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Die Sache mit dem Freibetrag...

Cash_Chriese
Experte ★
159 Beiträge

Hallo zusammen, 

 

die fleißigen & aktiven Communauten haben es bestimmt schon bemerkt: Je näher das Jahresende kommt, desto mehr Beiträge gibt es bzgl. "Steuern"... 

Leider muss ich euch hier ebenfalls mit einem Beitrag langweilen, der für viele wahrscheinlich sehr einfach & schnell zu beantworten ist, für mich aber gerade Fragezeichen aufwirft. Zur Sachlage: 

 

Ich habe Depot1 bei der Comdirect und habe laut Steuersimulation folgende Ausgangslage: 
Bildschirmfoto 2021-11-29 um 11.03.19.png

 

 

 

 

 

 

Mein eingereichter Freibetrag bei der ComDi lautet(e) 801 Euro Anfang des Jahres. 

Nun habe ich im Sommer meine Aktien zu einem Zweitbroker übertragen (ist ja erstmal egal welcher es ist...). Ich habe dort ursprünglich 750Eur Freibetrag eingereicht - was ja natürlich nicht geht, bzw. nicht erlaubt ist, da mit ja nur 801Eur insgesamt zustehen... 

Bei meinem Zweitdepot habe ich den Freibetrag ebenfalls ausgeschöpft (100%)... 

 

Punkt 1) Muss/kann ich nachträglich etwas ändern bzw. bringt es jetzt noch etwas, den Freistellungsauftrag zu ändern? 

Punkt 2) Ich habe bei meinem Zweitdepot ja nur Aktien (keine ETFs o.ä.) und kann dementsprechend Gewinne/Verluste mit dem G/V (Aktien) verrechnen, der ja beim Erstdepot mit -1608Eur Verlust einberechnet ist. Theoretisch ist ja also noch "Luft" im Verrechnungstopf (Aktien), oder? Davon weiß das Zweitdepot ja aber nichts und ich müsste das dementsprechend in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen? 

 

Ich wäre sehr dankbar für konstruktive Hilfe, damit ich für die nächsten Jahre da mehr Konsistenz, Transparenz und Kontrolle habe 🙂 Danke! 
___
CC

 

 

12 ANTWORTEN

GetBetter
Legende
7.320 Beiträge

@Cash_Chriese  schrieb:

- Ich passe den Freibetrag bei beiden Brokern so an, dass ich 801€ insgesamt nicht übersteige. 


Für zukünftige Jahre: Ja!

 

Für das Jahr 2021 wird das aber nicht mehr möglich sein, da Du in Summe schon mehr als die zulässigen 801 € freigestellt bekommen hast und eine Reduzierung auf 801 € somit nicht mehr möglich ist.

Das musst Du über die Steuererklärung gerade rücken.

 

 


@Cash_Chriese  schrieb:

- Ich lasse eine Verlustbescheinigung von der Comdirect erteilen. 


Ja!

 

 


@Cash_Chriese  schrieb:

- Gibt es eine Möglichkeit, ohne Steuererklärung mit Anlage KAP die Verluste mit den Gewinnen von den zwei Brokern auszugleichen?


Nein!

 

 


@Cash_Chriese  schrieb:

- (ungewollte) Steuerhinterziehung möchte ich natürlich ausdrücklich vermeiden und auf jeden Fall verhindern! 


Nenne mich übervorsichtig, aber ich würde evtl. mal offensiv auf das FA zugehen und von dem Malheur der zu großzügig ausgestellten Freistellungsaufträge berichten.

 

Du schuldest die Steuer ja nicht nur grundsätzlich sondern zu definierten Zeitpunkten. Diesen Zeitpunkt durch Mehrfachausstellung eines FSA (beabsichtigt oder unbeabsichtigt) künstlich in die Zukunft zu verschieben, mag rechtlich schon grenzwertig sein. Je nach Zeitpunkt der Gewinnerzielung und der Abgabe der Steuererklärung würdest Du Dir ja quasi selber einen längerfristigen Kredit vom Staat verschaffen.

NordlichtSH
Mentor ★★
1.830 Beiträge

Wenn die Steuererklärung 2021 rechtzeitig beim Finanzamt eingeht und eine vollständig ausgefüllte Anlage KAP beigefügt ist (mit allen Kapitalerträge und unter Angabe der freigestellten Kapitalerträge), dann wird das keine negativen Folgen haben.

 

Berne
Autor ★★
38 Beiträge

Wenn dein Lebenspartner seinen Freibetrag nicht ausnutzt kannst du den mitnutzen und hättest dann nichts zu korrigieren:

 

 

Übertrag des Sparer-Pauschbetrags

Kann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Liegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A - 33 - St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: fizkes - stock.adobe.com