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Anschaffungsdaten übernehmen - von IBKR zu Comdirect

randomuser
Autor ★★
12 Beiträge

Hallo,

 

im Januar habe ich mein Depot von IBKR zu Comdirect übertragen. Seitdem versuche ich, dass Comdirect die Abschlussdaten von meinem alten Broker übernimmt, aber leider ist das noch nicht gemacht.

 

Da ich kein deutscher Muttersprachler bin, kommuniziere ich lieber per Text, und aus irgendeinem Grund braucht Comdirect jedes Mal 1-2 Wochen, um zu antworten. Seit etwa März, als der Portfoliotransfer abgeschlossen war, habe ich über ein Dutzend E-Mails an Comdirect bezüglich der Anschaffungsdaten hin und her geschickt. In dieser Zeit hat mir die Comdirect eine Vielzahl von Gründen genannt, warum sie die Anschaffungsdaten nicht übernommen hat)

  • Sie haben mir mehrmals gesagt, dass sie keine Daten von meinem alten Broker erhalten haben (Obwohl mein alter Broker mir mehrmals bestätigt hat, dass er die Daten tatsächlich an Depotuebertraege@comdirect.de geschickt hat. Ich verstehe immer noch nicht, warum es der Comdirect nicht möglich ist, in ihrem Posteingang zu suchen, da man eine eindeutige Kennung hat)
  • Sass das Format der erhaltenen Daten unzureichend war
  • Mehrere andere E-Mails, die nicht auf den Punkt eingingen, sondern nur allgemeine Aussagen darüber enthielten, wie das Verfahren funktioniert
  • Und jetzt, vor ein paar Tagen, teilte man mir mit, dass mein alter Makler nicht in der EU ansässig sei und sie daher die Erwerbsdaten nicht akzeptieren könnten.

Was den letzten Punkt betrifft, so habe ich IBKR kontaktiert und nachgefragt (kaum zu glauben, dass sie innerhalb von 1-2 Tagen mit präzisen Antworten antworten). Sie teilten mir mit, dass dies nicht korrekt sei: „Ihr Konto untersteht der IBKR Irland. Alle Vermögenswerte, die an COMDIRECT übertragen werden, lauten auf EUR und werden über Clearstream Luxemburg gehalten und übertragen“. Das macht für mich Sinn, denn wenn der Broker in der EU ansässig ist (mein Broker ist IBKR Ireland https://www.interactivebrokers.ie/de/home.php), muss er die EU-Vorschriften einhalten, auch wenn die Muttergesellschaft in den USA ansässig ist. (Wie jedes andere Unternehmen auch, soweit ich weiß)

 

Ich bin ein wenig verzweifelt und frustriert und weiß nicht, was ich sonst tun soll. Habe ich etwas übersehen? Warum scheint es immer ein Problem mit Comdirect zu geben, das sie daran hindert, die Akquisitionsdaten zu übernehmen? Hat jemand einen Rat?

24 ANTWORTEN

randomuser
Autor ★★
12 Beiträge

@Silver_Wolf  schrieb:

Also wenn ich auswandern würde dann würde ich mir einen geeigneten Broker in der neuen Heimat suchen der die steuerlichen Anforderungen des Landes erfüllt.


Aber das ist nicht das Problem, oder? Oder wollen Sie damit sagen, dass die Comdirect die steuerlichen Anforderungen des Landes nicht erfüllt?

randomuser
Autor ★★
12 Beiträge

Die Papiere kann man fast beliebig hin und herbuchen.

Die Steuerdaten sind ja zunächst mal verloren.

 

Ich würde zumindest diese Option ( mit Erhalt der alten Steuerdaten) bei IB anfragen. 

 

Unwahrscheinlich aber nicht unmöglich…


Vielen Dank für den Tipp. Wenn das am Ende nicht klappt, werde ich das ausprobieren.

dg2210
Legende
7.777 Beiträge

@randomuser  schrieb:

@dg2210 

 

Für mich war es überhaupt nicht offensichtlich, dass es sich um eine komplexe Transaktion handeln würde.

 

 


Alles, was deutsche Steuern berührt, ist grundsätzlich komplex - das solle eigentlich jedem Anleger bewusst sein. Ist man nicht sicher, ob eine geplante Transaktion komplex ist: vorher fragen!

 

 

Zum Rück-Transfer: Der Verkauf von aus dem Ausland übertragenen Wertpapieren ohne korrekte Anschaffungsdaten ist ebenfalls komplex.

Beim Rücktransfer mit anschliessendem Verkauf beim ausländischen Broker kann man dies umgehen; dann wird ganz normal in der deutschen Erklärung die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten versteuert.

Bettina Orlopp : „Wir haben kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem.“ (Focus online 24.06.2025)

randomuser
Autor ★★
12 Beiträge

Ich wollte nur ein Update veröffentlichen. Ich habe die, wie ich glaube, letzte Mitteilung von ComDirect erhalten:


„Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, dürfen wir bei einem Depotübertrag von einem Institut außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen Nachweis der Anschaffungsdaten nicht akzeptieren (EStG, § 43a, Absatz 2, Satz 6).
Die Wertpapiergeschäfte aller weltweiten Niederlassungen von Interactive Brokers werden von der Interactive Brokers LLC in den USA abgewickelt und verwahrt. Dazu gehört auch Interactive Brokers Ireland Limited.
Demnach handelt es sich bei Depotüberträgen von Interactive Brokers grundsätzlich um Auslandsdepotüberträge aus einem Drittstaat außerhalb des EWR-Raums. Somit dürfen wir gemäß keine Anschaffungsdaten von Interactive Brokers annehmen.“


Danach sagen sie mir nur, ich solle mich an den Ombudsmann wenden.

 

Die Stellungnahme von IB?

 

Please be advised that your account is under IB Ireland entity (IBIE) and all the assets transferred to COMDIRECT are denominated in EUR, held and have been transferred via Clearstream Luxembourg.

 

„IBIE is a limited company that is duly organized and existing under the laws of Ireland, with a registered office at North Dock One, 91/92 North Wall Quay, Dublin 1 D01 H7V7, Ireland. IBIE is regulated by the Central Bank of Ireland (“CBI”). IBIE is included in the CBI’s register of regulated financial service providers under number C423427. The CBI’s address is New Wapping Street North Wall Quay, North Dock, Dublin, D01 F7X3, Ireland.”

 

Darüber wird in § 43a, Absatz 2, Satz 5 und Staz 6 EStG, soweit ich das verstehe, in keiner Weise erwähnt, wie oder wo die Wertpapiergeschäfte abgewickelt und verwahrt werden, sondern es wird nur nach dem Sitz der abgebenden auszahlenden Stelle gefragt. Und es ist ganz klar, dass die IBKR Irland in Irland ansässig ist.

 

5. Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierinstitut. 6.In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig.

 

Ich habe mich vor ein paar Wochen an den Ombudsmann gewandt, aber ich weiß nicht, ob das helfen wird.

 

Tastenhauer
Experte ★
210 Beiträge

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