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Ersatzbesteuerungsgrundlage

26 ANTWORTEN

Fix1
Experte ★★★
523 Beiträge

Eine Ergänzung noch, dann bin ich aber auch fertig. Die gesetzlich normierte Ersatz-BMG iHv 30 Prozent spielt keine Rolle bei der Veranlagung, wenn du nicht in der Lage oder nicht willens bist, die zutreffenden Anschaffungskosten gegenüber dem Finanzamt darzulegen. Dann werden die eben so gut oder so schlecht geschätzt, wie es eben geht. Fakt ist: Wenn zu wenig Steuer aufgrund falscher Angaben festgesetzt werden, kannst du dafür bestraft werden.

 

So, das war es jetzt aber auch von mir! 🙂 

Schatten
Autor ★
13 Beiträge

@Ihr Nickname  schrieb:

Eine Straftat würde es erst, wenn Du die tatsächlichen Gewinne nicht bei der Steuererklärung angibst. Das kannst Du problemlos machen, dann hat das kein Risiko.


Aber da liegt ja der Hase begraben (oder so).
Denn in Deutschland gilt das FIFO Prinzip, in Frankreich ein Durchschnittsprinzip.

Ich habe zB Aktien einer Firma, und dort 3 mal Eingekauft und 2 mal Teile verkauft.

Jetzt nehmen wir mal an, es wäre jeweils eine einzelne Aktie gewesen und schöne runde Werte:

1. Einkauf: 100€

2. Einkauf: 200€

3. Einkauf 300€

1. Verkauf 400€
2. Verkauf 500€
Aktueller Wert: 900€

Im Französischen wäre es nun so:

(100€+200€+300€) / 3=200€ Einkaufspreis (Einzelner Einkaufspreis und Kaufzeitpunkt irrelevant und nicht gespeichert)

900€ Aktienwert -> 700€ Gewinn bei der verbleibenden Aktie, davon 30% Steuern (Also Steuern+Sozialabgabe)

 

In Deutschland aber wäre es so:

Aufgrund des FIFO Prinzips ist es relevant welche Aktie verkauft wird (es wird immer die älteste Aktie verkauft). Das ist aber nicht mehr feststellbar.

Wäre alles in Deutshland passiert, wäre nun diejenige Aktie für 900€ verkauft worden, die ich als 3. gekauft habe, da die Aktien 1+2 ja bereits verkauft wurden. Damit gäbe es dann einen Gewinn von 600€. Das wären aber jetzt natürlich 100€ weniger als mein eigentlicher Gewinn. Aber wie gesagt, es ist auch überhaupt nicht mehr feststellbar, welche Aktien überhaupt noch "übrig" sind, da Frankreich darin keinen Unterschied macht und nur der durchschnittliche Einkaufspreis relevant ist.

dg2210
Legende
7.777 Beiträge

@Fix1  schrieb:

(...)der nicht willens bist, die zutreffenden Anschaffungskosten gegenüber dem Finanzamt darzulegen. Dann werden die eben so gut oder so schlecht geschätzt, wie es eben geht.


Ich kann dir versichern: Wenn das Finanzamt schätzt, dann immer so, daß es höchstens zum Nachteil des Steuerplichtigen ist...

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

Ihr Nickname
Experte ★★★
636 Beiträge

@Schatten  schrieb:

Aber da liegt ja der Hase begraben (oder so).

Du musst die Berechnung nicht mit immer neuen Beispielen wiederholen, ich habe das verstanden.

 

Ich sehe das Problem aber gar nicht. Das deutsche Finanzamt wird die deutschen Regeln anwenden, also FIFO.

 

Wenn Du die Abrechnungen noch hast, dann kann sofort nachvollzogen werden, was die Kaufkurse für die verbleibenden Stücke sind. Das kannst Du aber genau so wie das FA, daher kannst Du Dir vorher überlegen, ob das günstiger ist oder nicht.

 

Falls Du keine Abrechnungen mehr hast, dann muss offenbar geschätzt werden. Ich kenne die Regeln dazu nicht, aber @Fix1 hat das ja bereits beschrieben und scheint sich offenbar gut auszukennen. Notfalls fragst Du aber natürlich einen Steuerberater, wenn Du eine verlässliche Antwort brauchst und es nicht selbst recherchieren kannst.

 

Es bleibt also als einzige Frage: Kannst Du die genauen Kaufkurse noch nachvollziehen oder nicht?

Der ganze Rest ist doch irrelevant.

 

Schatten
Autor ★
13 Beiträge

Die Frage wäre hier was "nachvollziehen" bedeutet. Habe ich sie aufgeschrieben? Ja.

Habe ich dazu irgendwelche Belege der Bank? Nein.

Davon abgesehen habe ich mit meinem letzten Rechenbeispiel noch ein Thema dargestellt, was zuvor nicht beachtet wurde und durch diese Problematik liegt der "Wert" auch im Auge des betrachters sofern nicht näher definiert.

 

Ergo ist es einzig mein Wort, was hier als "Beleg" dienen kann.

Ihr Nickname
Experte ★★★
636 Beiträge

Ah, verstehe.

Ich würde annehmen, wenn die von Dir genannten Kaufkurse zu einer höheren Steuerlast führen würden als die Schätzung des Finanzamtes, dass man diese dann glauben würde.

Aber was weiß ich schon. Sprich vielleicht wirklich mal mit einem Steuerberater 🙂

 

Schatten
Autor ★
13 Beiträge

Ich möchte das Thema gerne einmal bumpen.

 

Es muss doch jemanden geben, der Bereits einen Depot-Übertrag von Frankreich nach Deutschland gemacht und dann Aktien verkauft hat. Auch müsste doch jemand von Comdirect selber wissen, oder zumindest Erfahrungswerte haben, wie das ganze abläuft und was in dem Fall passiert. Also ob in der Regel alle Daten aus Frankreich zur Verfügung gestellt werden könnnen, und wenn nein, was in dem Fall passiert, wenn die Profite die 30% übertreffen.

 

Ist es vielleicht sogar anzuraten einfach das französische Depot weiterlaufen zu lassen, und dann das zu versteuern, was die dort an Gewinnen angeben (was anders berechnet wird als das was in Deutschland an Gewinnen rauskäm, wegen FIFO)?

artdeco
Experte ★
132 Beiträge

Wende dich doch bitte mit deinen Fragen an deinen Sachbearbeiter beim Finanzamt oder deinen Steuerberater, der sich mit Franz. Steuerrecht und dt. Auskennt.

Banken machen keine rechtsberatung und dürfen sie auch nicht. 

Schatten
Autor ★
13 Beiträge

Es kann aber doch auch nicht, sein, dass ich der erste mit der Problemstellung bin und es noch keine vergleichbaren Fälle gab und noch keine Erfahrungswerte existieren.

GetBetter
Legende
8.088 Beiträge

@Schatten  schrieb:

Es kann aber doch auch nicht, sein, dass ich der erste mit der Problemstellung bin und es noch keine vergleichbaren Fälle gab und noch keine Erfahrungswerte existieren.


Ich möchte nochmal auf die Aussage von @dg2210  weiter oben verweisen: Klick.

Dem kannst Du entnehmen, dass es allenfalls am Rande um die Frage eines cleveren Depotübertrags geht.

 

Insofern ist eben doch jeder Fall individuell zu betrachten und somit eine Angelegenhiet für Deinen Steuerberater.