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Verlustverrechnung nach der Entscheidung des Bundesrates (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

39 ANTWORTEN

Silver_Wolf
Legende
5.269 Beiträge

@KundeXYZ  schrieb:

Ich stelle selbst zur Mitte des Jahres fest, dass Mitarbeitende der Bank nach außen hin völlig uninformiert scheinen: oder habe ich etwas missverstanden? Bleibt nur, bis 01.01.2026 zu warten. .

 

 Sehr geehrte Damen und Herren,

>

> Ich beziehe mich auf die Aufhebung der eingeschränkten Verlustverrechnung mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundesrat (Paragraph 20 Abs. 6 Satz 5/6 EStG.

> Daraus geht hervor, dass Wertlose Ausbuchungen von z.B. nicht mehr handelbaren Wertpapieren wieder durch die Banken eigenständig in den Verlusttopf überführt und steuerlich (mit Gewinnen aus Aktien) verrechnet werden.

>

> Ich freue mich ferner über eine kurze Stellungnahme, ob die Comdirect den o.g. Beschluss bereits erfolgreich wieder eingeführt hat, oder ob sich die Unsetzung immer noch in der Übergangsfrist (Bis ende 2025) befindet. Laut Comdirect Website, wird dies bereits durchgeführt, das Forum der Bank ist allerdings in Widersprüche dazu verwickelt.

 

 


Den Mitarbeitern kannst du wohl nichts vorwerfen.

Die Änderung des Gesetzes hilft dir erstmal gar nichts wenn die Bank das noch nicht umgesetzt hat.   🙂

 

Du solltest auch erstmal an deiner Lesefähigkeit arbeiten.

Die Aufhebung der Verlustbeschränkung auf 20k wurde bereits umgesetzt.

Das Thema §20 Abs. 6 Satz 5/6 EStG noch nicht.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

Den Mitarbeitern kannst du wohl nichts vorwerfen.

Die Änderung des Gesetzes hilft dir erstmal gar nichts wenn die Bank das noch nicht umgesetzt hat.   🙂

 

Du solltest auch erstmal an deiner Lesefähigkeit arbeiten.

Die Aufhebung der Verlustbeschränkung auf 20k wurde bereits umgesetzt.

Das Thema §20 Abs. 6 Satz 5/6 EStG noch nicht.


Aufhebung der eingeschränkten Verlustverrechnung

Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2024 durch den Bundesrat wurde die Abschaffung der seit 01.01.2021 geltenden begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG und der seit 01.01.2020 geltenden begrenzten Verlustverrechnung bei Ausfall von Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG beschlossen. Eine Umsetzung dieser Änderungen auf Ebene der Banken muss bis zum 01.01.2026 erfolgen.

comdirect wird die Umsetzung bereits für das Steuerjahr 2025 vornehmen.

 

https://www.comdirect.de/cms/finanzwissen-steuerthemen.html#aktuelles

 

Das ist doch eindeutig und betrifft die bankseitige Berücksichtigung aller Vorgänge im Kalenderjahr 2025

 

Das wurde bereits mehrfach hier im Forum durchdiskutiert , ebenso gab es seinerzeit schon die Aufforderung an @SMT_Service die falschen Hinweise auf der Webseite zum Thema gegenwertlose Ausbuchung  zu löschen.

 

Offenbar sind die Mitarbeiter im Kundenservice nicht informiert, was die Bank unter Steuerthemen auf ihrer Webseite veröffentlicht.

 

 

 

 

Silver_Wolf

@ehemaliger Nutzer  schrieb:


Eine Umsetzung dieser Änderungen auf Ebene der Banken muss bis zum 01.01.2026 erfolgen.

comdirect wird die Umsetzung bereits für das Steuerjahr 2025 vornehmen.

 

https://www.comdirect.de/cms/finanzwissen-steuerthemen.html#aktuelles

 

Das ist doch eindeutig und betrifft die bankseitige Berücksichtigung aller Vorgänge im Kalenderjahr 2025

 



Dann ist ja alles in Butter.

Also mache doch mal so eine Ausbuchung und zeige dann den Beleg dafür.

 

Bist du mit den Tempora vertraut?

... wird die Umsetzung ... vornehmen.

Das klingt für mich nach Futur I, und eben nicht Futur II.    🙂

 

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

@ehemaliger Nutzer  schrieb:


Eine Umsetzung dieser Änderungen auf Ebene der Banken muss bis zum 01.01.2026 erfolgen.

comdirect wird die Umsetzung bereits für das Steuerjahr 2025 vornehmen.

 

https://www.comdirect.de/cms/finanzwissen-steuerthemen.html#aktuelles

 

Das ist doch eindeutig und betrifft die bankseitige Berücksichtigung aller Vorgänge im Kalenderjahr 2025

 



Dann ist ja alles in Butter.

Also mache doch mal so eine Ausbuchung und zeige dann den Beleg dafür.

 

Bist du mit den Tempora vertraut?

