am 09.06.2020 13:59
Hallo erst einmal, liebe Leute!
Ich bräuchte mal eure Hilfe bzgl. einer durch einen dummen Fehler entstandenen Steuerfrage.
Ich habe das Kunststück hinbekommen, meine bei Tradegate gekauften Aktien (kanadisches Unternehmen) am falschen Handelsplatz, nämlich der Toronto Stock Exchange zu verkaufen. Ich muss geistig umnachtet gewesen sein.
Mal abgesehen davon, dass es bei einem kleinen Ordervolumen natürlich auch gebührentechnisch ein brillianter Schachzug ist, habe ich nun zusätzlich das vermeintliche "Problem", dass auf der Abrechnung von comdirect keinerlei Steuer auf den Gewinn (~300€) einbehalten wurden.
Ich vermute – und das weiß aus Unerfahrenheit ganz einfach nicht und frage hier daher einen schlauen Kopf – das dies nun dem Umstand geschuldet ist, dass ich im Ausland gehandelt habe? Heißt, ich muss das 2021 nun selber an den Fiskus abführen?
Übrigens habe ich keinen Steuerfreibetrag bei der comdirect eingerichtet (bei anderer Bank für 2020 bereits aufgebraucht).
PS: ja, ich weiß es ist ein kaum nennenswerter Betrag aber ich verstehe gerne die Hintergründe.
Vielen Dank im Voraus, falls jemand Bescheid weiß. 🙂
am 09.06.2020 16:14
am 09.06.2020 16:14
Der Handelsplatz sollte bei der Steuerberechnung keine Rolle spielen. Hast Du eventuell noch Verluste aus Aktiengeschäften gehabt, mit denen der Gewinn verrechnet wurde? Schau auch man in die Steuerübersicht im persönlichen Bereich.
09.06.2020 16:36 - bearbeitet 09.06.2020 16:38
09.06.2020 16:36 - bearbeitet 09.06.2020 16:38
Hi Alex und danke für die Antwort.
Schon mal gut zu wissen, dass es keine Rolle spielen sollte.
Der Hinweis mit den Verlusten ist gut, danke. Sind aber a) nur -5,08€ und b) diese tauchen in der Wertpapierabrechnung auch korrekt auf (siehe Screenshot vom PDF). Ansonsten ist dort aber kein Verweis auf Steuern.
Was mir aber ins Auge fällt oben die Zeile: Steuerliche Behandlung: Ausbuchung, nicht steuerpflichtig. Was hat das zu bedeuten? Im Börsen-Jargon finde ich unter Ausbuchung immer den Bezug auf wertlos gewordene Aktien.
Nun, die waren ja nicht wertlos. 😄
am 09.06.2020 17:45
Ich bin mit den Details nicht vertraut, aber evtl. solltest Du Dir mal diese Diskussion sowie die darin verlinkte genauer ansehen.
09.06.2020 17:48 - bearbeitet 09.06.2020 17:54
09.06.2020 17:48 - bearbeitet 09.06.2020 17:54
Das kling für mich jetzt nach einer falschen Abrechnung. Ein normaler Verkauf kann keine Ausbuchung sein. Ich würde 1-2 Tage abwarten, ob Storno und Neuabrechnung kommen. Ansonsten bei der Kundenbetreuung nachfragen. Der Verweis von @GetBetter behandelt die Besteuerung von Erträgen, worum es hier nicht geht.
am 09.06.2020 17:55
Alles klar, dann will ich nichts gesagt haben.
Wie erwähnt kenne ich die Details nicht und hatte auch keine Lust mich vorher einzulesen ![]()
09.06.2020 17:59 - bearbeitet 09.06.2020 17:59
09.06.2020 17:59 - bearbeitet 09.06.2020 17:59
Danke euch beiden und insbesondere noch mal Alex. Ich werde das im Auge behalten und mich an den Support wenden, falls da nix mehr passiert. Werd hier noch mal Update geben, sobald ich mehr weiß.
20.06.2020 14:32 - bearbeitet 20.06.2020 14:32
20.06.2020 14:32 - bearbeitet 20.06.2020 14:32
Ich habe in der Zwischenzeit mit comdirect geschrieben und Antwort bekommen. Für alle Interessierten unter euch, anbei die Antwort.
Das Thema Steuern ist komplex. Ihre diesbezügliche Nachfrage ist uns verständlich.
Das von Ihnen veräußerte Wertpapier BROOKFIELD RENEW.PART.UTS, WKN A1JQFZ, wurde als sogenannte Limited Partnership klassifiziert.
Hier sind Besonderheiten zu beachten: Ein Verkauf wird wie ein Austritt eines Gesellschafters einer Personengesellschaft eingestuft.
Aus diesem Grund wird der Verlust aus dem Verkauf nicht in den Verlustverrechnungstöpfen berücksichtigt.
Die steuerliche Behandlung kann über das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung erfolgen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat u. a. im BMF- Schreiben vom 18.06.2016 , Seite 34, unter der Randziffer 78 und 79 der Sachverhalt wie folgt erläutert:
Austritt eines Gesellschafters
78 Verlässt ein Gesellschafter die Personengesellschaft und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft vor. Die Veräußerung wird nach § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere eingestuft. Gehören hierzu Wertpapiere i. S. des § 23 EStG a. F., die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, und war der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt bereits an der Gesellschaft beteiligt, findet § 20 Absatz 2 Satz 3 EStG keine Anwendung.
79 Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Ferner ist die Veräußerung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.
Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren steuerlichen Berater oder Ihr zuständiges Finanzamt.