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Quellensteuer ohne Einkommen

Gonzo71
Autor ★★★
70 Beiträge

Hallo,

 

ich habe mehrfach gelesen, dass man ohne Einkommen nicht nur die 801 Euro Freibetrag auf Einkünfte aus Kapital, sondern auch zusätzlich den Grundfreibetrag von ca. 9.000 "steuerfrei" mit seinen Anlagen verdienen darf.

 

Ist das so richtig?

 

Die Konstellation würde doch im Prinzip in jedem "klassischen" Haushalt ("er" ist erwerbstätig, "sie" ist Hausfrau ohne Einkommen) funktionieren und einen riesigen Freibetrag ergeben.

Der Nachteil ist natürlich, man müsste die Ehepartner dabei getrennt veranlagen, sonst wird es nicht gehen. Dabei verliert "er" dann natürlich das Ehegattensplitting und seine Steuerklasse 3, aber es ist alleine eine Frage der Beträge ab denen sich dies rechnet - schätze ich mal.

 

So weit alles legal?

 

Spannend wäre noch, wie "sie" denn an die Papiere, welche die Zinsen erwirtschaften, kommt.

Wenn es aus "ihrem" Vermögen (Erbe usw.) stammt wäre das wohl ok. Wenn aber die Papiere von "ihm" mit "seinem" Einkommen gekauft werden um dann von ihr steuergünstig gehalten zu werden... klingt das fragwürdig.

Na ja, andererseits, das sind dann Schenkungen. Jeden Monat wieder eine kleine Schenkung der im Sparplan hinzugekauften Papiere. Freibeträge für Schenkungen zwischen Eheleuten haben absurd hohe Freibeträge (500.000 Euro), immer für 10-Jahres-Fenster, das sollte passen. Da kann "er" schon eine Menge Papiere kaufen und an "sie" durchreichen.

Das Depot sollte vielleicht noch auf "ihren" Namen und nicht auf "seinen" laufen, damit "sie" auch wirklich Besitzerin der Papiere darin ist. Aber dann sehe ich nicht, warum das nicht gehen sollte.

 

So weit immer noch alles legal?

Dann setze ich jetzt noch einen drauf!

 

Was ist, wenn "sie" ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung im Ausland hat, welches in Deutschland per DBA vollkommen steuerfrei ist?

Das ausländische Einkommen (in nicht trivialer Höhe, 40h / Woche) ist im Land der Erbringung zu 100% versteuert, renten-, kranken- und arbeitslosenversichert. "Er" muss in diesem Fall "ihr" Einkommen als Progressionsvorbehalt auf seinem Einkommen akzeptieren, aber "sie" hat einen Null-Bescheid vom Finanzamt.

 

Könnte "sie" von dieser Null aus bis zu 9.800 Euro Quellensteuerfrei einnehmen?

 

Ja... ist natürlich rein fiktiv, ich will nur überprüfen ob ich alles richtig verstehe...

4 ANTWORTEN

NordlichtSH
Mentor ★★
1.823 Beiträge

Jeder Steuerpflichtige hat einen Grundfreibetrag von 9.000 € (2018) und 800 € Sparer-Freibetrag.

 

Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden von den gemeinsamen Einkünften entsprechend 18.000 € Grundfreibetrag und 1.600 € Sparer-Freibetrag abgezogen.

 

Klar könnten Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen, dann hätte (in deinem Beispiel) sie auf Kapitalerträge in Höhe von 9.800 € keine Steuern zu zahlen, jetzt mal in der Grundannahme, dass das rein inländische Kapitalerträge sind.

 

Das wäre auch legal. Aber nicht unbedingt vorteilhaft. Denn bei der Zusammenveranlagung hätte sie ebenfalls diese 9.800 € steuerfrei, und zusätzlich hätten die Ehegatten den Vorteil des Splittingtarifs.

 

Wie das im Fall von nach DBA steuerfreiem Arbeitslohn wäre, weiß ich nicht.

 

P.S.: Spontan würde ich aber sagen, bei getrennter Veranlagung würden ihre steuerfreien DBA-Einkünfte nicht bei ihrem Ehemann draufgesattelt.

 

Und weil die Kapitalerträge ja nicht nach tariflicher Einkommensteuer, sondern ggf. mit 25% Abgeltungssteuer lelastet werden, denke ich: ja, sie könnte auch mit hohem nach DBA in D steuerfreiem Arbeitslohn die 9.800 € Kapitalerträge ohne Steuerabzug einnehmen. Aber ohne Gewähr, da solltest du jemanden fragen, der sich damit auskennt.

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

Gerade im Hinblick auf Quellensteuer (aus ausländischen Aktien) wäre so eine getrennte Veranlagung ungünstig, denn wer keine Einkommenssteuer zahlt, kann auch keine ausländischen Steuern darauf anrechnen.

