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Steuerausländer post-Brexit

Phil804
Autor ★
13 Beiträge

Hallo zusammen,

 

Ich habe mich schon kräftig durch das Comdirect Community Forum gewälzt und mich hinsichtlich Steueransässigkeit auch auf anderen Webseiten informiert. Jetzt wollte ich trotzdem nochmal euren Rat haben und hoffe von den Spezialisten gehört zu werden. 🙂

 

Ich plane eventuel meine Fondsanteile für die unten genannten ETFs in nächster Zeit zu verkaufen. Im Moment habe ich da nicht viel angespart, insgesamt etwa 3.400 Euro.


DE0005933972 
LU2082997516

 

Ich bin wie es so schön heißt 'Steuerausländer' und lebe seit ca. 6.5 Jahren in England (jetzt EU Ausland). Ich habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz mehr und die Comdirect sowie das Einwohnemeldeamt is informiert (bin aus Deutschland abgemeldet).

 

Ich sehe immer haüfiger widersprüchliche Angaben bzgl. des Abzugs von Steuern bei Veräußerungsgewinnen - sehe ich das richtig dass für den Verkauf von den oben genannten ETFs grundsätzlich kein Steuerabzug durch die Comdirect erfolgen sollte da ich Steuerausländer bin? 

 

Ich weiß dass es die Möglichkeit gibt einbehaltene Steuern vom Bundeszentralamt für Steuern zurückzufordern, aber wenn das grundsätzlich gar nicht notwending wäre würde das meine Entscheidung vereinfachen. 

 

Der TecDax ETF ist in Deutschland aufgesetzt der STOXX EUROPE in Luxemburg.

 

Vielen Dank!

2 ANTWORTEN

epa
Autor ★★★
69 Beiträge

Ich sehe immer haüfiger widersprüchliche Angaben bzgl. des Abzugs von Steuern bei Veräußerungsgewinnen - sehe ich das richtig dass für den Verkauf von den oben genannten ETFs grundsätzlich kein Steuerabzug durch die Comdirect erfolgen sollte da ich Steuerausländer bin?

Einfache Antwort: Ja. Wenn Du Steuerausländer bist, entfällt die Steuerpflicht und es wird dabei nichts abgezogen.

dg2210
Legende
7.777 Beiträge

@Phil804  schrieb:

 

 

Ich weiß dass es die Möglichkeit gibt einbehaltene Steuern vom Bundeszentralamt für Steuern zurückzufordern,


Das betrifft v.A. die Quellensteuer auf Dividenden; diese werden auch Steuerausländern voll berechnet und können - bis auf ein Sockelbetrag von 15% - zurückgefordert werden (entsprechendes DBA vorausgesetzt). Das DBA zwischen dem UK und Deutschland ist vom Brexit nicht betroffen.

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