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Abgeltungsteuer bei Depotübertrag ohne Eigentümerwechsel

honis56
Autor ★★★
64 Beiträge

Hallo,

 

leider habe ich das Besteuerungsverfahren von Kursgewinnen im Zusammenhang mit Übertrag und fiktivem Gewinn zum 1.1.18 nicht verstanden. Welcher Kurs wird wo genommen und was ist fiktiv und welche Steuern werden real fällig?

 

Angenommen, man kauft 2015 einen Fonds zum Kurs von 100 in ein Depot der Bank A, Ende 2017 (fiktiver Steuerbemessungstermin der Reform) steht der Kurs bei 110 und im Mai 2018 überträgt man den Fonds ohne Eigentümerwechsel zur Bank B. Der Kurs steht zum Zeitpunkt des Übertrages bei 80. Im Sep 2018 verkauft man den Fonds zu 90.

 

Muß man dann bei Bank A 110-100=10 real versteuern und erhält bei Bank B einen Verlust von 90-110 = -20 gutgeschrieben oder gibt es wie früher eine Mitteilung (Taxbox) der Bank A an Bank B über den ursprünglichen Kaufkurs und man erhält einen Verlust von 90-100 = -10 bei Bank B gutgeschrieben? Oder gibt es jetzt keine Taxbox mehr und beide Banken rechnen gegen den Kurs von 80 zum Zeitpunkt des Übertrages, also 20 Verlust bei Bank A und 10 Gewinn bei Bank B? Doch was soll dann die fiktive Bemessung Ende 2017? Ich bin verwirrt.

 

Danke für jeden Hinweis!

11 ANTWORTEN

nmh
Legende
9.960 Beiträge

@honis56:

 

Das (hier in der Community schon öfters erwähnte*) Taxbox-System existiert auch in 2018 noch. Du mußt bei einem Depotübertrag ohne Glöubigerwechsel keine Steuern bezahlen. Erst wenn Du den Fonds verkaufst, versteuerst Du einen Verlust von 10 Euro.

 

Anders wäre es bei einem Übertrag mit Gläubigerwechsel.

 

nmh

 

_____________

*)  für alle, die es interessiert: bitte Suchfunktion benutzen

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

honis56
Autor ★★★
64 Beiträge

@nmh

Danke für die klare Antwort!

 

Aber wozu der fiktive Bemessungskurs von Ende 2017?

nmh
Legende
9.960 Beiträge

@honis56:

 

Das habe ich ehrlich gesagt auch noch nicht verstanden. Meine Vermutung: der fiktive Kurs dient technisch dazu, den Bestandsschutz (Käufe vor 2009) auszuschalten. Zum Glück (bisher) nur für Fonds.

 

Genaueres wird Dir sicher das @SMTcomdirect  nach Rücksprache mit meinen Freunden (Grüße, bitte!) aus der Steuerabteilung mitteilen. Oder unser Steuerexperte @paba, der zwar ähnlich wie ich nur über gefährliches Halbwissen verfügt, aber eben zum Glück die andere Hälfte.  🙂

  

nmh

 

Disclaimer: Ich habe leider kein scharfes ß auf meiner Schweizer Tastatur.

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

@honis56: Um unterscheiden zu können, welcher Gewinn vor der Reform angefallen ist (keine Teilfreistellung) und welcher seither (mit Teilfreistellung).

SMT_Philipp
ehemaliger Mitarbeiter
1.562 Beiträge

Hallo @honis56,

 

wir fragen mal bei den Kollegen nach und bestellen bei der Gelegenheit auch gleich die Grüße von @nmh. 🙂

 

Viele Grüße

Philipp


In der Kürze liegt die Wü

paba
Mentor
889 Beiträge

Hallo @honis56,

 

mit der Reform der Fondsbesteuerung mussten alle Fondsanteile, die vor dem 31.12.2017 gekauft wurden, zum damaligen Kurs verkauft und sofort wieder zum selben Kurs zurückgekauft werden (steht so im Gesetz und hängt mit der Teilfreistellung bei manchen Fondsarten ab 2018 zusammen wie @chi schon gesagt hat). Durch den Verkauf ist ein „fiktiver Veräußerungserlös zum 31.12.2017“ entstanden. Darüber hast du normalerweise von deiner Bank A auch eine Steuerbescheinigung erhalten. In deinem Fall ist also ein fiktiver Veräußerungserlös von 110€ entstanden. Abzüglich der Anschaffungskosten ist also ein fiktiver Gewinn von 10€ entstanden, der eigentlich zu 100% zu versteuern gewesen wäre. Im Gesetz steht aber auch eine Steuerstundung bis zum tatsächlichen Verkauf (die gestundete Steuer beträgt also 2,64€ bei einem Steuersatz von 26,375% = 25% + Soli). Der tatsächliche Verkauf erfolgte bei Bank B zum Kurs von 90€. Du hattest also in 2018 einen Verlust von -20€ seit dem fiktiven Verkauf. Wenn dein Fonds nun z.B. ein Aktienfonds ist, so erhältst du eine Teilfreistellung von 30%; hört sich toll an, ist in diesem Fall aber nachteilig, denn du kannst in diesem Fall deinen Verlust nur zu 70% wieder zurückholen: -20€*70% = -14€ Verlust im Sinne der Steuer. Darauf bekommst du eine Steuergutschrift von -3,69€. Zuzüglich der in 2017 gestundeten Steuer von 2,64€ Steuern beträgt deine Steuergutschrift also nur -1,05€ (statt -2,64€). Nur diese -1,05€ werden dir entweder von Bank B aus in 2018 bereits bezahlten Steuern aus anderen Kapitalerträgen bei Bank B erstattet oder sie werden in den Verlusttopf für sonstige Kapitalerträge bei Bank B übertragen, falls du bei Bank B in 2018 noch von keine Kapitalertragssteuern gezahlt hast.

