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Verrechnung Verluste mit Kursgewinnen, Verlusttopf

Pauli3
Autor ★★
15 Beiträge

Hallo,

habe gestern den Bestand an wertlosen Wirecard Aktien für 0,30€ , mit 16€ (!) Nebenkosten verkauft, dementsprechend sollte der Verlust eingebucht sein.

 

Kurz danach, Total Aktien verkauft. In der Abrechnung wird mir die volle Abgeltungssteuer + Soli auf den Gewinn abgezogen. Ein Verrechung mit den Verlusten aus dem Wirecard Geschäft fand nicht statt.

 

Ist das normal? Hab ich etwas falsch gemacht, evt. Fristen nicht eingehalten? Sind die Wirecard Verluste nicht anrechenbar?

Etwas ratlos...

 

Danke und Grüße!

7 ANTWORTEN

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@Pauli3  schrieb:

Hallo,

habe gestern den Bestand an wertlosen Wirecard Aktien für 0,30€ , mit 16€ (!) Nebenkosten verkauft, dementsprechend sollte der Verlust eingebucht sein.

 

Kurz danach, Total Aktien verkauft. In der Abrechnung wird mir die volle Abgeltungssteuer + Soli auf den Gewinn abgezogen. Ein Verrechung mit den Verlusten aus dem Wirecard Geschäft fand nicht statt.

...

Danke und Grüße!


 

 

Nach meinem laienhaften Verständnis sind diese Verluste nur über die Abgabe einer Steuererklärung verrechenbar:


§20(6) S.6 EStG
regelt ...

 

"Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen."

 

und "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 - 2022/0457871"
ergänzt ....

 

"Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20(6) S. 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt."

 

Zum Begriff der Veräußerung* bestimmt das BMF u.a. ...

 

"Eine Veräußerung (...) ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten
abhängig. (...) Von einer Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes ist regelmäßig auszugehen, wenn der Veräußerungserlös die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, ist gleichfalls regelmäßig von der Veräußerung eines wertlosen Wirtschaftsgutes auszugehen."

 

 

 

*Eingefügt nach der Ergänzung von @Tarulia

 

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

Zusätzlich dazu ist auch Randziffer 59 des BMF Schreibens relevant, was hier der ausschlaggebende Punkt ist. Denn die regelt, dass solche Veräußerungen überhaupt erst als "wertlos" betrachtet werden.

Pauli3
Autor ★★
15 Beiträge

Sorry, das mit dem "wertlos" war meine gefühlte Bezeichnung. Die Wirecard Aktien waren zum Zeitpunkt des Verkaufs gelistet und hatten durchaus einen Wert.

Bleibt die simple Frage: Erfolgt die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten automatisch oder muss das durch die Steuererklärung mit Anlage KAP erfolgen? Der Steuerfreibetrag wird  ja auch automatisch angerechnet.

Tarulia
Mentor ★
1.112 Beiträge

@Pauli3  schrieb:

Sorry, das mit dem "wertlos" war meine gefühlte Bezeichnung. Die Wirecard Aktien waren zum Zeitpunkt des Verkaufs gelistet und hatten durchaus einen Wert.


Schon klar, es geht ja darum wie das BMF das deutet und die sagen wenn Transaktionskosten > Verkaufserlös = wertlos

 


@Pauli3  schrieb:

Bleibt die simple Frage: Erfolgt die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten automatisch oder muss das durch die Steuererklärung mit Anlage KAP erfolgen? Der Steuerfreibetrag wird  ja auch automatisch angerechnet.


Die Ausweisung der Verluste erfolgt auf der JStB, und die Verrechnung in der Steuererklärung. Da die 20.000 Euro Verlustverrechnung pro Jahr bankenübergreifend sind kann das auf Bankenebene nicht umgesetzt werden.

Mit dem Steuerfreibetrag (nehme an du meinst den Sparerpauschbetrag/Freistellungsauftrag) hat das nichts zu tun da der schließlich nicht von Verlusten abhängt und auf Bankenebene genutzt wird.