... wird die Umsetzung ... vornehmen.

Das klingt für mich nach Futur I, und eben nicht Futur II.    🙂

 


Erstens gehe ich davon aus, dass die von dir angeführten Feinheiten von Futur 1 und Futur 2 bei der Erstellung der Informationen durch die Bank keine Rolle gespielt haben. Hier geht es um kurze prägnante Sätze.

Eindeutig ist aber der Bezug auf das Kalender-/ Steuerjahr 2025.

 

Insoweit ist bzw. wäre es für die steuerliche Abwicklung völlig egal, ob die konkrete Erfassung im bankseitigen Steuertopf jetzt sofort oder erst zum Jahresende erfolgt.

 

Im Übrigen ist meine Investmentphilosophie so gestrickt, dass solche Verluste überhaupt nicht anfallen.

 

KundeXYZ
Autor
6 Beiträge

Wir lieben ja neumalkluge, nicht zielführende, persönliche oder unsachliche Forenbeiträge. Danke für nichts!

 

Mein persönliches Fazit: Ich warte bis 01.01.2026, die Übergangsfrist endet am 31.12.2025.

 

Winke winke 🙂

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@KundeXYZ  schrieb:

Wir lieben ja neumalkluge, nicht zielführende, persönliche oder unsachliche Forenbeiträge. Danke für nichts!

 

Mein persönliches Fazit: Ich warte bis 01.01.2026, die Übergangsfrist endet am 31.12.2025.

 

Winke winke 🙂


Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025


wertlose Aktien Rz. 119:Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:


"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.

Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."

CurtisNewton

@ehemaliger Nutzer  schrieb:

"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.

Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."


🙄

 

Heißt doch dann folgendes

a.) Meine Bank ist schnell und hat die neuen Gegebenheiten schon umgesetzt --> Totalverluste Aktien in 2025 werden nur mit Aktiengewinnen verrechnet (wie gewohnt), und zwar auch die Bank

b.) Meine Bank ist langsam und setzt die neuen Gegebenheiten erst 2026 um --> Verrechnung über Steuererklärung, und ich kann Totalverluste Aktien aus 2025 mit Gewinnen Sonstige verrechnen.

 

Mache ich jetzt einen Denkfehler oder ist das wirklich so bescheuert? Das gibt doch sofort die nächste Klage wegen Einzelfallgerechtigkeit.

 

Vielleicht mag @Fix1 uns erhellen ob ich das richtig interpretiere.

 

 

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"I am a dwarf and I'm digging a hole. Diggy diggy hole, diggy diggy hole. I am a dwarf and I′m digging a hole. Diggy diggy hole, digging a hole" - Wind Rose

Fix1
Experte ★★★
523 Beiträge

Hallo @CurtisNewton

 

vielen Dank dafür, dass du meine Meinung hören willst. Vorab: Ich bin absolut nicht im Thema, habe mir jetzt die Sache aber einmal angeguckt und komme zur gleichen Einschätzung wie du. Finde ich auch eher unglücklich. 

 

Zum Thema Klage wegen "Einzelfallgerechtigkeit":

 

1) Der Steuerpflichtige kann sich auf für ihn günstige Verwaltungsanweisungen berufen, auch wenn sie "rechtswidrig" sind (also gegen das Gesetz verstoßen; "aus Vereinfachungsgründen.."). Nennt sich "Selbstbindung der Verwaltung".

 

2) Der Stpfl., der nicht von einer solchen Verwaltungsanweisung profitiert (weil er davon nicht erfasst wird), kann sich jedoch nicht auf diese Anweisung berufen. Alter rechtsstaatlicher Grundsatz: "Es gibt keine Gleichheit im Unrecht." Denn wenn es so etwas geben würde, würde die Rechtsstaatlichkeit ad absurdum geführt.

 

Hilft alles nicht wirklich weiter. Ich weiß. Tut mir leid, dass ich nicht wirklich helfen kann. 

 

Schönen Abend

 

Lukas

 

 

CurtisNewton
Legende
4.845 Beiträge

Hallo @Fix1 ,

 

danke für deinen Kommentar und auch die Erläuterung zu der von mir in den Raum geworfenen Einzelfallgerechtigkeit, habe ich wieder was gelernt.

 

Dass du den Sachverhalt erst mal so einschätzt wie ich auch beruhigt mich insofern, als dass ich gedanklich offenbar nicht komplett falsch abgebogen bin. 

 

 

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ehemaliger Nutzer
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0 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

Hallo @Fix1 ,

 

danke für deinen Kommentar und auch die Erläuterung zu der von mir in den Raum geworfenen Einzelfallgerechtigkeit, habe ich wieder was gelernt.

 

Dass du den Sachverhalt erst mal so einschätzt wie ich auch beruhigt mich insofern, als dass ich gedanklich offenbar nicht komplett falsch abgebogen bin. 

 

 


Der Kontext des BMF Schreibens mit RZ 119 ist etwas umfangreicher und komplexer.

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteue...