Gültigkeit von NV-Bescheinigung im Sterbefall eines Ehepartners
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
15.07.2021 14:17 - bearbeitet 15.07.2021 14:24
Hallo,
ich habe eine Frage zur Gültigkeit von Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheinigung). Keine Ahnung, ob die Frage hier passt, aber ich ärgere mich gerade über die Sparkasse und muss mal irgendjemand dazu fragen.
Meine Eltern/mein Vater hatten/hat u.A. bei der Sparkasse diverse Geldanlagen, u.A. auch bei Deka. Ich habe mich damit bisher nur wenig beschäftigt. Mein Vater ist gerade 87 geworden, noch recht fit, aber leider ist meine Mutter Anfang des Jahres gestorben. Seitdem sind ihm finanzielle Dinge ziemlich egal (früher war er sehr fit) und ich unterstütze ihn, soweit ich kann.
Mein Vater macht nach Aufforderung Finanzamt seit 2009 keine Steuererklärung mehr und hat seit mehreren Jahren eine NV-Bescheinigung, aktuell neu bis 31.12.2023.
Als meine Mutter gestorben ist, haben wir erstmal keinen dringenden Handlungsbedarf gesehen, zumal es meinem Vater unendlich schwer fiel und weh tat (und tut), das auch formell zu "manifestieren" (Konten auf Einzelkonten umstellen, Autos ummelden, etc).
Nun gab es von der Sparkasse bzw. Deka eine Abrechnung und es wurde Kapitalertragssteuer einbehalten. Auf meine Nachfrage beim FA wurde mir gesagt, dass die NV-Bescheinigung weiterhin gelte (was ich aufgrund der geänderten Randbedingungen allerdings auch nicht ganz verstehe). Die Sparkasse sagt aber, dass sie seit Kenntnis des Sterbefalls auf die Anteile der Kapitalerträge meiner Mutter Steuern abziehen müsse. Das könne man nun für 2021 nur mit einer Steuererklärung wieder holen.
Mein Vater ist durch Berliner Testament Alleinerbe, inzwischen liegt auch ein Erbschein vor.
Ich habe in diesem Zusammenhang folgenden Text auf dieser Seite unter Ziff 6. gelesen:
Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten sowie Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Steuerpflichtigen im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag zusteht, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht; vgl. § 44a Absatz 6 EstG. Entsprechendes gilt für eine den Ehegatten erteilte NV-Bescheinigung.
Ich hatte das so verstanden, dass die NV-Bescheinigung vollumfänglich weiter gilt, wenn klar ist, dass mein Vater der Alleinerbe ist, aber die Sparkasse sieht das anders.
Kann mir jemand etwas dazu sagen? Wie ist insbesondere der Satz "noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht" zu verstehen?
Vielen Dank.
- Labels:
-
Fonds
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
am 15.07.2021 14:26
@MatMiller schrieb:Wie ist insbesondere der Satz "noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht" zu verstehen?
Das bedeutet, daß der Freistellungsauftrag weitergilt, wenn die (vorher) gemeinschaftliche Anlage nun ausschließlich dem überlebenden Ehepartner gehört.
Das bedeutet insbesondere, daß der Freistellungsauftrag nicht gilt, falls ein Teil der gemeinschaftlichen Anlage an einen anderen Erben fällt.
Dies kann die Bank nur wissen, wenn ein entsprechender Erbschein vorgelegt wird. Das Verhalten der Sparkasse/Deka ist daher für mich nachvollziehbar.
15.07.2021 14:31 - bearbeitet 15.07.2021 14:40
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
15.07.2021 14:31 - bearbeitet 15.07.2021 14:40
Okay, der Gedanke kam mir auch schon.
Ich habe der Sparkasse gegenüber die Ansicht geäußert, dass im Zweifelsfalle eine Nachfrage erfolgen hätte sollen, was ich gerade bei Vorhandensein eines persönlichen Kundenberaters so sehe.
