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Doppelte Besteuerung bei ausländisch thesaurierenden Investmentfonds vermeiden - Ausfüllhilfe

tweety
Autor ★
3 Beiträge

Auf der Steuerbescheinigung wird angekreuzt, dass ein ausländisch thesaurierender Investmentfonds vorhanden ist. Die Erträge dazu und die anrechenbare ausländische Steuer wird "nur nachrichtlich" mitgeteilt. Da diese Beträge von der Bank nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, ist man verpflichtet, diese Erträge dem Finanzamt in der Anlage KAP Zeile 15 und 51 mitzuteilen.

Das FA versteuert dann diese Erträge. Kommt es später zum Verkauf der Anteile, unterliegen sie automatisch der Abgeltungssteuer. Also habe ich diese Erträge doppelt besteuert. Als Anleger soll man diese erhöhten Abzüge zurückfordern und nachweisen, dass diese Erträge bereits in den Vorjahren versteuert wurden.

Meine Frage ist:

Wie wird man von der Bank bei dieser komplizierten Regelung unterstützt?

Stellt die Bank nach einem Verkauf nochmals die thesaurierenden Beträge zusammen?

Berücksichtigt sie eventuell bereits diese Vorabbesteuerung in der Zeile 7 Anlage KAP?

Bei den Ausfüllhilfen zur Erträgnisaufstellung steht was von "korrigierten Beträgen" in der Zeile 7, ist das damit gemeint?

 

jetzt noch was erschwerendes:

Wenn der Fonds ein so Genannter Altbestand war, der nicht versteuert wird, muss ich dann trotzdem die Thesaurierung erklären?

Obwohl der Fonds ja keiner Abgeltungssteuer unterliegt?

 

Fragen über Fragen ....

4 ANTWORTEN

paba
Mentor
889 Beiträge

Hallo @tweety,

 

die Regelung, von der du sprichst, gilt nur noch bis Ende 2017. Ab 2018 wird die Besteuerung von Investmentfonds komplett geändert (sie hier für die Regelung ab 2018). Alle Fonds in deinem Depot gelten als zum 31.12.2017 verkauft und zum 01.01.2018 als neu angeschafft. Das heißt, wenn du viele thesaurierende ausländische Fonds in deinem Depot hast, wird dich diese Doppelbesteuerung letztmalig voll treffen.

 

Du kannst dir natürlich die zu viel bezahlte Steuer zurückholen, wenn du deine Thesaurierungen in den Vorjahren ordnungsgemäß versteuert hast. Anfang nächsten Jahres erhält du von comdirect die kostenlosen Jahressteuerbescheinigung. Dort gibt es eine Zeile, die wie folgt aussieht:

 

„Bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen

 

Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds in Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG (Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen)“

 

Den dort angegebenen Betrag ziehst du einfach von deinen Kapitalerträgen in 2017 ab. In Zeile 7 der Anlage KAP stehen also die Kapitalerträgen abzüglich der doppelt versteuerten Thesaurierungen auf die ausländischen Fonds. Die Jahressteuerbescheinigung legst du einfach deiner Steuererklärung bei und im Normalfall gibt’s keine weiteren Probleme. Du musst allerdings damit rechnen, dass das FA einen Nachweis dafür verlang, dass du die Thesaurierungen der Vorjahre ordnungsgemäß versteuert hast. Dafür wäre es gut, wenn du deine älteren Steuerbescheide die noch hast.

 

Gruß paba

tweety
Autor ★
3 Beiträge

Hallo @paba Danke für die guten Hinweise. Wenn ich diese Zuarbeit von der Comdirect bekomme, werde ich die Steuererklärung mit deinen Tipps auch richtig ausfüllen können. Vielen Dank!

tweety
Autor ★
3 Beiträge

Hallo Paba, jetzt muss ich diesen Fall doch nochmal aufrufen, denn jetzt ist der Fall aktuell und ich muss gegenüber dem FA aktiv werden (Einspruch).

Folgendes: Es geht um einen ausländisch thesaurierenden Fonds, gekauft im Jahr 2007, verkauft im Jahr 2019. In den Steuererklärungen wurde (zumeist) angekreuzt "ausl. Thesaur. Fonds" - Ja - und die Steuererträge in Zeile 15 mitgeteilt. Im Jahr 2019 wurde der Fonds mit einem großem Gewinn verkauft und diesen habe ich, wie auf der Steuerbescheinigung steht von der Höhe der Kapitalerträge  Anlage KAP abgezogen. Mein FA hat aber die vollen Kapitalerträge zur Versteuerung angesetzt und verlangt Belege, dass ich in den Vorjahren schon die Erträge versteuert habe.

Ich muss einen Einspruch gegen diese Art der Berechnung machen.

Der Nachweis ist sehr aufwändig und lässt mich überlegen, eigentlich hat das FA selbst alle Steuererklärungen über die etwa 12 Jahre von mir und weiß alles.

Was hat eigentlich das Investmentsteuergesetz 2018 in diesem Fall bewirkt?

Würdest du mir bitte nochmal was dazu sagen?

Vielen Dank und viele Grüße

 

paba
Mentor
889 Beiträge

Hallo @tweety,

 

hast du denn wirklich in jedem einzelnen Jahr vor 2018 deine "ausschüttungsgleichen Erträge" aus deinen ausländischen thesaurierenden Investmentfonds versteuert (Zeile 15 Anlage KAP)? Es reicht nicht nur die Steuererklärung für 2017. Viele Anleger wussten damals gar nicht, dass sie nach dem damaligen InvStG dazu verpflichtet waren und haben diese Steuer unwissentlich "hinterzogen". Genau deshalb waren und sind ja die Banken bei Verkauf solcher Fonds auch heute noch dazu verpflichtet, die "akkumulierten thesaurierten Erträge" aus den Jahren von vor 2018 noch einmal zu versteuern. Diese doppelt bezahlte Steuer bekommst du im Zweifel nur zurück, wenn du im Jahr des Verkaufs deiner Fonds dem Finanzamt gegenüber nachweisen kannst, dass du vor 2018 deiner Versteuerungsverpflichtung lückenlos nachgekommen bist. Nur bei kleinen Beträgen mag dir das Finanzamt vielleicht auch ohne Nachweis glauben. Ich glaube aber nicht, dass es beim Finanzamt eine Datenbank gibt, in der diese Nachweise erfasst und gespeichert werden.

 

Ich selber habe es im letzten Jahr übrigens geschafft, diese doppelte Steuer auch ohne Nachweist zurückzubekommen: Einfach eine Liste der Fonds mit ISIN, Haltedauer, akkumuliert Erträge usw. beigefügt (es ging in Summe aber auch nur um Erträge in Höhe von ca. 500 EUR, also um ca. 125 EUR Steuer). Vielleicht solltest du zunächst bei deinem Sachbearbeiter im Finanzamt einfach mal anrufen, ihm die Sache erklären, eventuell die Liste nachreichen und fragen, was man da noch machen kann. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die meist ganz umgänglich sind, wenn man vernünftig mit denen redet.

 

Wenn das nicht klappt und wenn es um hohe Beträge geht, solltest du zu dem Thema vielleicht einen Experten (Steuerberater) einschalten. Die Besteuerung nach dem alten InvStG war komplex. Leider hat dieses verkorkste Gesetzt auch heute noch Nachwirkungen. Deshalb habe ich mich vor 2018 von ausländischen thesaurierenden Investmentfonds weitgehend fern gehalten. Die galten nicht umsonst als "steuerproblematisch".

 

Gruß paba