am 29.10.2019 21:26
Hallo zusammen,
meine Kredikarte wurde im Ausland missbraucht. Trotz einer Anzeige bei der örtlichen Polizei in Polen und die sofortige Sperrung, weigert sich comdirect den Betrag zurückzuholen. Anstelle dessen wird nach der Sperrung das Visakonto weiterhein belastet.
Die Karte wurde mehrmals eingesetzt, mitten in der Nacht und bis ans Limit ausgereizt. Der Betrug ist offensichtlich, auch die Abbuchungen und Masche sind im Netz zu finden. Ich habe sogar Zeugen und den Vorfall detailgenau dokumentiert, mit Zeitangabe meiner Sperrungen, SMS-Info, Terminal woher das Geld abgebucht wurde usw.
Die Bank hat von mir eine ausführliche Stellungnahme erhalten und verweigert das zurückholen, die Einfrierung des Betrags, oder die Tatsache des Missbrauchs, dabei ist dies mehr als offensichtlich.
Als Grund bekommt man einen, wie ich vermute, Standardtext über die Fahrlässigkeit mit dem Umgang der PIN. Dabei hatte ich stets darauf geachtet, diesen nicht Dritten zugänglich zu machen.
Nach Recherche im Internet bin ich auf mehrere identische Fälle gestoßen, von daher müsste doch auch der Inhaber des Abbuchungsterminal "gemeldet" worden sein, bzw. die Banken müssten weitere Fälle des Verursachers vorliegen haben, da dies kein Einzelfall ist?
Man hat keine Garantie, dass keine weiteren Abbuchungen erfolgt, keine Unterstützung der Bank, auch wenn man die Umsätze im Backend und per Telefon sodort meldet und sperrt, auch wenn die Karten gesperrt sind.
Bisher hatte ich von anderen Banken gehört, dass diese versichert sind und dies blocken, bis die Beweislage klar ist, ggf. sogar bei Missbrauch den Betrag nicht abbuchen lassen oder zurückholen.
Ich bin mehr als Enttäuscht von der Comdirect. Dies kann jederzeit und bei jeder Person vorkommen...
Gibt es hier Personen mit ähnlichen Erfahrungen?
Derzeit denke ich stark daran einen Anwalt einzusetzen und dies auch in den Medien publik zu machen. Der erste Schritt ist aktuell den Kontakt zur Bankenaufsicht oder einer zuständigen Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko K.
am 02.11.2019 13:31
@einekundin schrieb:Zum Glück gibt es in Deutschland Meinungsfreiheit.
Stimmt, das sollte einen aber nicht ermutigen, Unsinn von sich zu geben
@einekundin schrieb:
Woraus leiten Sie eigentlich ab, dass "grob fahrlässiges" Handeln vorliegen muss,
damit die Bank dem Kunden den Schaden nicht ersetzen muss?
Einfach mal informieren, z.B.
https://kreditkarten.net/ratgeber/haftung-bei-kreditkartenmissbrauch.html
Die Haftung hierbei beläuft sich regulär auf maximal 150,- Euro. ... Das gilt aber nur, wenn Sie sich an die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gehalten haben und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
https://www.wvn-rechtsanwaelte.de/haftung-bei-ec-und-kreditkartenmissbrauch/
Die Haftung bis zur Kartensperrung beläuft sich auf maximal 150 €. Manche Banken setzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geringere Haftungslimits an. Die Haftungsbeschränkung gilt aber nur, wenn sich der betroffene Karteninhaber an die Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten gehalten hat und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Da der Threadersteller das erhöhte Limit angesprochen hat, geht es sicherlich nicht um die 150€, sondern um deutlich höhere Beträge
Die Nutzung der PIN beim Kreditkartenmißbrauch wird allerdings (immer? oftmals?) als grobe Fahrlässigkeit gewertet
02.11.2019 13:41 - bearbeitet 02.11.2019 18:52
02.11.2019 13:41 - bearbeitet 02.11.2019 18:52
@Heiko K. schrieb:
Mein 8 Seiten Bereicht, mit allen Details, liegt der Comdirect vor. Von Daher habt Nachsicht, dass ich diesen nicht 1:1 hier reinstelle.
Ich vermute, dass Sie sich Hilfe hier aus dem Forum erhoffen, oder nicht? Den 8 Seiten Bericht brauchen Sie natürlich nicht veröffentlichen, aber zumindest die Frage, ob die physische comdirect VISA Karte abhanden gekommen ist oder nicht, könnten Sie doch wohl beantworten.
am 02.11.2019 13:45
@Fraenky schrieb:Die Nutzung der PIN beim Kreditkartenmißbrauch wird allerdings (immer? oftmals?) als grobe Fahrlässigkeit gewertet
Gut, einfache Fahrlässigkeit führt also nicht zur Haftung des Kunden.
Aber Sie bestätigen gerade selbst, dass eine Abhebung mittels der PIN
ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit ist.
02.11.2019 13:46 - bearbeitet 02.11.2019 13:57
02.11.2019 13:46 - bearbeitet 02.11.2019 13:57
@einekundin schrieb:
Woraus leiten Sie eigentlich ab, dass "grob fahrlässiges" Handeln vorliegen muss, damit die Bank dem Kunden den Schaden nicht ersetzen muss?
