29.12.2025 21:49 - bearbeitet 30.12.2025 09:26
29.12.2025 21:49 - bearbeitet 30.12.2025 09:26
@CurtisNewton schrieb:
@SlowTrader schrieb:
Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025
wertlose Aktien Rz. 118 Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:
"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.
Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.
Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."
am 29.12.2025 22:17
@ehemaliger Nutzer schrieb:
@SlowTrader schrieb:
Ich meine mal gelesen zu haben dass solche Verluste dann bei der Steuererklärung mit jeder Art von Kapitalerträgen verrechenbar wären.
Also nicht nur Aktiengewinne sondern auch gegen Sonstige.
korrekt
Danke.
Kannst du oder auch @CurtisNewton dafür eine seriöse Quelle angeben?
Bei Google finde ich nur allgeneine Aussagen zur Verrechnung die diesen Fall nicht abdecken. 😞
Falls sich das FA anstellt möchte ich schon Argumente dagegen haben.
30.12.2025 09:25 - bearbeitet 30.12.2025 09:31
30.12.2025 09:25 - bearbeitet 30.12.2025 09:31
@SlowTrader schrieb:
@ehemaliger Nutzer schrieb:
@SlowTrader schrieb:
Ich meine mal gelesen zu haben dass solche Verluste dann bei der Steuererklärung mit jeder Art von Kapitalerträgen verrechenbar wären.
Also nicht nur Aktiengewinne sondern auch gegen Sonstige.
korrekt
.
Falls sich das FA anstellt möchte ich schon Argumente dagegen haben.
Ich hatte deine Schilderung so verstanden, dass du bereits die Verlust-Bescheinigung über die gegenwertlose Ausbuchung hast bzw. mit der nächsten JStB bekommst.
( keine bankseitige Verrechnung)
Die kannst du beim FA zur Veranlagung einreichen.
Es gilt das u.g. Schreiben des BMF mit Randziffer 118 letzter Abschnitt.