Die Begründung der Sparkasse lautete allerdings, und das empfinde ich als falsch, wie folgt:
Der Freistellungsauftrag bzw. NV Bescheinigung bleibt bis Jahresende gültig, allerdings nur für Zinserträge, die auf den Vater alleine laufen. Da die Zinszahlung allerdings auf Eheleute war, ist dementsprechend die Steuer abgeführt worden und kann nur über die Steuererklärung zurückgeholt werden.
edit: Ok, vielleicht ist es nicht falsch, solange der Nachlass nicht klar ist. Allerdings hatte ich den Eindruck, in einer Abrechnung sei der Kapitalertrag zu 100% versteuert worde, was dieser Aussage widerspricht. Muss mir die Unterlagen nochmal anschauen.
Wie siehst du das, dass die Sparkasse sagt, dass die KapESt nun nur mittels Steuererklärung wieder erstattet werden kann, auch wenn nun noch die Unterlagen für 2021 vorgelegt werden?
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
am 15.07.2021 15:11
@MatMiller schrieb:
Wie siehst du das, dass die Sparkasse sagt, dass die KapESt nun nur mittels Steuererklärung wieder erstattet werden kann, auch wenn nun noch die Unterlagen für 2021 vorgelegt werden?
Was willst du machen, wenn die Sparkasse sich weiter querstellt? Vor dem Amtsgericht klagen?
Mein Rat: keine weitere Zeit/Arbeit in die Sache investieren und das Geld nächstes Jahr vom Finanzamt zurückholen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
am 15.07.2021 15:21
@dg2210 schrieb:Was willst du machen, wenn die Sparkasse sich weiter querstellt? Vor dem Amtsgericht klagen?
Mein Rat: keine weitere Zeit/Arbeit in die Sache investieren und das Geld nächstes Jahr vom Finanzamt zurückholen.
Geht dabei sicher auch ein wenig um "Recht haben" in der Diskussion, aber auch um Verstehen der Situation. Denn wenn ich es richtig verstehe, so kann man doch Freistellungsauftäge und NV-Bescheinigungen auch einreichen, wenn bereits Steuer abgeführt wurde, oder? Hatte auch hier etwas dazu gelesen.
Dein Rat ist sicher gut. Wahrscheinlich scheue ich mich davor mit meinem Vater die Steuererklärung zu machen. Mal sehen, wie flach man den Ball halten kann, aber die Anlage KAP alleine wird nicht reichen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
am 15.07.2021 15:35
@MatMiller schrieb:
Wahrscheinlich scheue ich mich davor mit meinem Vater die Steuererklärung zu machen. Mal sehen, wie flach man den Ball halten kann, aber die Anlage KAP alleine wird nicht reichen.
Dann gib' den ganzen Papierkram einem Steuerberater oder Steuerhilfe-Verein.
Es gibt sinnvollere Verwendungen für die Lebenszeit, als Einkommensteuererklärungen auszufüllen.
- Als neu kennzeichnen
- Lesezeichen
- Abonnieren
- Stummschalten
- RSS-Feed abonnieren
- Kennzeichnen
- Anstößigen Inhalt melden
am 15.07.2021 15:58
Ja, aber in dem Fall ist es anders: Zeit mit meinem Vater ist gut, wobei dabei miteinander rumsitzen und nicht wissen, was man reden soll, nicht gut ist. Da ist die Erledigung von solchen Dingen schon nicht schlecht. Es ist nur unangenehm, mit 56 manchmal wie ein kleiner Bub behandelt zu werden 🤣

- Freibetrag des Ehepartners nutzen in Wertpapiere & Anlage
- Gemeinschaftskonto Sterbefall (Nachlass / Erbe) in Konto, Depot & Karte
- Ehegattenübergreifender Verlustvortrag von 2022 ins Jahr 2023 bei verschiedenen Banken/Depots? in Wertpapiere & Anlage
- Probleme Gemeinschaftskonto bei Sterbefall in Konto, Depot & Karte