 

Übrigens ist 500000 nicht unbedingt das Limit für steuerfreie Übertragungen zwischen Ehepartnern. Stichwort „Güterstandsschaukel“.

Gonzo71
Autor ★★★
70 Beiträge

@chi Ich lerne hier an einem Tag mehr über unser Steuersystem wie in meinen bisherigen 50 Jahren. Güterstandsschaukel... wow... DANKE!!!

 

Lustig in dem Zusammenhang: Ich habe gerade auch gelernt, dass jede Einzahlung auf ein gemeinsamens Konto (Lohn von Arbeitgeber) bei Ehegatten eine 50 %Schenkung ist. Schenkungen sind dem Finanzamt zu melden! Soll ab jetzt jeder Arbeitnehmer jeden Monat dem Finanzamt einen Brief schreiben, dass er seinem Ehepartner was geschenkt hat... das kann es wohl nicht sein. Jeden Monat aber

notariell beglaubigt "Schaukeln" ist vielleicht auch etwas aufwändig.

So lustig ist das ... eigentlich nicht. Wenn man 10 Jahre lang vielleicht 2.000 Euro netto verdiente, dann hat man dem Ehepartner so (in den Augen des Finanzamtes) 120.000 Euro geschenkt. Wenn man jetzt von dem verstorbenen Ehepartner erben würde... ich würde hoffen, das Finanzamt hätte den Anstand, dieses nicht so zu rechnen, aber ich bin sicher ich würde enttäuscht.

 

Kann man eigentlich Schenkungen gegeneinander rechnen? Wenn beide Partner monatlich 2.000 Euro netto auf ihr gemeinsames Konto erhalten, gleichen die zwei Schenkungen sich dann aus? Lass mich raten... nein, tun sie nicht (?)

 

 

 

Zu der Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf ... Einkommen oder auf inländische Quellensteuern ... hätte ich noch genau diese Frage.

Wenn jemand 100 Euro Dividende von Apple erhält, 15 Euro davon in den USA bleiben, und das alles ist was er an Aktien hält (also unter seinen 801 Euro Freibetrag).

Dürfte er diese 15 Euro dann von seiner Steuer auf Einkommen aus Arbeit abziehen? Oder darf er das erst, wenn er Einkünfte mit anderen Aktien macht die 801 Euro übersteigen, und davon abziehen?

chi
Mentor ★
1.134 Beiträge

@Gonzo71  schrieb:

Lustig in dem Zusammenhang: Ich habe gerade auch gelernt, dass jede Einzahlung auf ein gemeinsamens Konto (Lohn von Arbeitgeber) bei Ehegatten eine 50 %Schenkung ist. Schenkungen sind dem Finanzamt zu melden! Soll ab jetzt jeder Arbeitnehmer jeden Monat dem Finanzamt einen Brief schreiben, dass er seinem Ehepartner was geschenkt hat... das kann es wohl nicht sein.


Soweit ich weiß, besteht das Finanzamt aus rein praktischen Erwägungen nicht auf den Meldungen, solange der Freibetrag nicht überschritten ist. Außerdem kann es auch bei einem gemeinsamen Konto so sein, daß keine Schenkung vorliegt, wenn (und nur wenn) das Konto ausschließlich vom einen Partner genutzt wird; sobald der andere davon auch abhebt bzw. überweist, wird es in der Tat gefährlich.

 

Es besteht noch die Möglichkeit, Vereinbarungen zu treffen (aus Nachweisgründen schriftlich) der Art „Ich bezahle von meinem Konto die (gemeinsame) Reise, dafür bezahlst du die neue Wohnzimmereinrichtung“. Dann sind es keine halben Schenkungen.

 


@Gonzo71  schrieb:

Wenn jemand 100 Euro Dividende von Apple erhält, 15 Euro davon in den USA bleiben, und das alles ist was er an Aktien hält (also unter seinen 801 Euro Freibetrag).

Dürfte er diese 15 Euro dann von seiner Steuer auf Einkommen aus Arbeit abziehen? Oder darf er das erst, wenn er Einkünfte mit anderen Aktien macht die 801 Euro übersteigen, und davon abziehen?


Im Normalfall läuft das, was der Abgeltungssteuer unterliegt, völlig getrennt vom Rest. Man kann die ausländischen Steuern also nicht auf veranlagte Steuern anrechnen. Ich bin mir allerdings nicht sicher, wie es ist, wenn der Steuersatz unter 25% liegt und man die Günstigerprüfung beantragt. Dann werden die Kapitaleinkünfte ja „normal“ versteuert – vielleicht ist in dem Fall eine Anrechnung möglich.