@Crazyalex schrieb:Was weißt Du eigentlich nicht (abgesehen von künftigen Wertpapierkursen)?
Ich weiß kaum was, außer wo man es findet
Im Ernst:
Über den erster Teil hatte ich vor einiger Zeit mal ein Gespräch mit meinem Steuerberater. Solche Sachen merke ich mir dann besser, der vergißt nämlich nie was er mir irgendwann schon mal erklärt hat.
Und der zweite Teil war ein Beifang von vorhin, als ich nur schnell gegoogelt habe ob ich die Infos aus dem ersten Teil noch richtig im Kopf habe
07.09.2020 13:33 - bearbeitet 07.09.2020 13:39
07.09.2020 13:33 - bearbeitet 07.09.2020 13:39
Er, "der" @GetBetter, weiß (noch) nicht, dass er für seine Tipps in Teufels Küche (meines Vetters Küche) kommen, also in der (Kirchen-)Hölle schmoren wird.
Bei einer Änderung der Religionszugehörigkeit bietet sich immer eine freiwilige Veranlagung (= Abgabe der Steuererklärung) an, @Flotti78.
Eine Nichtzustimmung zur Gestattung der Anfrage an das BZSt über die steuerlichen Abzugsmerkmale durch die Banken führt i.d.R. immer zu einer Pflichtveranlagung (Begründung hier, BT-Drucksache 17/2865 , S. 8 ff.).
Noch ein Mr-Smarty-Pants-Nachtrag:
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Früher gab es noch einen "Reuemonat".
Herzlichst,
"Es gibt keine Gerechtigkeit, es gibt nur mich!"
Gevatter Tod
07.09.2020 13:38 - bearbeitet 07.09.2020 14:07
07.09.2020 13:38 - bearbeitet 07.09.2020 14:07
Siehst Du, so sieht die Antwort aus wenn man wirklich was weiß.
Pah, Angeber!
@Gevatter_Tod schrieb:Noch ein Mr-Smarty-Pants-Nachtrag:
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Früher gab es noch einen "Reuemonat".
Ja, das stand in meinem Beifang auch (klick).
Ich wollte das hier aber nicht ausbreiten – erschien mir einfach zu prahlerisch
07.09.2020 17:18 - bearbeitet 07.09.2020 17:28
07.09.2020 17:18 - bearbeitet 07.09.2020 17:28
@GetBetter schrieb:Soweit ich weiß werden die Steuermerkmale einmal jährlich von der Bank beim BZSt abgefragt . Falls der Anlager keinen Widerspruch eingelegt hat bekommt die Bank auf diese Art alle relevanten Informationen.
Der Abruf findet dabei im Sept oder Okt statt für das Folgejahr (genaues Datum hab ich gerade nicht im Kopf)¹. Änderungen, die danach stattfinden (wie der Austritt von @Flotti78), werden nicht berücksichtigt.
Zum Widerspruch: Für die Bank ist ein Widerspruch ununterscheidbar von "keine KiSt-Pflicht", d.h., wenn man eh nicht pflichtig ist, macht ein Widerspruch keinen Sinn.
¹ Nachgeschaut: Die Regelabfrage ist grundsätzlich für alle potentiellen Gläubiger von Kapitalerträgen jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober durchzuführen.
Dann lag ich ja sogar genau richtig :). Btw: Das dort abgefragte Stichdatum ist der 31.08., d.h. auch eine Änderung am 01.09. ist tendenziell bereits zu spät.