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am 10.12.2022 10:38
Hallo zusammen,
ich habe bei der Bereinigung meines Depots alle meine HAVN LIFE SCIENCES Aktien (WKN A3DR7N) mit Verlust am 28.11.2022 verkauft. Leider ist bis heute (10.12.) dieser Verkauf in der Steuerübersicht nicht berücksichtigt. Bei Gewinn/Verlust steht 0,00.
Ist da was schief gelaufen?
VG,
Christian
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
- Labels:
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Aktien

10.12.2022 11:15 - bearbeitet 10.12.2022 11:19
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10.12.2022 11:15 - bearbeitet 10.12.2022 11:19
@CK-One schrieb:Hallo zusammen,
ich habe bei der Bereinigung meines Depots alle meine HAVN LIFE SCIENCES Aktien (WKN A3DR7N) mit Verlust am 28.11.2022 verkauft. Leider ist bis heute (10.12.) dieser Verkauf in der Steuerübersicht nicht berücksichtigt. Bei Gewinn/Verlust steht 0,00.
Ist da was schief gelaufen?
VG,
Christian
Ohne weitere Detailangaben ist die Frage nicht zu beantworten.
Allgemein gilt...
- Wenn es sich um einen Totalverlust handelt, kann dieser steuerlich nur über die Abgabe einer Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Wenn in diesem Jahr keine verrechenbaren Aktiengewinne angefallen sind, müßte der Aktienverlust, sofern er keinen Totalverlust im Sinne des Gesetzes darstellt, in den "Verlustverrechnungstopf Aktien" eingestellt werden.
- Wenn in diesem Jahr abgeltungssteuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen angefallen sind, müßte der Verlust mit diesen verrechnet werden und evtl. zu einer Steuergutschrift führen.
(Alle Angaben ohne Gewähr. Die Verlustverrechnung von Kapitalerträgen ist inzwischen derart Komplex, dass der Berufsstand der Steuerberater vermutlich demnächst einen eigenen Fachbereich "Verlustverrechnung Kapitalerträge" ins Leben rufen wird.)
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am 10.12.2022 13:12
Es sind dieses Jahr verrechenbare Aktiengewinne angefallen, ja. Daran kann es also nicht liegen.
Ab wann ist es "offiziell" ein Totalverlust? Die Aktien waren tatsäclich so gut wie nichts mehr Wert (0,065€/Aktie vs. ca. 8€/Aktie Kaufpreis)
VG
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am 10.12.2022 13:26
@CK-One schrieb:Es sind dieses Jahr verrechenbare Aktiengewinne angefallen, ja. Daran kann es also nicht liegen.
Ab wann ist es "offiziell" ein Totalverlust? Die Aktien waren tatsäclich so gut wie nichts mehr Wert (0,065€/Aktie vs. ca. 8€/Aktie Kaufpreis)
VG
Das BMF meint dazu....
"Von einer Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes ist regelmäßig auszugehen, wenn der Veräußerungserlös die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, ist gleichfalls regelmäßig von der Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes auszugehen."
Anhand der von Dir geschilderten Angaben würde ich einen "Totalverlust" (steuerlich wertloses Wirtschaftsgut) annehmen.
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10.12.2022 13:36 - bearbeitet 10.12.2022 13:37
OK, dann ist es ein Totalverlust... Hatte irgendwie gehofft, dass das Ganze trotzdem automatisch verrechnet wird.
Dann muss ich das Ganze wohl mit der Steuerklärung "regeln" 😖
Muss ich nun diese "Verlustbescheinigung" beantragen, um dies in der Steuererklärung geltend zu machen, oder reichen dazu die "standardmäßig" übermittelten Bescheinigungen (Jahressteuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung)?

10.12.2022 15:04 - bearbeitet 11.12.2022 10:54
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10.12.2022 15:04 - bearbeitet 11.12.2022 10:54
@CK-One schrieb:...
Muss ich nun diese "Verlustbescheinigung" beantragen, um dies in der Steuererklärung geltend zu machen, oder reichen dazu die "standardmäßig" übermittelten Bescheinigungen (Jahressteuerbescheinigung, Erträgnisaufstellung)?
Ich vermute, dass die Verluste (quasi nachrichtlich) in der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Nach meinem Kenntnisstand sind in der Auflistung der Posten der Jahressteuerbescheinigung entsprechende Felder vorgesehen.
Ansonsten würde ich die Verluste dem FA unter Vorlage der entprechenden Abrechnungen nachweisen.
Allein wegen des Totalverlustes würde ich eine Verlustbescheinigung nicht beantragen, da diese vermutlich nur die Verluste bescheinigt, die von der Bank steuerrechtlich in die Verlustverrechnungstöpfe eingestellt werden dürfen. Und genau diese Einstellung in die Verlusttöpfe ist im Falle eines "Totalverlustes" ja nicht zulässig.
Leider Glücklicherweise blieb mir ein solcher Anlageerfolg bisher erspart, so dass ich Dir diesbezüglich keine verbindliche Auskunft geben kann.
Persönlicher Nachtrag, nur ein Denkanstoß, keine Handlungsempfehlung ...
Steuerlicher "Vorteil" des Totalverlustes gegenüber dem Teilverlust ist die Möglichkeit, diesen (bis 20.000€) mit allen Kapitaleinkünften verrechnen zu können. Die Beschränkung auf die Verrechnung mit Aktiengewinnen greift in diesem Fall nicht. Da das FA die Verlustverrechnung in der Veranlagung nach einer festgelegten Rheihenfolge durchführt, ist es angebracht, die steuerliche Verlustverrechnung zu optimieren, bevor man die Verlusttöpfe durch Beantragung einer Verlustbescheinigung leert und sich damit evtl. selbst schadet. M.E. ist es ratsam, zunächst die eingeschränkt verrechenbaren Verluste geltend zu machen und abzutragen, soweit dies möglich ist.

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