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Neue Nichtveranlagungsbescheinigung i.V.m. gefülltem Verlustverrechnungstopf?

Ungeheuer
Experte ★
137 Beiträge

Folgenden Legende:

Ich habe einen gefüllten Verlustverrechnungstopf aus dem letzten Jahr mit in dieses Jahr genommen, beantrage nun eine NV-Bescheinigung und hinterlege dieser bei der comdirect.

Was passiert mit den angehäuften Verlusten? Werden diese komplett ausgebucht oder können sie wieder "aufleben", wenn die NV-Bescheinigung irgendwann nicht mehr gilt (allerdings zB bei Rentnern evtl. ja unwahrscheinlich)?

Hat jemand hierzu Erfahrung oder kann evtl. eine rechtlich korrekte Einschätzung dazu abgeben?

7 ANTWORTEN

MikeCharly
Experte ★★
305 Beiträge

Wenn absehbar diese Verluste zu "Lebzeiten" nicht mehr ausgeglichen werden können, muss man tatsächlich überlegen. Zudem spielt ja auch eine Rolle, ob es sich um Aktien/Sonstige u.a. Verlusttöpfe handelt.

Ohne NV würde ab Überschreitung (ab 2023 wohl 1000€) des Pauschbetrags AbgSt abgeführt, wenn der entspr. VT ausgeglichen wurde. Aber anscheinend hast du eher die Gedanken, dass zukünftig Erträge zwar über dem PB anfallen, aber einerseits insges. unter dem pers. Grundfreibetrag (zzt ~10000€) bleiben und andererseits nicht dem betreffenden VT zugeordnet sein werden.

Beim Depotübertrag (zB Erbfall) wird m.W. sowieso der VT geleert. Inwieweit ein durch Verlustbescheinigung dann in der EStE als persönl. Verlustvortrag festgestellter Betrag vererbt werden kann, weiß ich nicht (glaub nicht). 

 

@Fix1  weiß als FA Insider da bestimmt mehr.

Ungeheuer
Experte ★
137 Beiträge

Vielen Dank schon mal für deine Antwort und deine Gedanken dazu.

Ja, du hast es richtig erfasst...es könnte die Gefahr bestehen, dass durch höhere Zinserträge in den nächsten Jahren der Grundfreibetrag überschritten wird und dann wieder eine Steuererklärung notwendig wird. Könnte ich für diesen Fall die aktuellen Verluste im allgemeinem VT irgendwie "konservieren", so dass ich sie dann später nochmal nutzen könnte?

Fix1
Experte ★★
424 Beiträge

Hallo zusammen,

 

ich hatte den Thread bereits gestern Abend gesehen und auf Anhieb auch keine Lösung gesehen. Über den Fall hatte bzw. habe ich noch nicht nachgedacht. Eine gesetzliche Regelung bzw. eine Verwaltungsanweisung zu diesem Fall kenne ich nicht. Das muss aber nichts heißen, denn es gibt auf diesem Feld seit Beginn der Abgeltungsteuer sooooo viele BMF-Schreiben..

 

Kann es sein, dass die Bank automatisch dann die Verlusttöpfe zum 31.12.21 leert und entsprechende Verlustbescheinigungen ausstellt, wenn sie eine NV-Bescheinigung für die Jahre ab 2022 erhält? Dieser Thread legt zumindest den Verdacht nahe.

 

Diese Bescheinigung(en) würde dann zusammen mit der Erklärung für 2021 beim FA einzureichen sein, das dann auf den 31.12.2021 die Verluste gesondert feststellt und in den Folgejahren fortschreibt. Wie das allerdings angesichts der mangelnden Veranlagungen in den Folgejahren passieren soll, weiß ich im Moment noch nicht. Da müsste ich noch einmal drüber nachdenken. 😉


Vielleicht würde es dann die NV-Bescheinigungen widerrufen. Da beißt sich die Katze in den Schwanz. Kann also so nicht sein. Bei einem Rentner würde es vermutlich sagen: Ist egal, da passiert ja voraussichtlich ohnehin nichts mehr. Aber wer weiß das schon?

Ich hoffe, ich konnte ansatzweise ein wenig helfen. 🙂

 

Vielleicht können wir mit diesen Gedanken weiter arbeiten. 

Ungeheuer
Experte ★
137 Beiträge

Danke @Fix1 für deine ausführlichen Gedanken.

 

Ich habe die Situation inzwischen mal etwas weiter erörtert. Beim Rentner werden in ca. 8 Jahren aus Sparverträgen Kapitalerträge in relevanter Höhe anfallen, so dass dann der Grundfreibetrag bei weitem überschritten wird.

Die Verlustvorträge könnten dann tatsächlich noch gebraucht werden.

 

Ich sehe es momentan als optimalste Lösung an, das Depot mit dem gefüllten VT bei der comdirect einfach die nächsten Jahre nicht mehr zu nutzen und bei der comdirect die NV-Bescheinigung nicht einzureichen. So würde der VT nicht durch evtl. Gewinne aufgezehrt und der VT wäre später noch vorhanden, wenn man ihn wieder sinnvoll nutzen könnte.

Wäre das eine gangbare Lösung oder könnte das als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden?

Fix1
Experte ★★
424 Beiträge

Nach meinem Dafürhalten ist das tatsächlich ein gangbarer Weg. Einen Gestaltungsmissbrauch sehe ich nicht. Zumal dem Gesetzgeber von Anfang an klar gewesen ist bzw. klar sein musste, dass er durch die Regelungen insbesondere zur optionalen Verlustbescheinigung der Steuergestaltung Tür und Tor öffnet.

MikeCharly
Experte ★★
305 Beiträge

@Ungeheuer  schrieb:

 

Beim Rentner werden in ca. 8 Jahren aus Sparverträgen Kapitalerträge in relevanter Höhe anfallen, so dass dann der Grundfreibetrag bei weitem überschritten wird.

Die Verlustvorträge könnten dann tatsächlich noch gebraucht werden.


Passt denn die Gattung der VT zu den Sparverträgen?

Ein VT Aktien lässt sich nach jetziger Regelung ja nur mit Aktiengewinnen ausgleichen. In 8 Jahren sieht das evtl. anders aus.

Ungeheuer
Experte ★
137 Beiträge

@MikeCharly  schrieb:


Passt denn die Gattung der VT zu den Sparverträgen?


Nein, das passt nicht, spielt aber auch keine Rolle: Es werden ja jährlich weiterhin Gewinne passend zum VT erzielt. Diese werden aber bis zur Fälligkeit der Sparverträge von der NV-Bescheinigung gedeckt.

Anschließend könnten diese Gewinne dann erstmal wieder mit dem VT verrechnet werden!