Depotwechsel zu anderer Bank bei Erbfall
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am 09.09.2019 21:41
Hallo,
kann mir jemand aus seiner Erfahrung berichten, ob bei einer Depotübertragung von einer Person auf eine andere (Erbfall) auch das Kaufdatum, der ursprüngliche Wert und die Verlusttöpfe eines Wertpapieres an die neue Bank weitergeleitet werden?
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am 10.09.2019 04:51
Kaudatum/Einstandskurse:
innerdeutsch: Ja
Aus dem Ausland: kann schwierig sein..................................................... (aus eigener Erfahrung mit einer österreichischen Sparkasse)
Verlusttöpfe:
Kann dir vielleicht einer unserer Steuerexperten hier im Forum sagen - ich weiß es nicht
Gruß Crazyalex
An alle Neueinsteiger: Appell an alle Neueinsteiger und Interessenten.
ETF-Anfänger: Bitte intensiv durcharbeiten... ETF-FAQ. .................Danke!
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am 10.09.2019 09:08
Zu den Verlusttöpfen
Gewinne oder Verluste aus Wertpapiergeschäften werden zwischen den Banken nicht ausgeglichen oder übertragen. Die Anrechnung angefallener Verluste kann somit nur durch eine Verlustbescheinigung der Bank über die jährliche Steuerveranlagung beim Finanzamt beantragt werden.
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am 10.09.2019 10:09
Da muß ich @Shane 1 leider widersprechen. Einerseits können Verlusttöpfe prinzipiell schon übertragen werden, aber nur im Zusammenhang mit einem kompletten Depotübertrag; nicht bei nur einzelnen Posten. Andererseits sind Verlustvorträge etwas Persönliches und erlöschen mit dem Tod. Sie gehen nicht auf die Erben über. Daher ist hier nichts mehr zum Übertragen da.
Anschaffungsdaten sollten im Idealfall automatisch übermittelt werden.
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am 10.09.2019 10:15
Hier noch das ausschlaggebende BFH-Urteil vom 17. 12. 2007 dazu: GrS 2/04
10.09.2019 10:15 - bearbeitet 10.09.2019 10:17
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10.09.2019 10:15 - bearbeitet 10.09.2019 10:17
...dann müsste man ja mittels 3 Depots euch die Verlusstöpfe zw. zwei Depots übertragen können:
1. Aktien die nachher in Depot A verbleiben sollen in Depot B verschieben
2. "Komplettes Depot" - also den Rest von Depot A nach Depot C übertragen
2. Aktien von Depot B wieder in Depot A übertragen.
Umständlich - aber müsste funktionieren.
Gruß Crazyalex
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am 10.09.2019 10:50
@Crazyalex: Ja, sollte gehen. Ähnlich wie wenn man die Verrechnung von Verlusten verhindern will, weil man lieber erst den Freistellungsauftrag aufbraucht – geht auch, aber nur umständlich mit mehreren Depots.
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am 10.09.2019 11:28
Hallo Chi, das macht nichts, wir wollen ja vom Wissen anderer lernen, wobei ich jetzt bei meiner Antwort nicht von einem kompletten Depotübertrag (da erlischt ja das komplette Depot) ausgegangen bin. Einer meiner erlernten Berufe ist Finanzwirt und ich war früher einige Jahre in einem Steuerveranlagungsbezirk beim Finanzamt tätig.
Bei Kenntnis eines Erbfalls schließt die Bank die drei Stückzinstöpfe (Aktien, sonstige Gewinne und ausländische Steuern), oft als Verlustrechnungstopf bezeichnet. Unter Ehepartnern greift im folgenden Jahr jedoch noch das Gnadensplitting (nicht verwechseln mit dem ähnlichen Witwensplitting) und für den Hinterbliebenen werden neue Töpfe aufgemacht.
Am Ende des Jahres gibt es dann zwei Steuerbescheinigungen, eine VOR und eine NACH dem Stichtag.
Wenn meine Erinnerung noch stimmt, werden Verluste von VORHER mit Gewinnen von NACHHER noch verrechnet. So weit so gut.
Meine erste Antwort beruht auf eigener Erfahrung. Bank A hat Gewinne ausgewiesen und und ich wollte diese zur Steuerersparnis bei Bank B mit Altverlusten verrechnen lassen. Der Anreiz war, ich hatte keine frühzeitige Verlustbescheinigung beantragt (diese muss in der Regel bis zum 15. Dezember bei denr Banken beantragt werden und wird der Anlage KAP beigefügt). So dachte ich an einen Verlustübertrag zwischen den beiden Banken, der Antrag wurde unter der ersten Antwort von der Bank abgelehnt.
Die Anschaffungsdaten sollten wie von dir auch richtig angeführt, immer von der Bank mit übertragen werden, außer, es handelt sich bei dem Übertrag einer Position um keine Schenkung oder Erbschaft, so dass definitiv ein entgeltlicher Gläubigerwechsel stattfindet, wobei dann Angaben zu Wohnsitz und Steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers nicht relevant sind (seltsamerweise aber von manchen Banken verlangt werden).
Eventuell haben sich die Steuergesetze in der Zwischenzeit so grundlegend geändert, dass meine Kenntnis überholt ist, aber das ist mir jetzt nicht so wichtig, dass ich jetzt Durchführungsverordnungen wälze.
Das neue Mitglied @nogut muss also eventuell selbst beim Finanzamt oder seiner Hausbank sein Problem vortragen.
Grüßle - Shane
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am 10.09.2019 11:56
@Crazyalex schrieb:...dann müsste man ja mittels 3 Depots euch die Verlusstöpfe zw. zwei Depots übertragen können(...)
Gibt es einen praktischen Anwendungsfall für dieses Vorgehen? In den meisten Fällen reicht es doch aus, bei Bank "A" eine Verlustbescheinigung zu holen und diese beim Finanzamt vorzulegen.
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am 10.09.2019 12:00
hier herrscht ja reger Verkehr zu diesem Thema. Dein Ansatz sollte richtig sein, wobei du hoffentlich diese Idee schon vor dem 31.12.2008 hattest. Vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 war es ratsam, einfach bei seiner Bank ein zweites Depot zu eröffnen, was bis heute Vorteile bot und bietet. Ich beziehe mich mich jetzt nicht nur auf Fifo (First in, First out), Lifo (Last in, First out ) und sonstige Varianten der Kapitalbewegungen, sondern auf die Fehlgriffe der Herren Abgeordneten beim schnellen Abnicken dieses Abgeltungssteuergesetzes.
So zahlen bei Kenntnis der damals und bis heute noch legitimen richtigen Anwendung etliche Börsianer noch keine Steuern aus ihren Aktiengewinnen und dem Staat entgehen unzählige Euros.
Aber das führt zu einem anderen Thema und führt in diesem Zusammenhang nicht zum Ziel.
Grüßle