§ 675u BGB, der regelt, dass das Risiko der Haftung für unauthorisierte Zahlungen beim Zahlungsdienstleister liegt, hier also der Bank. § 675w BGB bestimmt dann die Ausnahmen davon (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Betrugsversuche des Kunden) und dass die Beweislast dafür beim Zahlungsdienstleister liegt.
Im Grundsatz liegt das Risiko also bei der Bank, es sei denn, sie kann ausnahmsweise dem Kunden mindestens grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Die Hürden für grobe Fahrlässigkeit sind hoch und Vermutungen oder Unterstellungen sind kein Beweis.
am 02.11.2019 13:50
@RRRRRR schrieb:
§ 675w BGB regelt dann die Ausnahmen davon (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit etc.) und dass die Beweislast dafür beim Zahlungsdienstleister liegt
Weil am Geldautomaten mit der PIN abgehoben wurde, spricht der Beweis des
ersten Anscheins dafür, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt haben könnte.
Daher ist jetzt @Heiko K. gefragt, warum keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
am 02.11.2019 13:52
@einekundin schrieb:
@Fraenky schrieb:Die Nutzung der PIN beim Kreditkartenmißbrauch wird allerdings (immer? oftmals?) als grobe Fahrlässigkeit gewertet
Gut, einfache Fahrlässigkeit führt also nicht zur Haftung des Kunden.
Aber Sie bestätigen gerade selbst, dass eine Abhebung mittels der PIN
ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit ist.
Korrekt, und darum geht es ja - die comdirect zieht sich darauf zurück und der Threadersteller ist davon überzeugt, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
02.11.2019 13:53 - bearbeitet 02.11.2019 14:06
02.11.2019 13:53 - bearbeitet 02.11.2019 14:06
Ein "Beweis des ersten Anscheins" spielt hier überhaupt keine Rolle, denn es gibt eine klare gesetzliche Beweislastregelung (§ 675w BGB). Außerdem sollte man auch von juristischen Fachtermini ein Mindestmaß an Kenntnis haben, wenn man damit argumentiert. Den genannten "Beweis des ersten Anscheins" würde es nicht einmal dann geben, wenn es keine gesetzliche Beweislastregelung geben würde, denn das verlangt ein typisches, üblicherweise ablaufendes Geschehen. Erstens kann das entkräftet werden, indem ein anderer Geschehensablauf vorgetragen wird, zweitens gibt es sicher keinen Erfahrungssatz, dass die Eingabe der PIN bei einer Zahlung typischerweise zum Mißbrauch der PIN führt.
am 02.11.2019 14:05
Gut, ich gebe zu, dass ich nicht alles genau gelesen habe. § 675w Satz 4 BGB regelt: "Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen." Ob die comdirect diese Beweismittel vorlegen kann, entzieht sich natürlich meiner Kenntnis.
@RRRRRR schrieb:Ein "Beweis des ersten Anscheins" spielt hier überhaupt keine Rolle, denn es gibt eine klare gesetzliche Beweislastregelung (§ 675w BGB).
am 02.11.2019 14:20
@Heiko K. schrieb:In der Nacht liegt das Handy im Wohnzimmer und die SMS kamen um 2 und 4 Uhr, direkt hintereinander binnen Sekunden wurden hier Buchungen getätigt. Man sieht auch, bis ans Limit, darüber hinaus, unterschiedliche Betäge und gespielt bis alles ausgereizt war, danach hörte es auf. Es wurden auch zich Beträge abgelehnt, weil diese das Limit übersteigen.
Seit wann informiert die comdirect denn über jede Transaktion per SMS? Ich erhalte nur einmal eine SMS, wenn eine Anfrage bzw Transaktion aus einem anderen Land erfolgte, d.h. bei einer Reise ins Ausland erhalte ich genau eine SMS beim ersten Einsatz im Ausland und wiederum genau eine SMS nach der Rückkehr nach Deutschland. Eine Betrugserkennung ist so natürlich nicht möglich.
Falls Du tatsächlich für jede Anfrage eine SMS erhalten hast, dann müssten die Transaktionen in verschiedenen Ländern erfolgt sein, was beim Einsatz der physischen Karte natürlich die Frage aufwirft, ob dies aufgrund der Entfernungen überhaupt möglich war.
TIP: Lass Dir von der comdirect auf jeden Fall ein schriftliches, vollständiges Protokoll der Transaktionen zuschicken. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, ob eine Transaktion mit oder ohne PIN erfolgte, ob Kontaktlos, per Chip oder Magnetstreifen.
02.11.2019 18:13 - bearbeitet 02.11.2019 18:14
02.11.2019 18:13 - bearbeitet 02.11.2019 18:14
@kammann: Man bekommt auch eine SMS Nachricht ab 200 EUR für einen Umsatz.
Dass Karten mit den PIN nicht 100% sicher sind ist wohl jedem klar.
Manipulationen an Geldautomaten und Zahlungsterminals sind auch bekannt und erkennbar sind die nicht immer.
Das Risiko muss die Bank tragen, nicht der Kunde, denn auch die Banken entscheiden, ob es wirtschaftlich ist, das System mit finanziellem Aufwand sicherer zu machen.
Ohne wirklich die Details in dem Fall bewerten zu können, ist es für mich als Kunde wichtig, dass sich meine Bank in so einem Fall kulant verhält und mich vor finanziellem Schaden bewahrt.