am 05.06.2020 11:54
@GetBetter schrieb:@ehemaliger Nutzer
Während der Freibetrag fortwährend verrechnet wird, geschieht dies für die Verlustverrechnungstöpfe immer nur zum Jahresende.
Insofern werden also während des Jahres für jedes Depot getrennte Töpfe geführt.
Bei der Verrechnung werden alle Depots des gleichen Inhabers berücksichtigt (Personenidentität). Eine Verrechnung mit dem Depot des Ehepartners ist nur möglich wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt (kann auf 0 € lauten).
Eine Verrechnung mit weiteren Depots (z.B. von Kindern, Gemeinschaftskonten mit anderen Partnern wie beispielsweise Erbengemeinschaften etc.) ist grundsätzlich nicht möglich.
Bzw ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, wenn man für jedes Depot eine Verlustbescheinigung anfordert und dann mit der Steuererklärung abgibt.
am 05.06.2020 11:58
@ehemaliger Nutzer schrieb:in meinem Fall sind wir zusammen veranlagt.
auch habe ich nur eine Bank , nähmlich diese hier, mit dem freibetrag beauftragt.
somit sehe ich die 2 aufgeführten Freibeträge als visuelle Darstellung im Depot an.
es wurde halt in der Simulation der Freibetrag "angegriffen" im 2ten Depot.
der komplette Gewinn vom 2ten Depot hätte auch in der Simulation mit dem Verrechnungstopf der ersten Depots ermittelt werden müssen/sollen.
deshalb wohl diese Ungereimtheiten..
Vielleicht geht die Simulation aus technischen Gründen nicht depotübergreifend, sondern immer nur für eins der beiden Depots.
Ich hatte 2009 nach Einführung der Abgeltungssteuer vorübergehend auch ein Zweitdepot und erinnere mich, dass ich da gesonderte Zugangsdaten hatte und mich bei beiden Depots separat ein- und ausgeloggt habe.
am 05.06.2020 12:34
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Die Regel ist ganz einfach:
Der Freistellungsauftrag ist personengebunden und gilt immer für alle Erträge des Kunden (bei gemeinsamer Veranlagung sinngemäß).
Abgesehen davon sind Depot und Zweitdepot tatsächlich völlig getrennte Dinge mit eigenen Zugängen, Verrechnungstöpfen etc.
Das widerspricht aber nicht der ersten Aussage. Ein Depot und ein Tagesgeldkonto sind auch getrennte Dinge, trotzdem würde beides durch den gleichen FSA gedeckt sein.
@NordlichtSH schrieb:
@GetBetter schrieb:@ehemaliger Nutzer
Während der Freibetrag fortwährend verrechnet wird, geschieht dies für die Verlustverrechnungstöpfe immer nur zum Jahresende.
Insofern werden also während des Jahres für jedes Depot getrennte Töpfe geführt.
Bei der Verrechnung werden alle Depots des gleichen Inhabers berücksichtigt (Personenidentität). Eine Verrechnung mit dem Depot des Ehepartners ist nur möglich wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt (kann auf 0 € lauten).
Eine Verrechnung mit weiteren Depots (z.B. von Kindern, Gemeinschaftskonten mit anderen Partnern wie beispielsweise Erbengemeinschaften etc.) ist grundsätzlich nicht möglich.
Bzw ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, wenn man für jedes Depot eine Verlustbescheinigung anfordert und dann mit der Steuererklärung abgibt.
Ich hatte mich unglücklich ausgedrückt. Mit "weiteren Depots" meinte ich "Depots Dritter", also solche die nicht ausschliesslich auf mich oder den gemeinsam veranlagten Ehepartner geführt werden.
Eine "Verrechnung" im eigentlichen Sinne ist auch dann nicht möglich. Zwar kann man sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und das Thema auf die EInkommenssteuerebene holen, allerdings wird der Topf dann ja auf Null gesetzt so dass alle Inhaber betroffen sind. Ob das ein realistisches Szenario ist kann ich nicht beurteilen, habe nur Depots mit meiner Frau ![]()
am 05.06.2020 12:38
@GetBetter schrieb:Die Frage ist ja bereits beantwortet. Die Regel ist ganz einfach:
Der Freistellungsauftrag ist personengebunden und gilt immer für alle Erträge des Kunden (bei gemeinsamer Veranlagung sinngemäß).
Dessen bin ich mir völlig bewusst. Es ging nur um die Behandlung des Zweitdepot als eigenständiges Depot wie es auch ein Depot einer anderen Bank wäre oder eben dass Erstdepot und Zweitdepot vom selben Freistellungsauftrag zehren.
am 10.06.2020 12:07
Hallo zusammen,
zum Thema noch mal eine Information in die Runde, wobei ich jetzt kein neues Faß aufmachen möchte.... 🙂
Nachdem ich jede Menge Verluste realisiert habe und der Verlustverrechnungstopf richtig voll war, habe ich nun auch Gewinne realisiert.
Und Donnerwetter...trotz Verlusttopf, der noch reichlich gefüllt ist, wurde sogar mein Freistellungauftrag angegriffen.
Und das nicht zu knapp..
Der Verlustverrechnungstopf wurde auch reichlich entleert, aber eben auch der Freistellungsauftrag.
Verkauft habe ich Aktien und ein ETF mit Gewinn.
Dazu bin ich wohl zu sehr Laie, um das zu verstehen. 😞
Eine Frage zum Abschluß, zu den ganzen Abrechnungen der Bank.
Muss ich eigentlich noch irgendetwas bei meiner Einkommenssteuererklärung 2021 noch beachten oder einreichen im nächsten Jahr ?