 

Einen Hinweis dazu findest du übrigens auch auf der Steuermitteilung, auf der dann auch erkennbar ist, dass kein Verlust in den Topf gestellt wurde 😉

Zebra
Autor
5 Beiträge

Einen Guten Tag in die Runde !

 

Ich hoffe eine Antwort auf meine Fragen zu erhalten.

Mir geht es ähnlich wie  " Pauli3 ".

 

Streitig ist die Reihenfolge, in der nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu
berücksichtigen sind.

 

Ist das rechtens?

 

Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung dauerte 12 Monate, für das Jahr 2022.

Nun haben wir relativ schnell für das Jahr 2023 eine erhalten, leider Fehlerhaft und mit nicht ausgewiesen Verlusten, welche nicht auf Bankenebene verrechnet werden können.

Aktienverkäufe! 

Der Widerspruch läuft, als Antwort erhielten wir, es wäre ein komplexer Vorgang, das war vor 1,5 Monaten!

Sachverhalte, ohne Worte...!

20 Jahre Kunde, Gebühren in weit, weit vierstelliger Anzahl geflossen.

Wegen den Gebühren von 10- oder 30 Euro konnte die Transaktion nicht auf Bankenebene - Verlustverrechnungstopf  mit einfließen.

 

Getreu der Werbung: Die Bank an Ihrer Seite - Commerzbank!

 

Auch bei uns konnten Verkäufe auf Grund der Transaktionskosten der Comdirect Bank nicht mehr auf Bankeneben verrechnet werden,

so dass wir diese bei der Anlage KAP, bei dem Finanzamt einreichten und ausführlich erklärt haben.

 

Der darauf amtlich erfolgte Bescheid erbrachte schriftlich zur Aussage, dass der nicht voll in Anspruch genommen Sparerfreibetrag zum Abzug genommen wurde.

Das heißt zu " Deutsch „, die Verluste werden nicht voll angerechnet!

Erst der darüber hinaus gehenden Betrag kommt zur steuermäßigen Berücksichtigung, Verlustvortag für das Finanzamt.

 

Ist das alles widerspruchslos alles hinzunehmen, oder lohnt eine Klage?

Jeweils gegen die Bank - Rechtsgrundlage und das Finanzamt?

Es wird bestimmt ähnliche Fälle geben.

 

Was meint und denkt Ihr, bitte objektiv….

 

Gerne auch Sozial Media...!

Zebra_2-1714636703842.gif

 

von Legende

Danke im Voraus.

Beste Grüße Zebra

 

xox
Experte ★★
275 Beiträge

Dazu kommt Fachkräftemangel im FA, o-Ton Steuerkanzlei: da sitzen nur noch Pfeifen. Fertig ist der Zaubertrank.

Silver_Wolf
Mentor ★★★
3.174 Beiträge

@Zebra  schrieb:

 

Ist das rechtens?

 

Wegen den Gebühren von 10- oder 30 Euro konnte die Transaktion nicht auf Bankenebene - Verlustverrechnungstopf  mit einfließen.

 

Auch bei uns konnten Verkäufe auf Grund der Transaktionskosten der Comdirect Bank nicht mehr auf Bankeneben verrechnet werden,

so dass wir diese bei der Anlage KAP, bei dem Finanzamt einreichten und ausführlich erklärt haben.

 

Der darauf amtlich erfolgte Bescheid erbrachte schriftlich zur Aussage, dass der nicht voll in Anspruch genommen Sparerfreibetrag zum Abzug genommen wurde.

Das heißt zu " Deutsch „, die Verluste werden nicht voll angerechnet!

Erst der darüber hinaus gehenden Betrag kommt zur steuermäßigen Berücksichtigung, Verlustvortag für das Finanzamt.

 

Ist das alles widerspruchslos alles hinzunehmen, oder lohnt eine Klage?

Jeweils gegen die Bank - Rechtsgrundlage und das Finanzamt?

 


Die Rechtslage ist wohl recht eindeutig.

Eine Klage dagegen dürfte kaum Erfolgschancen haben.

 

Zumal das kein echtes Problem ist.

Einfach genügend Gewinne realisieren, dann werden auch alle Verluste angerechnet.  🙂