 

Bank A hat mit dem tatsächlichen Verkauf nichts zu, nur mit dem fiktiven Verkauf zum Jahreswechsel 2017/18 und mit dem Übertrag der Fondsanteile inklusive der Daten für die Besteuerungsgrundlag an Bank B. Ich hoffe, dass dir das weiterhilft (ist nur eine vereinfachte Darstellung, die Details habe ich uns mal erspart).

 

Gruß paba

honis56
Autor ★★★
64 Beiträge

@pabaDanke!

 

Verstanden habe ich, daß bei Bank A zum Jahresende 2017 ein Verkauf und Kauf stattgefunden hat. Nicht verstanden habe ich das mit der Steuerstundung bei Bank A.

 

Angenommen, das Depot bei Bank A besteht weiter und es wurden keine Steuertöpfe übertragen. Wurden dann die 2,64 € bei der A-Bank einbehalten? In der Jahressteuerbescheinigung welchen Jahres tauchen die dann auf? Und wie kommen diese dann zur Bank B? Heißt die Sache "fiktiv", weil Verkauf- und Kauf nur formal ohne Börse stattfanden oder weil irgendetwas mit der Steuer fiktiv ist? Entschuldigt bitte meine blöde Fragen, ich hab es einfach nicht verstanden.

paba
Mentor
889 Beiträge

Hallo @honis56,

 

na ja, wenn du deine Fondsanteile selber zum Jahreswechsel 2017/18 verkauft hättest, hättest du die Steuer tatsächlich in 2017 zahlen müssen (es sein denn, du hättest noch einen Freibetrag gehabt). Da aber dieser fiktive Verkauf per Gesetz veranlasst wurde, hat dir der Gesetzgeber – großzügig wie er nun mal ist – eine Steuerstundung bis zum tatsächlichen Verkauf gewährt. Bank A kann die Steuer daher nicht abführen, denn sie weiß nichts vom tatsächlichen Verkauf. Die gestundeten 2,64€ sind ein Steuermerkmal des Wertpapiers, dass du von Bank A zu Bank B inklusiver der Steuermerkmal übertragen hast. Da es keinen Gläubigerwechsel gab, kann die gestundete Steuer erst beim tatsächlichen Verkauf bei Bank B mit den Verlusten in 2018 gegengerechnet werden. Durch einen Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel wird keine Steuer fällig.  

 

Die Steuermitteilung über den fiktiven Verkauf steht nicht in einer Jahressteuerbescheinigung. Darüber musst du von Bank A einen gesonderten Beleg bekommen haben (Überschrift: "Steuerliche Behandlung: Fiktiver Verkauf Investmentfonds wegen Investmentsteuerreform" oder so ähnlich). Es können aber andere Tatbestände in deiner Jahressteuerbescheinigung für 2017 stehen, die mit dem fiktiven Verkauf zusammenhängen. Diese sind aber nicht leicht als solche zu erkennen, z.B. könnte deine Jahressteuerbescheinigung für 2017 steuerpflichtige Thesaurierungen für ausländische Fonds enthalten haben. Das gilt übrigens auch für ausschüttende ausländischen Fonds, denn es gab mit der Steuerreform auch eine Zwangsthesaurierung aller Fonds zum Jahreswechsel 2018/17.

 

Gruß paba

honis56
Autor ★★★
64 Beiträge

Hallo @paba

 

Bank A erhebt also keine Steuer, in der Jahressteuerbescheinigung tauchen nur echte Verkäufe auf, richtig?

Bei Bank B ist aber nur das Datum des echten Kaufes (2015) und als Anschaffungskurs der fiktive Kurs (Jahresendkurs von 2017) hinterlegt, nicht der wahre Kaufkurs von 2013.

Hab ich es nun richtig verstanden, daß es in der Taxbox ein Feld gibt, in dem die Bank A der Bank B den Betrag der fiktiven Steuer auf den Gewinn zwischen Jahresende 2017 und echtem Anschaffungkurs mitteilt?