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Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung rückwirkend einreichen (Kulanz)

13 ANTWORTEN

Alexanderp

@SMT_Erik  schrieb:

Hallo @AlexGo und herzlich willkommen in unserer Community!

 

Vorab ein Dankeschön an @Zilch für den Weckruf. Damit wir in der Masse der täglichen Nachrichten keine Anfrage an uns übersehen, ist dieses Tagging eine große Hilfe. 🙂

 

Doch nun zur ursprünglichen Fragestellung.

 

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann ebenso wie ein Freistellungsauftrag bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr eingereicht werden. Für die Berücksichtigung in 2020 muss uns die Bescheinigung demzufolge bis 31.01.2021 vorliegen.

 

Nach Vorlage erfolgt eine steuerliche Neubetrachtung aller Geschäfte und eine entsprechende Steuererstattung. Die Bescheinigung muss uns im Original vorliegen. Ein eventuell vorher eingereichter Freistellungsauftrag ruht für die Zeit der Gültigkeit der NV-Bescheinigung.

 

Gruß

Erik



Vielleicht eine "dumme" Frage aber die NV-Bescheinigung kann einfach per Post an eure Standard-Adresse gesendet werden oder gibt es hier etwas zu beachten?

 

Gruß

Alexander

SMT_Erik
ehemaliger Mitarbeiter
5.305 Beiträge

Hallo @Alexanderp und herzlich willkommen in unserer Community!

 

Wenn es sich bei der Standard-Adresse um

 

comdirect bank AG

25449 Quickorn

 

handelt, ist sie goldrichtig! 😉

 

Gruß

Erik

ph0eniix

Hallo, ich habe für dieses Jahr eine NVA bereits beantragt. Bekomme jedoch nur 1  Exemplar zugesandt. Ich wusste nicht, dass Originale eingereicht werden sollen. Bleibt die NVA dann zur Verwahrung bei der Comdirect ? Oder kann ich Sie zurückfordern und anschließend, noch im Januar bei der zweiten Bank einreichen?


Sonst müsste ich nochmals beim FA eine weiteres Exemplar beantragen.

 

Danke vorab!

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

Hallo @ph0eniix,

 

du kannst die NV-Bescheinigung nach der Beabreitung durch uns wieder zurückfordern. Bitte beachte aber, dass die Zeit bis Ende Januar für die Einreichung bei einer anderen Bank dann sehr knapp werden kann.

 

Einfacher ist es in den meisten Fällen, wenn du dir eine weitere Ausfertigung beim Finanzamt anforderst.

 

Viele Grüße

Mario