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am 04.07.2024 17:58
Nach einem sich monatelang hinziehenden Depotübertrag waren die beteiligten Banken nicht in der Lage, die Daten vollständig auszutauschen.
Bei einer US-Anleihe fehlte der Kaufkurs. Die Anleihe ist Ende Juni fällig geworden und obwohl der Kursgewinn vernachlässigbar war, wurden mir reichlich Steuern abgezogen.
In einer Fußnote der Steuerbescheinigung steht etwas von 30% des Veräußerungserlöses bei fehlenden Anschaffungsdaten.
Ich finde das unglaublich. Comdirect belässt es stillschweigend bei dem fehlenden Kaufkurs, den sie mit verbockt hat und berechnet dann viel zu hohe, für mich willkürliche Steuern ein.
Zusammen mit dem dadurch ausgeschöpften Freibetrag ein Schaden von vielen hundert Euro.
Ich hoffe, das klärt sich.
Gelöst! Gzum hilfreichen Beitrag.
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Anleihen
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am 04.07.2024 18:08
Hallo @EHopper ,
lasse dir von der abgebenden Bank die Taxbox-ID für die entsprechende Anleihe zusenden (je nach Bank kann das dauern, ich streite seit Anfang des Jahres diesbezüglich mit der Baader Bank herum und habe mittlerweile die Bafin eingeschaltet), mit deren Hilfe kann die comdirect dann auf die Suche nach den Daten gehen.
Viele Grüße,
Jörg
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am 04.07.2024 18:13
Danke.
Ich habe die Wertpapierabrechnung (pdf) der damals ausführenden Bank (DAB, Smartbroker).
Das wird wohl nicht genügen?
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am 04.07.2024 18:29
Nein, leider nicht.
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04.07.2024 19:41 - bearbeitet 04.07.2024 20:51
@EHopper schrieb:
Ich finde das unglaublich. Comdirect belässt es stillschweigend bei dem fehlenden Kaufkurs, den sie mit verbockt hat und berechnet dann viel zu hohe, für mich willkürliche Steuern ein.
Du findest das unglaublich, willkürlich….😶
Das ist die Gesetzeslage.
Es ist deine Aufgabe, die Daten und deren Übertragung mit der abgebenden Bank zu klären und nicht die Aufgabe der empfangenden Bank.
Die empfangende Bank darf grundsätzlich nur die Daten ( TaxBox ) verwenden, die gesendet wurden.
Die Comdirect kann diesen Prozess überhaupt nicht anstossen und hat somit auch nichts „ verbockt“.
Die Übermittlung der Anschaffungsdaten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bafin.
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am 04.07.2024 20:50
@EHopper schrieb:
In einer Fußnote der Steuerbescheinigung steht etwas von 30% des Veräußerungserlöses bei fehlenden Anschaffungsdaten.
Ich finde das unglaublich. Comdirect belässt es stillschweigend bei dem fehlenden Kaufkurs, den sie mit verbockt hat und berechnet dann viel zu hohe, für mich willkürliche Steuern ein.
Die Comdirect kann doch nichts dafür wenn die abgebende Bank die Steuerdaten nicht liefert. 😞
Die hat gar nichts verbockt sondern die DAB.

04.07.2024 21:56 - bearbeitet 04.07.2024 21:58
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04.07.2024 21:56 - bearbeitet 04.07.2024 21:58
DAB ist jetzt Consors ... da wundert mich nichts. Comdirect kann nichts dafür, wenn keine Daten übermittelt wurden.
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am 04.07.2024 22:33
Hallo @EHopper und herzlich willkommen in der Community.
@EHopper schrieb:Bei einer US-Anleihe fehlte der Kaufkurs. Die Anleihe ist Ende Juni fällig geworden und obwohl der Kursgewinn vernachlässigbar war, wurden mir reichlich Steuern abgezogen.
In einer Fußnote der Steuerbescheinigung steht etwas von 30% des Veräußerungserlöses bei fehlenden Anschaffungsdaten.
Ich finde das unglaublich. Comdirect belässt es stillschweigend bei dem fehlenden Kaufkurs, den sie mit verbockt hat und berechnet dann viel zu hohe, für mich willkürliche Steuern ein.
Wie von meinen Vorrednern schon erwähnt ist das weder unglaublich noch willkürlich sondern steht genau so im Gesetz. Im Falle fehlender Anschaffungskosten und einem dadurch nicht ermittelbaren Gewinn, wird ersatzweise eine Steuerbemessungsgrundlage von 30% des Verkaufserlöses angenommen.
Nachzulesen ist das Ganze in § 43a Abs. 2 EStG.
Ursächlich ist die nicht korrekt bzw. verspätete Übertragung der Daten. Die Verantwortung dafür liegt bei der abgebenden Bank, also nicht bei der comdirect.
@EHopper schrieb:Ich hoffe, das klärt sich.
Ich bin nicht sicher ob seitens der annehmenden Bank eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung erfolgt, nachdem dieser die Anschaffungskosten dereinst vorliegen.
Aber hierin liegt der Schlüssel zum Erfolg:
@EHopper schrieb:Ich habe die Wertpapierabrechnung (pdf) der damals ausführenden Bank (DAB, Smartbroker).
Das wird wohl nicht genügen?
Doch, genau das genügt. Anhand dessen kannst Du gegenüber dem Finanzamt den korrekten Gewinn und somit die tatsächlich fällige Steuer nachweisen und erhälst den zu viel gezahlen Betrag erstattet.
Natürlich gibt es auch dafür einen Paragraphen, nämlich § 32d Abs. 4 EStG. Darin steht auch, dass der erwähnte Nachweis im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfolgen hat.
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am 04.07.2024 22:51
@GetBetter schrieb:Aber hierin liegt der Schlüssel zum Erfolg:
@EHopper schrieb:Ich habe die Wertpapierabrechnung (pdf) der damals ausführenden Bank (DAB, Smartbroker).
Das wird wohl nicht genügen?
Doch, genau das genügt. Anhand dessen kannst Du gegenüber dem Finanzamt den korrekten Gewinn und somit die tatsächlich fällige Steuer nachweisen und erhälst den zu viel gezahlen Betrag erstattet.
Nicht ganz.
Ich denke es wird auch ein Nachweis über den Depotübertrag genau dieser Stücke notwendig sein.
Die könnten ja auch billiger im Ausland gekauft und dann übertragen worden sein.
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am 05.07.2024 04:59
Vielen Dank für die ausführlichen und hilfreichen Antworten.
Es mag im Gesetz stehen, aber ist dennoch ausgesprochen unbefriedigend.
Es ist ein simpler Datenaustausch und ich würde erwarten, dass auf Sender- und Empfängerseite Prüfungen auf Vollständigkeit und Plausibilität implementiert sind. Geht etwas schief, wird alles auf den Kunden abgeladen. Zumindest ein Hinweis an den Kunden wäre schön gewesen.
Naja, den Fehler mache ich nur einmal.

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