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Gegenwertlose Ausbuchung / Verrechnung mit Aktiengewinnen

r0b
Autor
5 Beiträge

Hallo liebe Community.

Ich habe zu Beginn des Jahres Aktiengewinne i.H.v 28000 erhalten.

Ich habe damals den Ausstieg bei Voyager Digital verpasst, kann diese nicht mehr verkaufen und möchte sie als gegenwertlose Ausbuchung liquidieren.

Daraus würde sich ein Verlust von 13000 Euro ergeben.

Jetzt die Frage: verrechnet die Comdirect gewinne und Verluste aus Aktien in dem Fall direkt oder geht das erst über die Steuer mit der Verlustbescheinigung?

Für mich wäre ersteres nachvollziehbar, da ein direkter Ausgleich von Aktiengewinnen und Aktienverlusten stattfindet.

Falls doch letzteres gültig ist: für welchen Moment gilt der Verlust als eingetreten?

Sobald die Bank das Formular erhalten hat oder erst, wenn die Aktie aus dem Depot ausgetragen wurde? Meine Angst hierbei: die Comdirect benötigt länger als bis zum Jahresende den Vorgang abzuschließen.

 

Vielleicht noch als Bonusfrage: bei meiner Ehefrau gäbe es weitere Voyager Positionen im Wert von 30000 Euro. Hat jemand Erfahrung mit einem horizontalen Verlustausgleich bei zusammen veranlagten Eheleuten?

Soweit ich das verstanden habe können wir je 20000 Verluste aus Aktiengeschäften bei der Steuer mit Aktiengewinnen verrechnen. Da bei mir nur 13000 gehen, könnte meine Frau einen Verlust von weiteren 15000 aufbringen und so die Steuerlast auf 0 senken. Habe ich das richtig verstanden?

 

Vielen Dank schonmal für euren wertvollen Input 

R0b

12 ANTWORTEN

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@CurtisNewton  schrieb:

@SlowTrader  schrieb:

 

 

 


Neues BMF_schreiben zur Abgeltungssteuer vom 14.5.2025


wertlose Aktien Rz. 118 Übergangsregelung, Vorteil für Aktienverluste:


"Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien sind Verluste im Sinne des § 20 Absatz 6
Satz 4 EStG.

Sind solche Verluste als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst
worden oder werden solche Verluste bis zur Systemumstellung des Kreditinstituts noch
als Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst, sind diese aus
Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Absatz 6 Satz
1 bis 3 EStG zu übernehmen.

Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im
Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste."

 

 

SlowTrader
Autor ★★
106 Beiträge

@ehemaliger Nutzer  schrieb:

@SlowTrader  schrieb:

 

Ich meine mal gelesen zu haben dass solche Verluste dann bei der Steuererklärung mit jeder Art von Kapitalerträgen verrechenbar wären.

Also nicht nur Aktiengewinne sondern auch gegen Sonstige.

 


korrekt

 


Danke.

Kannst du oder auch  @CurtisNewton dafür eine seriöse Quelle angeben?

 

Bei Google finde ich nur allgeneine Aussagen zur Verrechnung die diesen Fall nicht abdecken.  😞

 

Falls sich das FA anstellt möchte ich schon Argumente dagegen haben.

ehemaliger Nutzer
ohne Rang
0 Beiträge

@SlowTrader  schrieb:

@ehemaliger Nutzer  schrieb:

@SlowTrader  schrieb:

 

Ich meine mal gelesen zu haben dass solche Verluste dann bei der Steuererklärung mit jeder Art von Kapitalerträgen verrechenbar wären.

Also nicht nur Aktiengewinne sondern auch gegen Sonstige.

 


korrekt

 


.  

 

 

Falls sich das FA anstellt möchte ich schon Argumente dagegen haben.


Ich hatte deine Schilderung so verstanden, dass du bereits die Verlust-Bescheinigung über die gegenwertlose Ausbuchung hast bzw.  mit der nächsten JStB bekommst.

( keine bankseitige Verrechnung)

 

Die kannst du beim FA zur Veranlagung einreichen.

 

Es gilt das u.g. Schreiben des BMF mit Randziffer 118 letzter Abschnitt.

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2025-05-14-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.pdf?__blob=publicationFile&v=6

 

IMG_5395.jpeg