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Übervollen Aktien-Verlusttopf leeren

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Autor ★
12 Beiträge

 

  • Verlusttopf leeren
  • Da  Verlusttöpfe nicht vererbbar sind, will ich meinen übervollen Aktien-Verlusttopf demnächst durch Verkauf von Aktien mit Gewinnen leeren.
  •  Folgende Mitteilung in der Postbox verunsichert mich:
  • "Verluste aus dem wertlosen Verfall von Wirtschaftsgütern (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG) sowie
  • Verluste aus dem Verfall von Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) werden betragsmäßig auf 20.000 EUR p. a. begrenzt."
  • Frage an die   Community: Was ist "wertloser Verfall von Wirtschaftsgütern"? Konkret: Gelten die 20 T€ Obergrenze pro Jahr ab 1. Jan. auch für den Aktien-Verlusttopf?
  • Vielen Dank für eine Klarstellung.

 

2 ANTWORTEN

Zilch
Legende
8.174 Beiträge

Ich könnte falsch liegen, aber wertloser Verfall von Wirtschaftsgütern klingt nach insolventen Firmen deren Aktie nichts mehr Wert ist.

 

Wenn du ganz normale Aktienverluste hast kannst du die ganz normal mit deinen Gewinnen verrechnen lassen. Gar kein Problem.

 

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Research alone won't ensure a profit. Your main goal should be to make money, not to get an A in How to Read a Balance Sheet. - RD

GordonLegacy
Experte ★★★
751 Beiträge
Was ist "wertloser Verfall von Wirtschaftsgütern"? Konkret: Gelten die 20 T€ Obergrenze pro Jahr ab 1. Jan. auch für den Aktien-Verlusttopf?

Ein Verfall von Wirtschaftsgütern meint, Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung , aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Abs. 1.

 

Realisierte Verluste aus Kapitalvermögen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien (Anteile an einer Körperschaft) entstehen, dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (Aktien), die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

 

Verluste aus einer der oberen Verfallarten sind bis zu 20 TEUR über die zu den Kapitalvermögen gehörenden Einkünften verrechenbar. Aktienverluste nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sind weiterhin mit Aktiengewinnen, d.h. ohne Einschränkung verrechenbar.



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