am 02.10.2020 00:05
Hallo liebe Community.
Eigentlich lief mein erstes richtiges Börsenjahr super, wäre da nicht die Geschichte mit Wirecard gewesen. Ich musste leider mein Geld retten und habe somit ordentlich Verlust im Verrechnungstopf. Dieses ausgleichen und noch ein Teil vom Freibetrag ausschöpfen eigentlich undenkbar.
Da hatte ich eine Idee, wobei ich mir leider nicht sicher bin ob diese erlaubt und einfach so möglich ist. Ein zweites Depot bei einem anderen Broker, die Aktien mit Gewinnen übertragen, den Freibetrag im ersten Depot entfernen und im zweiten einstellen und anschließen die Aktien verkaufen und den Freibetrag nutzen.
spricht irgendetwas gegen diese Idee? Ist es vielleicht garnicht erlaubt?
Danke schon einmal im Voraus
02.10.2020 05:03 - bearbeitet 02.10.2020 08:33
geht ganz legal
Gruß Crazyalex
02.10.2020 08:25 - bearbeitet 02.10.2020 08:26
@ollli95 schrieb:
...spricht irgendetwas gegen diese Idee? Ist es vielleicht garnicht erlaubt?
Danke schon einmal im Voraus
Hi @ollli95 ,
wie @Crazyalex schon schrieb geht dies problemlos und ist völlig legal.
Du kannst innerhalb eines Jahres den Freistellungsauftrag nach Belieben verschieben, ändern, löschen usw. nur irgendwann ist Stichtag dann geht es nicht mehr. Auch dein Depot kannst du nach Belieben aufteilen.
Also alles okay und legal.
Gruß Morgenmond
am 02.10.2020 09:23
Zusätzlich könntest du dir die verschiedenen Verrechnungstöpfe zu Nutzen machen. Wenn du Verluste aus Aktien hast, kannst du den Freibetrag bspw. für ETFs oder Derivate in Anspruch nehmen. Das macht allerdings wirklich eher Sinn, wenn du die schon hast und die dick im Plus sind.
am 02.10.2020 12:47
Die Zusammenhänge bei Freistellungsauftrag ist m.E. ausreichend beantwortet.
Die NV-Bescheinigung macht aber dann Sinn, wenn nur Kapitalerträge (also z. B. keine Lohneinkünfte o. Ä.) über dem Freibetrag und unter dem Tabelleneingangsbetrag (2020 – 9.408,00 Euro für Alleinstehende) der Einkommensteuertabelle vorhanden sind. Evtl. Sonderausgaben dürfen bei der Beantragung noch gekürzt werden. Eine NV-Bescheinigung wird für max. drei Jahre erteilt.
Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung bei der Bank bleiben dann die Dividenden von der deutschen Abzugssteuer frei. Eine Einkommensteuerklärung weg. Rück-forderung zu viel bezahlter Kapitalertragsteuer ist in diesen Jahren dann nicht erforderlich, da nicht einbehalten.
Das ist eine allgemeine Info, ohne Gewähr.
am 02.10.2020 14:02
Der erste Satz ist etwas unglücklich formuliert. Besser wäre aus meiner Sicht:
Die NV-Bescheinigung macht aber nur dann Sinn, wenn die Kapitalerträge (also z. B. keine Lohneinkünfte o. Ä.) über dem Freibetrag und gleichzeitig die Summe aller Einnahmen (Kapitalerträge, Lohneinkünfte etc.) unter dem Tabelleneingangsbetrag (2020 – 9.408,00 Euro für Alleinstehende) der Einkommensteuertabelle vorhanden sind.