Sollte doch damit alles erledigt sein,oder ?
Grüße
am 10.06.2020 12:37
@ehemaliger Nutzer da ich mobil unterwegs bin nur kurz:
Es gibt einen Fall, wenn dein persönlicher Steuersatz geringer als die ca. 27% Abgeltungsteuer ist, in dem sich die Angaben in der Steuererklärung lohnt.
Wenn du aber einen Freibetrag voll eingereicht und genutzt hast so musst du nichts mehr weiter machen, für deine Steuererklärung ist es irrelevant.
am 10.06.2020 14:52
@ehemaliger Nutzer schrieb:Nachdem ich jede Menge Verluste realisiert habe und der Verlustverrechnungstopf richtig voll war, habe ich nun auch Gewinne realisiert.
[...]Verkauft habe ich Aktien und ein ETF mit Gewinn.
Das ist ganz einfach zu erklären:
Es gibt nicht den Verlustverrechnungstopf sondern mehrere.
Die von Dir realisierten Gewinne werden grundsätzlich in einer vorgegebenen Reihenfolge mit Deinen Verlustverrechnungstöpfen verrechnet. Diese Verrechnung funktioniert aber nicht kreuz und quer (sonst würde ja auch ein Topf reichen) sondern nach Regeln.
Wahrscheinlich resultierten Deine früheren Verluste aus Aktiengeschäften. Diese Verluste kannst Du aber nur mit Aktiengewinnen verrechnen, nicht mit Gewinnen aus ETFs o.ä.
Falls Dein Aktien-Verlusttopf also beispielsweise auf 1.000 € stand und Du jetzt 700 € Gewinn aus Aktienverkäufen und 500 € aus ETF-Verkäufen erzielt hast, dannwurde Dein Aktien-Topf um 700 € auf 300 € reduziert.
Die 500 € aus ETFs können aber nicht mit dem Aktien-Topf verrechnet werden. Dafür gäbe es den Topf "Sonstiges". Falls der leer war, dann schlagen die 500 € voll bis zum Freistellungsauftrag durch.
Ein Video in dem die Zusammenhänge sehr schön erklärt sind findest Du hier.
am 11.06.2020 10:45
@GetBetter schrieb:Die Frage ist ja bereits beantwortet. Die Regel ist ganz einfach:
Der Freistellungsauftrag ist personengebunden und gilt immer für alle Erträge des Kunden (bei gemeinsamer Veranlagung sinngemäß).
Abgesehen davon sind Depot und Zweitdepot tatsächlich völlig getrennte Dinge mit eigenen Zugängen, Verrechnungstöpfen etc.
Das widerspricht aber nicht der ersten Aussage. Ein Depot und ein Tagesgeldkonto sind auch getrennte Dinge, trotzdem würde beides durch den gleichen FSA gedeckt sein.
@NordlichtSH schrieb:
@GetBetter schrieb:@ehemaliger Nutzer
Während der Freibetrag fortwährend verrechnet wird, geschieht dies für die Verlustverrechnungstöpfe immer nur zum Jahresende.
Insofern werden also während des Jahres für jedes Depot getrennte Töpfe geführt.
Bei der Verrechnung werden alle Depots des gleichen Inhabers berücksichtigt (Personenidentität). Eine Verrechnung mit dem Depot des Ehepartners ist nur möglich wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorliegt (kann auf 0 € lauten).
Eine Verrechnung mit weiteren Depots (z.B. von Kindern, Gemeinschaftskonten mit anderen Partnern wie beispielsweise Erbengemeinschaften etc.) ist grundsätzlich nicht möglich.
Bzw ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, wenn man für jedes Depot eine Verlustbescheinigung anfordert und dann mit der Steuererklärung abgibt.
Ich hatte mich unglücklich ausgedrückt. Mit "weiteren Depots" meinte ich "Depots Dritter", also solche die nicht ausschliesslich auf mich oder den gemeinsam veranlagten Ehepartner geführt werden.
Eine "Verrechnung" im eigentlichen Sinne ist auch dann nicht möglich. Zwar kann man sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und das Thema auf die EInkommenssteuerebene holen, allerdings wird der Topf dann ja auf Null gesetzt so dass alle Inhaber betroffen sind. Ob das ein realistisches Szenario ist kann ich nicht beurteilen, habe nur Depots mit meiner Frau
Nun ja, dass es theoretisch möglich ist, bedeutet ja noch lange nicht, dass es im Einzelfall auch sinnvoll ist.
Ich vermute aber, dass die meisten Gemeinschaftsdepots von Ehepartnern geführt werden, die eh eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Mir würde spontan kein Grund einfallen, mit fremden Leuten ein Gemeinschaftsdepot zu führen.
am 11.06.2020 10:53
Guten Morgen,
Danke @all für Eure Erklärungen.
Somit habe ich wieder was gelernt.
Schönen Feiertag noch. 🙂
am 11.06.2020 12:08
@NordlichtSH schrieb:
Ich vermute aber, dass die meisten Gemeinschaftsdepots von Ehepartnern geführt werden, die eh eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Mir würde spontan kein Grund einfallen, mit fremden Leuten ein Gemeinschaftsdepot zu führen.
Beim ersten Teil stimme ich zu.
Dem zweiten Teil auch wenn es um fremde Leute geht. Steuerlich ist es aber schon ein Problem wenn es nicht Fremde sondern nur nicht gemeinsam veranlagte Personen sind.
Und das kann durchaus auch unter Ehepartnern der Fall sein.