am 25.11.2024 21:00
Nachdem am 22.11.2024 der Bundesrat im Jahressteuergesetz 2024 der "Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen" (sprich Änderung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) zugestimmt hat, wann erfolgt die Umsetzung durch die Comdirect? Noch im Jahr 2024? Ansonsten erfolgt die Verlustverrechnung erst mit der Einkommensteuererklärung 2024, zumindest bei mir erst im zweiten Halbjahr 2025.
am 29.12.2025 21:50
am 29.12.2025 22:29
@CurtisNewton schrieb:
Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025
wertlose Aktien Rz. 119:Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:
"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.
Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.
Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."
Hmm, also das BMF Schreiben vom Mai? Danke erstmal.
Aber hält sich das FA auch daran?
Bei der Bank wurde ja nichts verrechnet und nun soll das FA das machen.
am 30.12.2025 19:56
@SlowTrader schrieb:
@CurtisNewton schrieb:Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025
wertlose Aktien Rz. 119:Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:
"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."
Hmm, also das BMF Schreiben vom Mai? Danke erstmal.
Aber hält sich das FA auch daran?
Bei der Bank wurde ja nichts verrechnet und nun soll das FA das machen.
Mein Finanzamt hat 2024 meinen Verlustvortrag aus uneinbringliche Kapitalforderungen in den normalen Verlustvortrag (ohne Veräußerung von Aktien) umgebucht.
am 30.12.2025 21:12
@Thomas1968 schrieb:
Mein Finanzamt hat 2024 meinen Verlustvortrag aus uneinbringliche Kapitalforderungen in den normalen Verlustvortrag (ohne Veräußerung von Aktien) umgebucht.
Genau so soll es sein