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Verlustverrechnung nach der Entscheidung des Bundesrates (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG)

Thomas1968
Autor ★★★
70 Beiträge

Nachdem am 22.11.2024 der Bundesrat im Jahressteuergesetz 2024 der "Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen" (sprich Änderung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) zugestimmt hat, wann erfolgt die Umsetzung durch die Comdirect? Noch im Jahr 2024? Ansonsten erfolgt die Verlustverrechnung erst mit der Einkommensteuererklärung 2024, zumindest bei mir erst im zweiten Halbjahr 2025.

43 ANTWORTEN

CurtisNewton
Legende
5.025 Beiträge

@SlowTrader 

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"I am a dwarf and I'm digging a hole. Diggy diggy hole, diggy diggy hole. I am a dwarf and I′m digging a hole. Diggy diggy hole, digging a hole" - Wind Rose

SlowTrader
Autor ★
72 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

@SlowTrader 


Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025


wertlose Aktien Rz. 119:Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:


"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.

Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."

 

Hmm, also das BMF Schreiben vom Mai? Danke erstmal.

Aber hält sich das FA auch daran?

Bei der Bank wurde ja nichts verrechnet und nun soll das FA das machen.

 

Thomas1968
Autor ★★★
70 Beiträge

@SlowTrader  schrieb:

@CurtisNewton  schrieb:

@SlowTrader 


Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025


wertlose Aktien Rz. 119:Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:


"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.

Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."

 

Hmm, also das BMF Schreiben vom Mai? Danke erstmal.

Aber hält sich das FA auch daran?

Bei der Bank wurde ja nichts verrechnet und nun soll das FA das machen.

 


Mein Finanzamt hat 2024 meinen Verlustvortrag aus uneinbringliche Kapitalforderungen in den normalen Verlustvortrag (ohne Veräußerung von Aktien) umgebucht.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Thomas1968  schrieb:


Mein Finanzamt hat 2024 meinen Verlustvortrag aus uneinbringliche Kapitalforderungen in den normalen Verlustvortrag (ohne Veräußerung von Aktien) umgebucht.


Genau so soll es sein